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Rechtsprechung · Bundessozialgericht

BSG, Urteil vom 11.06.2026 – B 9 SB 5/24 R

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:110626UB9SB524R0

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von mindestens 50 statt bislang 40.

Randnummer 2

Bei dem 1961 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 30.11.2007 ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt (zugrunde liegende Einzel-GdB: depressives Syndrom/somatisches Syndrom 30, Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom 20, Belastungsbeschwerden linkes Kniegelenk 10). Zuletzt am 29.8.2018 beantragte er erneut die Erhöhung des GdB. Sein Schlafapnoe-Syndrom habe sich verschlechtert. Gleiches gelte für die bereits festgestellte Funktionsbeeinträchtigung depressives Syndrom/somatisches Syndrom. Die Beklagte holte weitere Befundberichte ein. Die Hausärztin H berichtete, der Kläger klage seit Jahren über verschiedene Beschwerden, welche seine Angst vor einer schweren Erkrankung widerspiegelten und psychosomatisch zu verstehen seien. HNO-Arzt F bestätigte nach Untersuchungen im Schlaflabor die Diagnose eines hochgradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms mit durchgeführter nasaler Überdruckbeatmung seit 7/2017 bei berichteter Maskenintoleranz. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Neufeststellung ab (Bescheid vom 25.1.2019, Widerspruchsbescheid vom 25.3.2019).

Randnummer 3

Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die depressive Störung und etliche Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen samt vielzähliger Neurosen erschwerten eine Anpassung an den gesellschaftlichen Alltag immens. Hinzu kämen Symptome wie Antriebslosigkeit und ein andauerndes Gefühl der Verzweiflung und Ausweglosigkeit, welche zu einer extremen Vereinsamung durch die eigene Abgrenzung führten. Ein Leben in der Gesellschaft sei so kaum möglich. In der Gesamtschau mit den weiteren Einzel-GdB für das Hals- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom, das Schlafapnoe-Syndrom sowie die Belastungsbeschwerden des linken Knies ergebe sich ein Gesamt-GdB von mindestens 50. Ferner hätte die Beklagte den Bluthochdruck, die Refluxkrankheit, das Hüft- und Fußleiden beidseits sowie die Ellenbogenbeschwerden berücksichtigen müssen. Das SG hat die Klage abgewiesen. Im Vordergrund stehe die psychische Beeinträchtigung des Klägers. Diese sei mit einem Einzel-GdB von 30 angemessen bewertet, da sich die geschilderten Beeinträchtigungen der Schwere nach nicht objektivieren ließen. Die mittels nasaler Überdruckbeatmung therapierte Schlafapnoe sei mit einem Einzel-GdB von 20 angemessen bewertet. Dasselbe gelte für die orthopädischen Leiden im Bereich der Wirbelsäule (GdB 20), die Beeinträchtigungen der Schultergelenke und des linken Kniegelenks (jeweils GdB 10) und für den Gesamt-GdB von 40 (Gerichtsbescheid vom 11.2.2022).

Randnummer 4

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die depressive Symptomatik des Klägers habe sich zwischenzeitlich gebessert. Das ergebe sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten nervenärztlichen Gutachten. Der Einzel-GdB von 30 sei nicht mehr gerechtfertigt. Führende gesundheitliche Einschränkung sei nunmehr das Schlafapnoe-Syndrom, das entgegen der Ausführungen in dem Gutachten nicht mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten sei. Ob bei Nicht-Durchführbarkeit der nasalen Überdruckbehandlung schematisch ein GdB von 50 anzunehmen oder ob hiervon im Einzelfall abzuweichen sei, sei unter Berücksichtigung des Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin (Sachverständigenbeirat) zur Schlafapnoe aus September 2012 zu entscheiden. Nach diesem Beschluss sei ein GdB von 50 für Schlafapnoe nur für begründete Ausnahmefälle in Betracht zu ziehen und setze insoweit Folgestörungen und funktionelle Einbußen voraus, die eine Vergleichbarkeit mit den funktionellen Einschränkungen einer Narkolepsie rechtfertigten. Beim Kläger sei keine solche Vergleichbarkeit gegeben. Auch die zusätzlich beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht so schwerwiegend, dass ein Gesamt-GdB von 50 gerechtfertigt sei (Urteil vom 14.2.2024).

