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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2024 – 1 BvR 1924/24

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241015.1bvr192424
Normenkette
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 18 BVerfGG, § 19 BVerfGG

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Ott und die Richter des Bundesverfassungsgerichts Radtke und Wolff werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Ott und den Richter Radtke sind als unzulässig zu verwerfen, weil die abgelehnten Richter nach der Geschäftsverteilung keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer des Ersten Senats sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Wolff ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).

Randnummer 2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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