Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 09.01.2025 – B 4 AS 74/24 C
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090125BB4AS7424C0
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die Präsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Fuchsloch sowie die Richter am Bundessozialgericht Dr. Harich und Dr. Burkiczak werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat kann über die Ablehnungsgesuche des Klägers unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil die Ablehnungsgesuche des Klägers offensichtlich unzulässig sind; sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl zu diesem Maßstab zuletzt BVerfG [Kammer] vom 15.10.2024 - 1 BvR 1924/24 - juris RdNr 1 mwN). Mit dem Vortrag, der Senat habe sich mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 8.9.2024 nicht ausdrücklich befasst, kann ein Ablehnungsgrund schon deswegen nicht schlüssig geltend gemacht werden, weil der Schriftsatz des Klägers vom 8.9.2024 dem Senat nicht vorlag. Dass Letzteres auf einem Versehen der Geschäftsstelle beruht (dazu sogleich), begründet keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter. Ein Tun oder Unterlassen Dritter - auch von Angehörigen der Gerichtsverwaltung -, das nicht von einem Richter konkret angewiesen worden ist, ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl zu wissenschaftlichen Mitarbeitern BVerfG [Kammer] vom 7.3.1997 - 2 BvQ 1/97 - juris RdNr 1). Insofern ist solches Verhalten nicht den Richtern zuzurechnen. Die Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung müssen vielmehr im eigenen Verhalten des Richters begründet sein (BSG vom 1.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-1500 § 60 Nr 1 - juris RdNr 10).
2. Die Anhörungsrüge des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Zwar hat der Senat ohne Kenntnis des Schriftsatzes des Klägers vom 8.9.2024 entschieden, obwohl dieser zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in den Machtbereich des BSG gelangt war. Liegt - wie hier - kein Fall einer Präklusion vor, sind Gerichte verpflichtet, ihnen zugegangene Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, solange die gerichtliche Entscheidung noch nicht zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben (vgl BSG vom 31.3.2004 - B 4 RA 203/03 B - SozR 4-1500 § 154 Nr 1 RdNr 8; BSG vom 29.8.2006 - B 13 R 37/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 7) oder bereits elektronisch versandt worden ist. Dass dem Senat der Schriftsatz des Klägers aufgrund eines Fehlers innerhalb des Geschäftsganges nicht vorgelegt worden ist, ändert daran nichts. Unter dem Gesichtspunkt der Gehörsgewährung sind Versäumnisse des unterstützenden Bereichs dem erkennenden Spruchkörper selbst zuzurechnen (vgl BVerfG [Kammer] vom 10.5.2023 - 2 BvR 370/22 - juris RdNr 27; BVerfG [Kammer] vom 16.10.2024 - 2 BvR 1134/24 - juris RdNr 23 mwN).
Dieser Umstand war aber nicht entscheidungserheblich (vgl § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG; vgl auch BVerfG [Kammer] vom 16.10.2024 - 2 BvR 1134/24 - juris RdNr 23 mwN; BVerfG [Kammer] vom 1.11.2024 - 2 BvR 684/22 - juris RdNr 68), denn aus dem Schriftsatz des Klägers vom 8.9.2024 ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Beschwerde des Klägers führen könnten.
Die Ausführungen des Klägers zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses gehen ins Leere, weil das LSG keine Prozessentscheidung, sondern eine Sachentscheidung getroffen hat. Den Ausführungen unter dem Abschnitt "Rechtsfehler" lässt sich entnehmen, dass der Kläger die Entscheidung des LSG für rechtsirrig hält; hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden. Insbesondere begründet das vom Kläger angeführte Urteil des BSG vom 28.11.2006 (B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2, RdNr 15) keine Divergenz gegenüber der Entscheidung des LSG; im zitierten Urteil führt das BSG aus, dass die Fiktion des § 37 Abs 2 SGB X nur eingreift, wenn die Aufgabe zur Post in den Behördenakten vermerkt wurde. Diese Entscheidung verhält sich nicht zu einer Pflicht der Behörden, das Versanddatum auf den Bescheiden oder nachträglich bekanntzumachen.
Soweit der Kläger die Behandlung seiner PKH-Anträge für das Berufungsverfahren durch das LSG rügt, handelt es sich um Entscheidungen, die gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass insoweit eine Verletzung verfassungsrechtlich fundierter prozessualer Gewährleistungen vorliegt, die im Verfahren fortgewirkt hat und dem angefochtenen Berufungsurteil anhaftet.
3. Eine Kostenentscheidung bezüglich des Anhörungsrügeverfahrens ist nicht zu treffen, da es sich um ein Annexverfahren zum PKH-Verfahren handelt, bei dem seinerseits keine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl § 118 Abs 1 Satz 4 ZPO; BSG vom 7.12.2023 - B 4 AS 44/23 C - juris RdNr 13 - insofern in SozR 4-1500 § 153 Nr 20 nicht abgedruckt).
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