Randnummer 5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, nach dem Wortlaut des Teil B Nr 8.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) sei bei Notwendigkeit einer kontinuierlichen, aber nicht durchführbaren nasalen Überdruckbeatmung stets ein GdB von 50 festzustellen. Hierfür spräche die vorwiegende landessozialgerichtliche Rechtsprechung und auch die des BSG im Urteil vom 24.4.2008 (B 9/9a SB 6/06 R). Die Anwendbarkeit des Beschlusses des Sachverständigenbeirats werde angezweifelt.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Februar 2024 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 11. Februar 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm ab dem 29. August 2018 einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

Randnummer 8

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 oder höher hat, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).

Randnummer 9

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG vom 14.2.2024, mit dem es die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG und die darin enthaltene Abweisung der auf Änderung des Bescheids vom 25.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.3.2019 und Feststellung eines GdB von wenigstens 50 in zulässiger Weise gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG; zur statthaften Klageart vgl zB BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 3/99 R - SozR 3-3870 § 3 Nr 9 S 21 f; jüngst auch BSG Urteil vom 11.12.2025 - B 9 SB 3/24 R - juris RdNr 14 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) zurückgewiesen hat.

Randnummer 10

B. Ob der Kläger ab dem 29.8.2018 einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 oder höher hat, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

Randnummer 11

1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des höheren GdB erstrebt, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (vgl BSG Urteil vom 11.12.2025 - B 9 SB 3/24 R - juris RdNr 14 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, 54 RdNr 34). Damit ist vorliegend das SGB IX in der ab dem 22.1.2026 geltenden zuletzt geänderten Fassung des Gesetzes vom 16.1.2026 anzuwenden (Art 13 Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl I Nr 14) und die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl I 2412) in der ab dem 3.10.2025 geltenden Fassung vom 29.9.2025 (BGBl I Nr 228) zugrunde zu legen.

Randnummer 12

2. Rechtsgrundlage für die begehrte Erhöhung des Gesamt-GdB ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 152 Abs 1 Satz 1 SGB IX.

Randnummer 13

Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF vom 18.1.2001, BGBl I 130) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 19). Von einer solchen ist bei einer Änderung im Gesundheitszustand auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt (BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris RdNr 26; BSG Urteil vom 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - juris RdNr 12), während das Hinzutreten weiterer Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmäßig ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB bleibt (BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 6/12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 26 RdNr 30; Teil A Nr 3.5 VMG). Bei dem Bescheid vom 30.11.2007 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er stellt den Gesamt-GdB von 40 ab dem 11.9.2007 bis auf Weiteres auch in die Zukunft gerichtet fest, hat also rechtliche Wirkung über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus (vgl zB BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 41/97 R - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 19.9.2000 - B 9 SB 3/00 R - BSGE 87, 126, 127 = SozR 3-1300 § 45 Nr 43 S 143, RdNr 11).

Randnummer 14

Nach § 152 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen (vgl § 2 Abs 1 SGB IX) das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Liegen - wie bei dem Kläger - mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Randnummer 15

Dies hat in drei Schritten zu erfolgen: Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen (Teil A Nr 1.2 VMG). Im zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen in Teil B zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten (Teil A Nr 3.1 Satz 1 VMG). Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3.2 Satz 2 VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3.1 Satz 2 iVm Nr 3.2 und 3.3 VMG; stRspr; zB BSG Urteil vom 11.12.2025 - B 9 SB 3/24 R - juris RdNr 16 - für SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 B 4/21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 20 mwN).

Randnummer 16

Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) müssen die Tatsachengerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung des Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an, § 152 Abs 1 Satz 4 und Abs 3 Satz 1 SGB IX. Bei dem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG Urteil vom 12.12.2024 - B 9 SB 2/24 R - vorgesehen für SozR 4-3250 § 152 Nr 5 RdNr 13; BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300, § 48 Nr 40 RdNr 38 mwN).

Randnummer 17

3. Davon ausgehend fehlt es beim ersten Schritt im LSG-Urteil in Bezug auf das Schlafapnoe-Syndrom an ausreichenden und den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) zu den im Einzelnen beim Kläger nicht nur vorübergehend vorliegenden Gesundheitsstörungen und der sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände, die unter Heranziehung hinreichenden medizinischen Fachwissens gewonnen worden sind. Infolgedessen kann der Senat insbesondere zum Schlafapnoe-Syndrom im zweiten und dritten Prüfungsschritt weder über den Einzel-GdB noch insgesamt über den Gesamt-GdB abschließend entscheiden.

