Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 16.10.2026 – B 9 SB 14/26 B
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:161026BB9SB1426B0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 13. März 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70 anstatt des bislang festgestellten GdB von 50.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Itzehoe mit Urteil vom 13.3.2026 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er auf eine grundsätzliche Bedeutung verschiedener Fragen stützt.
II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.3.2026 - B 9 SB 41/25 B - juris RdNr 7 mwN).
Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:
1. | "Unter welchen Voraussetzungen und anhand welcher Kriterien ist bei der Bildung des Gesamt-GdB ein festgestellter Einzel-GdB von 20 als 'schwacher 20er Wert' zu qualifizieren, der sich - trotz festgestellter Unabhängigkeit der Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne des Teil A Nr. 3.3.2 VmG - nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirkt, und ist es hierbei zulässig, einen Einzel-GdB allein deshalb als 'schwachen 20er Wert' einzustufen, weil ein zeitlich früheres fachärztliches Gutachten geringere Befunde ergeben hatte als ein späteres, aktuelleres Gutachten?"
2. | "Ist es bei der Bewertung der sozialen Anpassungsschwierigkeiten im Rahmen der GdB-Bemessung einer Suchterkrankung nach Teil B Nr. 3.8 VmG zulässig, das Vorliegen mittlerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten (GdB 50-70) allein unter Verweis auf eine bestehende Erwerbstätigkeit und eine stabile Partnerschaftsbeziehung als nur 'grenzwertig gerechtfertigt' einzustufen, obwohl zahlreiche dokumentierte Rückfälle mit stationären Entgiftungsbehandlungen, eine begleitende mittelschwere depressive Erkrankung mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit und ein vollständiger sozialer Rückzug vorliegen?"
3. | "Ist es mit den Grundsätzen der Gesamt-GdB-Bildung nach § 152 Abs. 3 SGB IX i.V.m. Teil A VmG vereinbar, wenn ein Tatsachengericht bei der Gesamt-GdB-Bildung sowohl den Einzel-GdB des führenden Leidens als auch den Einzel-GdB einer weiteren, unabhängigen Funktionsbeeinträchtigung jeweils als nur 'grenzwertig gerechtfertigt' bewertet und auf dieser doppelten Grenzwertigkeit aufbauend eine Erhöhung des Gesamt-GdB ablehnt?"
Die erste Teilfrage der Frage 1: "Unter welchen Voraussetzungen und anhand welcher Kriterien ist bei der Bildung des Gesamt-GdB ein festgestellter Einzel-GdB von 20 als 'schwacher 20er Wert' zu qualifizieren, der sich - trotz festgestellter Unabhängigkeit der Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne des Teil A Nr. 3.3.2 VmG - nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirkt, …" erfüllt schon nicht die Anforderungen an eine im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu formulierende konkrete Frage. Sie lässt sich nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten, wie dies grundsätzlich erforderlich ist (zB BSG Beschluss vom 11.8.2026 - B 9 SB 3/26 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 16.3.2026 - B 2 U 96/25 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 5.12.2025 - B 2 U 11/25 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5; s auch BAG Beschluss vom 31.3.2026 - 2 AZN 588/25 - juris RdNr 3 und BFH Beschluss vom 25.2.2026 - IV B 31/25 - juris RdNr 18). Derart offene bzw öffnende Fragen sollen den Befragten veranlassen, möglichst umfassend, ausführlich und detailliert (zB in Form einer Normkommentierung, eines Rechtsgutachtens oder sonstigen Metatextes) zu antworten. Das BSG ist jedoch als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen, abstrakte juristische Fragen kommentar- oder lehrbuchartig aufzubereiten bzw rechtsgutachterlich zu klären und losgelöst von der konkreten "Rechtssache" aufzuzeigen, "unter welchen Voraussetzungen und anhand welcher Kriterien" Einzel-GdB bei der Bildung eines Gesamt-GdB zu berücksichtigen sind (vgl BSG Beschluss vom 30.6.2026 - B 9 SB 5/26 B - juris RdNr 13).
Soweit die Beschwerdebegründung nachfolgend versucht, durch Unterfragen das Konzept von sog "schwachen" und "starken" GdB-Werten zu erläutern, wird hieraus lediglich deutlich, dass der Kläger im Ergebnis die Rechtsanwendung des LSG rügt, indem er es für vermeintlich ungeklärt hält, "ob" - wovon das LSG wohl ausgegangen ist - "die in Teil A Nr. 3.3.2 VmG normierte Regel, wonach voneinander unabhängige Funktionsbeeinträchtigungen 'häufig' eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben, durch die nicht normierte Figur des 'schwachen 20er-Werts' im Ergebnis umgangen werden darf." Seinen Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass das LSG vorliegend einen Fall erkannt hat, in dem durch die mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete Gesundheitsstörung keine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung einhergeht. Diese tatrichterliche Würdigung bei der Bildung eines Gesamt-GdB (stRspr; zB BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 23; BSG Beschluss vom 14.8.2020 - B 9 SB 25/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 3.7.2019 - B 9 SB 37/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - juris RdNr 5) ist der Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entzogen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Das gilt auch hinsichtlich der weiteren erläuternden Teilfragen "ob es bei der Beurteilung eines 20er-Werts als 'stark' oder 'schwach' auf den Zeitpunkt der letzten Untersuchung oder auf eine Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Befunde ankommt" sowie den zweiten Teil der als 1. formulierten Frage: "…und ist es hierbei zulässig, einen Einzel-GdB allein deshalb als 'schwachen 20er Wert' einzustufen, weil ein zeitlich früheres fachärztliches Gutachten geringere Befunde ergeben hatte als ein späteres, aktuelleres Gutachten?“; mit jedem dieser Punkte wendet sich der Kläger gegen die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG), die dem Rügeausschluss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterliegt.
Letztlich zielen auch die Fragen zu 2. und 3. auf eine vom Kläger begehrte Korrektur der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG, dass der Tatrichter die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Gegebenheiten beurteilen muss. Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung kann, wie bereits dargelegt, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich angegriffen werden (vgl nur BSG Beschluss vom 22.9.1993 - 9 BVs 32/93 - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 20.11.2012 - B 9 SB 36/12 B - juris RdNr 6). Dieser Rügeausschluss kann nicht durch die formale Einkleidung in eine Grundsatzrüge umgangen werden (BSG Beschluss vom 11.7.2025 - B 2 U 19/25 B - juris RdNr 9; allgemein zum Umgehungsverbot BSG Beschluss vom 8.6.2015 - B 9 SB 25/15 B - juris RdNr 4). Dass sich zu § 128 Abs 1 Satz 1 SGG hier über den Einzelfall hinaus Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, zeigt der Kläger nicht auf.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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