Randnummer 18

a) Das LSG hat zwar im ersten Schritt festgestellt, dass beim Kläger im Funktionssystem Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen (Teil B Nr 8 VMG) ein (obstruktives) Schlafapnoe-Syndrom vorliegt und eine nasale Überdruckbeatmung nicht möglich ist. Im LSG-Urteil fehlt aber eine im Revisionsverfahren bindende Feststellung dazu, ob die nasale Überdruckbeatmung auch medizinisch notwendig ist. Diese Feststellung ist zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch erheblich.

Randnummer 19

Teil B Nr 8.7 hat folgenden Wortlaut:

8.7 | Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor)

| ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung | 0-10

| mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung | 20

| bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung | 50

Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Randnummer 20

Im Ausgangspunkt setzt der Einzel-GdB von 50 ("bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung" = dritte Variante) ua voraus, dass das durch Untersuchung im Schlaflabor nachgewiesene Schlafapnoe-Syndrom überhaupt "mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung" (vgl zweite Variante) vorliegt. Für ein Schlafapnoe-Syndrom "ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung" ist in Teil B Nr 8.7 VMG lediglich ein GdB von 0-10 (erste Variante) vorgesehen.

Randnummer 21

Die fehlende Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ist alleiniges Merkmal der ersten Variante. Es grenzt diese von der zweiten und dritten Variante in Teil B Nr 8.7 VMG ab. Besteht schon keine medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung, ist die Frage ihrer Durchführbarkeit für die Vergabe des GdB ohne Belang. Daher begründet auch ihre objektive Nichtdurchführbarkeit keinen höheren GdB. Ob die kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung - sofern sie notwendig ist - auch durchführbar ist (samt tatsächlicher Durchführung: vgl Senatsurteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr 22 zur insoweit gleichlautenden Vorgängervorschrift Nr 26.8 AHP 1996), entscheidet erst über die Anwendung der zweiten oder dritten Variante. Lediglich bei (1.) notwendiger und (2.) nicht durchführbarer kontinuierlicher nasaler Überdruckbeatmung ist ein (Einzel-)GdB von 50 feststellbar. Diese Bestimmung des Inhalts von Teil B Nr 8.7 VMG hat der Senat allein aufgrund der Auslegung des Wortlauts der Vorschrift gewonnen. Unklarheiten, die nur mit Hilfe medizinischen oder anderweitigen Sachverstands beseitigt werden können, sind nicht ersichtlich. Damit erübrigt sich eine Befragung des zuständigen Sachverständigenbeirats beim BMAS.

Randnummer 22

b) Vorliegend fehlen bindende Feststellungen dazu, dass zur Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung medizinisch erforderlich ist.

Randnummer 23

Nach § 163 SGG ist das BSG zwar an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, wenn - wie hier - in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht sind. Es muss jedoch eindeutig zum Ausdruck kommen, dass das Gericht eine bestimmte Tatsache festgestellt hat. Das BSG ist deshalb nicht an unklare oder widersprüchliche Feststellungen gebunden (vgl zur nur lückenhaften Wiedergabe des Sachverhalts BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 1/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 9 RdNr 34; allgemein zu den Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG BSG Urteil vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, RdNr 29; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 163 RdNr 2; jeweils mwN). Sind die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen unklar, widersprüchlich und/oder verwerten sie die tatsächlichen Umstände ersichtlich unvollständig, muss das Revisionsgericht - auch ohne Rüge eines Beteiligten - die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen in die Tatsacheninstanz zurückverweisen, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 36).

Randnummer 24

Dies schließt eine Bindung des Senats an die Feststellungen im Berufungsurteil aus. Soweit dort ausgeführt ist, dass beim Kläger "wohl" die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung besteht (juris RdNr 33), hat sich das LSG damit nicht vom Vorliegen dieser Tatsache in freier Beweiswürdigung voll überzeugt (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), sondern ihre Feststellung im Unklaren gelassen (vgl zum Begriff "wohl" in der deutschen Sprache: Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999, Bd 10, S 4544). Auch den weiteren Ausführungen im LSG-Urteil kann der Senat keine dahingehende bindende Feststellung entnehmen. Soweit das LSG unter Bezugnahme auf den Befundbericht des HNO-Arztes F vom 30.8.2023 und die Berichte des Schlaflabors festgestellt hat, "dass beim Kläger eine CPAP-Intoleranz" (juris RdNr 33) besteht, hat es sich nicht auf die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung festgelegt. Auch durch den ausdrücklichen Verweis auf § 153 Abs 2 SGG und die Begründung im Gerichtsbescheid des SG vom 11.2.2022, erfolgte keine dahingehende Festlegung. Das SG hat in seiner Entscheidung ebenfalls keine dahingehende Feststellung getroffen, sondern ist (nur) von der tatsächlichen Durchführung der Überdruckbeatmung ausgegangen.

Randnummer 25

4. Das Urteil des LSG erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).

Randnummer 26

Die Frage, ob bei dem Kläger die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung besteht und - dies bejahend - welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Schlafapnoe-Syndrom resultieren, kann nicht mit dem LSG mit der Erwägung als nicht streitentscheidend dahingestellt bleiben, dass es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie also als wahr unterstellt werden kann (vgl zur Wahrunterstellung B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 103 RdNr 8 mwN). Die Wahrunterstellung einer Tatsache kommt in der Regel nur in Betracht, wenn es sich um eine Tatsache handelt, deren Vorliegen am Ergebnis des Rechtsstreits nichts ändert (vgl BVerwG Beschluss vom 10.9.2018 - 6 B 134.18 - juris RdNr 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 128 RdNr 13; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Nach dem derzeitigen Sachstand ist nicht ausgeschlossen, dass beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - ggf auch nur während eines Teils davon - ein höherer GdB als 40 festzustellen ist.

Randnummer 27

Das LSG hat im Berufungsurteil in Bezug auf das Schlafapnoe-Syndrom nicht alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen, seelischen und Sinnesbeeinträchtigungen (Teil A Nr 1.1 Satz 5 VMG) bzw körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung (Teil A Nr 2 Buchst a Satz 4 VMG idF bis zum 2.10.2025, im Folgenden: aF) beim Kläger festgestellt, um abschließend über Einzel- und Gesamt-GdB entscheiden zu können.

Randnummer 28

Dem angegriffenen Urteil sind schon keine konkreten Feststellungen zum Schweregrad des Schlafapnoe-Syndroms und zum konkreten Ausmaß einer Tagesschläfrigkeit als dem führenden Symptom der obstruktiven Schlafapnoe (AWMF-S3-Leitlinie Nicht erholsamer Schlaf/Schlafstörungen - Schlafbezogene Atmungsstörungen, Nr 063-001, Stand 12/2016, S 10; Kotterba/Heidbrecher, Sozialmedizinische Konsequenzen der Tagesschläfrigkeit, MedSach 2023, 268, 273; vgl Mayer, Begutachtung der Hypersomnien, MedSach 1998, 176, 181; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl 2023, S 1563; AWMF-Leitlinie "Insomnie bei Erwachsenen", Update 2025, Nr 063-003, S 7, 12) zu entnehmen. Diagnostisch wird der Schweregrad der (obstruktiven) Schlafapnoe mittels Apnoe-Index (A1) bzw Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI, AWMF-S3-Leitlinie, aaO) bestimmt, der die Anzahl der länger als zehn Sekunden andauernden Apnoen pro Stunde Schlafzeit angibt und letztlich dafür entscheidend ist, ob bei Betroffenen eine medizinische Indikation für eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung besteht. Zur Beurteilung des Schweregrades müssen die kardiovaskulären und pulmonalen Parameter, die Leistungsfähigkeit und die subjektiven Beschwerden mit herangezogen werden (Mayer, MedSach 1998, 176, 180 f; AWMF-S3-Leitlinie, aaO).

Randnummer 29

Soweit das LSG festgestellt hat, dass ausweislich des Berichts des Schlaflabors vom 19.2.2021 über den Aufenthalt des Klägers vom 17.2.2021 bis zum 19.2.2021 seinerzeit nur noch ein leicht- bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom beim Kläger diagnostiziert wurde, entbehrt das Berufungsurteil einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Befundbericht des HNO-Arztes F vom 30.8.2023 und den dort anliegenden Berichten des Schlaflabors, in denen davon abweichend ein hochgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bescheinigt ist. Schon im Hinblick hierauf hätte sich das LSG zur weiteren Aufklärung veranlasst sehen müssen (§ 103 SGG), ob nicht für einen Teilzeitraum ausgehend von dem als hochgradig diagnostizierten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ein höherer GdB begründet ist. Nachdem die Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe im Allgemeinen lebenslang erfolgt (vgl Mayer, MedSach 1998, 176, 181; MSD Manual, Ausgabe für medizinische Fachkreise, Obstruktive Schlafapnoe <online aufrufbar>), ist weiter aufzuklären, ob und bejahend unter welchen konkreten Voraussetzungen im Fall des Klägers nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Besserungen im Befund möglich waren (vgl die zwischenzeitlichen Berichte des Schlaflabors aus Februar 2021; zur Besserung bei Patienten ohne subjektive Einschränkungen durch schlafhygienische Maßnahmen Mayer, aaO; zur "Kontrolle der Risikofaktoren" und zum moderatem Gewichtsverlust: MSD Manual, Ausgabe für medizinische Fachkreise, Obstruktive Schlafapnoe <online aufrufbar>).

Randnummer 30

Etwas anderes gilt nicht mit der Erwägung, dass im Fall des Klägers ohnehin kein höherer Gesamt-GdB als 40 in Betracht kommt. Für eine dahingehende umfassende abschließende Beurteilung des Gesamt-GdB fehlen ausreichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers in der streitgegenständlichen Zeit. Nachvollziehbare Feststellungen fehlen auch, soweit sich das LSG dazu auf die Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung gestützt hat, wonach seine Schlafapnoe nicht zu Beeinträchtigungen in seinem beruflichen Alltag führe und er bei seiner Arbeit als Kraftfahrer voll konzentriert sei und überhaupt keine Probleme habe (juris RdNr 33). Denn insoweit lässt das Berufungsurteil eine kritische Auseinandersetzung damit vermissen, dass in Widerspruch dazu der Kläger nach den Feststellungen im Berufungsurteil ebenfalls ausgeführt hat, nach seiner Arbeit zu Hause oft "platt" zu sein und dann früh schlafen zu gehen (juris RdNr 33). Dem Berufungsurteil kann in diesem Zusammenhang nicht entnommen werden, ob sich das Gericht mit der naheliegenden Überlegung auseinandergesetzt hat, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem LSG wie auch in der Befragung durch den nervenärztlichen Gutachter eine bei ihm vorliegende Tagesschläfrigkeit (vgl dazu und zum Begriff der Müdigkeit: Kotterba/Heidbrecher, MedSach 2023, 268, 269) bewusst oder unbewusst verschwiegen haben könnte. Hierzu könnte aus seiner Sicht Anlass bestanden haben, da ua im Fall der obstruktiven Schlafapnoe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussetzt, dass unter geeigneter Therapie keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt (Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13.12.2010, BGBl I 1980). Damit müsste der Kläger als (auch) beruflich tätiger Kraftfahrer im Fall eines nicht erfolgreich therapierten Schlafapnoe-Syndroms mit erheblichen Einschränkungen im Berufs- und Privatleben rechnen.

Randnummer 31

Unabhängig davon wäre in dem Zusammenhang abzuklären gewesen, wie sich vereinbaren lässt, dass einerseits beim Kläger weit überwiegend und über längere Zeit nach Untersuchungen im Schlaflabor fachärztlich ein hochgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert worden ist, das ausgehend von den Feststellungen des LSG nicht erfolgreich durch Reduktion aggravierender Faktoren (zB Gewichtsreduktion, Schlafhygiene mit Karenz von Alkohol, Nikotin ua Noxen, Vermeidung der Rückenlage), apparativ (CPAP-Therapie, Unterkieferprotrusionsschiene; Hypoglossus-Schrittmacherimplantation) bzw chirurgisch (operative Beseitigung der Obstruktion mittels Nasenseptumplastik, Konchotomie, Tonsillotomie oa) therapiert wurde (vgl zum Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl 2023, S 1563, 1564), aber andererseits das führende klinische Symptom der obstruktiven Schlafapnoe in Form der Tagesschläfrigkeit nicht vorliegen soll bzw vom Kläger umfassend negiert wird.

Randnummer 32

Im Urteil des LSG ist ferner nicht dargelegt, auf Grundlage welcher medizinischen Fachkunde sich das Berufungsgericht in der Lage gesehen hat, die dazu erforderliche Bewertung ohne weitergehende sachverständige Beratung abschließend zu treffen. Dabei lässt das Berufungsurteil keine eingehende Auseinandersetzung mit den Berichten des HNO-Arztes und des Schlaflabors erkennen. Schlafstörungen können zu unterschiedlichen, gutachterlich relevanten Einschränkungen führen. Gutachter, die die Auswirkungen von Schlafstörungen beurteilen, sollten aufgrund der zunehmenden Komplexität der Erkrankungen über eine schlafmedizinische Qualifikation verfügen, zB Somnologen gemäß DGSM sein oder die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin führen (Kotterba/Heidbrecher, MedSach 2023, 268, 269). Vorliegend erfolgte im Rahmen der nervenärztlichen Begutachtung keine erschöpfende Aufklärung in Bezug auf das konkrete Ausmaß einer Tagesschläfrigkeit und der insgesamt durch das Schlafapnoe-Syndrom hervorgerufenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, dass im Rahmen der nervenärztlichen Begutachtung spezifische Tests zur Erfassung der Tagesschläfrigkeit (vgl dazu Mayer, MedSach 1998, 176, 177) durchgeführt worden sind. Auch hat das LSG zu einer schlafmedizinischen Zusatzqualifikation des nervenärztlichen Gutachters keine Feststellungen getroffen. Das vorliegende schriftliche Gutachten enthält darauf keinen Hinweis.

Randnummer 33

5. Das Vorstehende zugrunde gelegt ist nicht ausgeschlossen, dass beim Kläger ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit zwar notwendiger, aber nicht durchführbarer kontinuierlicher nasaler Überdruckbeatmung vorliegt oder in der Zeit seit dem 29.8.2018 länger als sechs Monate (§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX) vorgelegen hat und ein höherer GdB als 40 begründet ist.

Randnummer 34

Dasselbe gilt für die Frage, ob im Sinne des Beschlusses des Sachverständigenbeirats vom September 2012 die Vergleichbarkeit mit den funktionellen Einschränkungen einer Narkolepsie gegeben ist. Die Frage der Anwendbarkeit und inhaltlichen Auslegung dieses Beschlusses kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits als nicht streitentscheidend dahinstehen, weil dem Berufungsurteil keine erschöpfenden Feststellungen zum Schweregrad des Schlafapnoe-Syndroms und der dadurch bedingten Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit samt Tagesschläfrigkeit zu entnehmen sind.

Randnummer 35

Für das weitere Verfahren weist der Senat dennoch darauf hin, dass das LSG zu Recht den Beschluss des Sachverständigenbeirats vom September 2012 zugrunde gelegt hätte, wenn bei dem Kläger Funktionsbeeinträchtigungen durch ein Schlafapnoe-Syndrom mit notwendiger, aber nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung festgestellt worden wären. Nach diesem Beschluss setzt die Feststellung eines GdB von 50 für die Folgen eines Schlafapnoe-Syndroms bei medizinisch notwendiger, aber nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung nach Teil B Nr 8.7 VMG den Nachweis funktioneller Einbußen voraus, die den Vergleich mit einer Narkolepsie rechtfertigen.

Randnummer 36

Die VMG bilden als antizipierte Sachverständigengutachten seit jeher ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung des GdB. An dieser Funktion hat sich durch die Überführung in die Rechtsform einer Verordnung im Kern nichts geändert (stRspr; zB BSG Urteil vom 11.12.2025 - B 9 SB 3/24 R - juris RdNr 22 - für SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 28 mwN). Nach wie vor ist der Inhalt der VMG nicht (ausschließlich) mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln; vielmehr sind diesbezügliche Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, dem Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung (bis 2023: Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin) bzw dem für diesen geschäftsführend tätigen BMAS zu klären (vgl BSG Urteil vom 27.10.2022, aaO RdNr 29 mwN). Daran hat sich durch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Neuregelung zum Sachverständigenbeirat in § 153a SGB IX ab 1.1.2024 nichts geändert.

Randnummer 37

Nach dem Beschluss des Sachverständigenbeirats vom September 2012 setzt die Feststellung eines GdB von 50 für die Folgen eines Schlafapnoe-Syndroms bei medizinisch notwendiger, aber nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung nach Teil B Nr 8.7 Variante 3 VMG den Nachweis funktioneller Einschränkungen einer Narkolepsie voraus und ist nicht schematisch in jedem Einzelfall zu vergeben.

Randnummer 38

Entgegen dem Verständnis der Revision hat sich der Sachverständigenbeirat eindeutig gegen eine schematische Vergabe eines GdB von 50 für den Fall eines Schlafapnoe-Syndroms bei medizinisch notwendiger, aber nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung ausgesprochen; weiterer Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Nach den Erläuterungen des Sachverständigenbeirats ist ein GdS (insoweit gleichzusetzen mit dem GdB, vgl dazu die Vorbemerkung in Teil A VMG aF und VMG) mit 50 nur für begründete Ausnahmefälle "in Betracht zu ziehen", bedarf es zwecks objektiver Nachvollziehbarkeit dieser Ausnahmefälle der jeweiligen fachärztlichen Untersuchung und muss zusätzlich dabei dem Gutachter bewusst sein, "dass ein GdS mit 50 die Vergleichbarkeit mit den funktionellen Einschränkungen einer Narkolepsie voraussetzt". Mit diesen Beschlussausführungen ist die Annahme unvereinbar, dass sich der Beirat für die schematische Vergabe eines GdB von 50 ausgesprochen haben könnte.

Randnummer 39

Andererseits besagt der Beiratsbeschluss nicht, dass die Feststellung eines GdB von 50 den Nachweis der Symptome einer Narkolepsie im Sinne von Teil B Nr 3.2 VMG voraussetzt (anderenfalls wäre die Diagnose einer Narkolepsie in Betracht zu ziehen; bei der Tagesschläfrigkeit ergeben sich insoweit lediglich mögliche Schnittmengen). Der Hinweis auf die notwendige Vergleichbarkeit mit funktionellen Einschränkungen der Narkolepsie entspricht lediglich dem Gebot in Teil A Nr 3.4 VMG, die in Teil B genannten Werte bei der Bildung des Gesamt-GdB als Vergleich heranzuziehen. Insoweit lässt Teil B Nr 3.2 VMG Raum für den Ansatz eines GdB von 50 bis 80, je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen - häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen).

Randnummer 40

Auch soweit der Beirat zusätzliche GdB-Graduierungen nicht für erforderlich gehalten hat, liefern die darauf bezogenen Erläuterungen keinen Beleg für schematische GdB-Werte. Schließlich ist der Beiratsbeschluss weder in der Rechtsprechung der LSG noch in der einschlägigen Literatur erkennbar als Beleg für eine pauschale Vergabe von GdB-Werten verstanden worden (vgl Reinelt in Gelhausen/Weiner, Soziales Entschädigungsrecht, 8. Aufl 2024, RdNr 497). In den von der Revision angeführten LSG-Urteilen (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.3.2020 - L 8 SB 3405/18 - juris; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 5.11.2021 - L 2 SB 78/20 - juris) erfolgte keine Auseinandersetzung mit dem Beiratsbeschluss. Im Urteil vom 24.4.2008 hat sich der Senat zu einem Einzel-GdB von 50 beim Schlafapnoe-Syndrom gar nicht verhalten; im Übrigen waren dort als Funktionsbeeinträchtigungen ua Müdigkeit und Schlafzwang während des Tages festgestellt (BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr 24).

Randnummer 41

Der Berücksichtigung des Beschlusses des Sachverständigenbeirats vom September 2012 als Auslegungshilfe in Teil B Nr 8.7 VMG steht nicht die mit der Revision gerügte unzureichende Aktualität entgegen. § 153a Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IX wie schon § 3 VersMedV in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung verpflichten den Sachverständigenbeirat, die Fortentwicklung der VMG vorzubereiten, wie es dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht (vgl BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR 4-3250 § 152 Nr 4 RdNr 33 mwN). Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der VMG diesem Qualitätsmaßstab entsprechen (BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - juris RdNr 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmungen nicht dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen könnten, wurden mit der Revision nicht konkret dargetan und sind nicht ersichtlich.

Randnummer 42

C. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 VersMedV

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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