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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2026 – XII ZB 251/26

Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:071026BXIIZB251.26.0
Normenkette
§ 14b Abs. 1 S. 1 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG, § 10 StrUG NW

Leitsatz

1. Die Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 72/23, FamRZ 2024, 452).

2. Wird auf die formunwirksame Beschwerde der Behörde hin ein erstinstanzlicher Beschluss, mit dem einer Zwangsbehandlung zugestimmt worden ist, zu Lasten des Betroffenen dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum der Zwangsbehandlung verlängert wird, und ist die Beschwerdeentscheidung durch Zeitablauf erledigt, so ist auf Antrag des Betroffenen entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass diese Entscheidung im Umfang der Abänderung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zum einen festgestellt, dass der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Mai 2026 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23. April 2026 hinsichtlich der Dauer der Zwangsmedikation abgeändert worden ist. Zum anderen wird festgestellt, dass die beiden vorgenannten Beschlüsse den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit mit ihnen einer kurzzeitigen Fixierung des Betroffenen zugestimmt worden ist.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt (entsprechend § 337 Abs. 2 FamFG).

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsbehandlung.

Randnummer 2

Der Betroffene, der an einer anhaltenden wahnhaften Störung leidet, befindet sich aufgrund eines Strafurteils in einer Klinik für forensische Psychiatrie im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Auf Antrag des Direktors der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde (im Folgenden: Antragsteller) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. April 2026 der zwangsweisen Behandlung des Betroffenen mit einem näher bezeichneten Neuroleptikum bis zum 4. Juni 2026 sowie der kurzzeitigen 5-Punkt-Fixierung zum Zwecke der Applikation des Medikaments zugestimmt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Eine zeitlich darüber hinausgehende Behandlung hat es abgelehnt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es der Zwangsmedikation bis zum 23. Juli 2026 zugestimmt hat. Die Beschwerde des Betroffenen hat es zurückgewiesen.

Randnummer 3

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

Randnummer 4

Die Rechtsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Randnummer 5

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Vorliegend ist der Zwangsbehandlung des Betroffenen nach § 10 Abs. 5 Satz 1 StrUG NRW zugestimmt worden. Dabei handelt es sich nach §§ 138 Abs. 4, 121 b Abs. 1 Satz 2 StVollzG iVm § 312 Nr. 4 FamFG um eine Unterbringungssache, auf die die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung finden. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 6 mwN).

Randnummer 6

2. Die Entscheidung des Landgerichts hat den Betroffenen insoweit in seinen Rechten verletzt, als auf die Beschwerde des Antragstellers der Zwangsmedikation über den vom Amtsgericht genehmigten Zeitraum hinaus zugestimmt worden ist. Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts haben den Betroffenen zudem in seinen Rechten verletzt, soweit seiner kurzzeitigen 5-Punkt-Fixierung zum Zwecke der Applikation des Medikaments zugestimmt worden ist. Diese Rechtsverletzungen sind nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG iVm § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW, §§ 138 Abs. 4, 121 a, 121 b Abs. 1 StVollzG festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 7 mwN).

Randnummer 7

a) Das Landgericht hätte die Zustimmung zur Zwangsmedikation nicht, wie mit der Beschwerde des Antragstellers beantragt, über den vom Amtsgericht genehmigten Zeitraum - also über den 4. Juni 2026 - hinaus erteilen dürfen. Denn die Beschwerde des Antragstellers war unzulässig eingelegt, so dass über sie nicht in der Sache hätte entschieden werden dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 72/23 - FamRZ 2024, 452 Rn. 4 mwN).

Randnummer 8

Der Antragsteller hat seine Beschwerde nämlich per Telefax und damit nicht in der gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen Form eingelegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 - XII ZB 72/23 - FamRZ 2024, 452 Rn. 6 und vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 11). Nach dieser Vorschrift sind bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Beschwerdeeinlegung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst. Wird die Beschwerde - wie hier - von dem Direktor eines Landschaftsverbands als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StrUG NRW) schriftlich (und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle) eingelegt, muss sie den Formerfordernissen des § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG daher entsprechen (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2023 - XII ZB 72/23 - FamRZ 2024, 452 Rn. 6 ff. und vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 f.).

Randnummer 9

b) Die Zustimmung des Amtsgerichts zur kurzzeitigen 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen zum Zwecke der Applikation des Medikaments und die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Landgericht sind rechtsfehlerhaft. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 10 oder § 33 StrUG NRW zu einer solchen Zwangsmaßnahme ermächtigt. Denn jedenfalls ist eine Fixierung des Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts trifft hierzu keine Feststellungen. Die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Betroffene die Injektionen nach Diskussionen zulässt und er daher bislang nicht fixiert werden musste, stehen der Erforderlichkeit einer Fixierung entgegen. Ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sein Verhalten ändern sollte, ist wegen der Schwere des Eingriffs nicht zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125 Rn. 12 mwN). Entgegen der Ansicht des Landgerichts vermag auch das Gutachten des Sachverständigen die Zulässigkeit der Fixierung nicht zu begründen. Denn dieser hat eine Fixierung ausschließlich für den Fall einer intraglutealen Applikation des Medikaments für erforderlich erachtet, um die es vorliegend aber nicht geht.

Randnummer 10

c) Auf den Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigte Entscheidung des Landgerichts, soweit mit ihr der Zwangsmedikation über den 4. Juni 2026 hinaus zugestimmt worden ist, sowie die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts zur Fixierung des Betroffenen zum Zwecke der Applikation des Medikaments den Betroffenen in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und in dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125 Rn. 18 mwN) verletzt haben. Die Entscheidungen zur kurzzeitigen Fixierung des Betroffenen haben diesen zudem in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 iVm Art. 104 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfG NJW 2018, 2619 Rn. 64).

Randnummer 11

Der Feststellung, dass der Betroffene durch die Zustimmung des Landgerichts zu einer Zwangsbehandlung über den 4. Juni 2026 hinaus in seinen Rechten verletzt ist, steht nicht entgegen, dass dem eine Verletzung von Verfahrensrecht zugrunde liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - XII ZB 206/24 - FamRZ 2024, 1900 Rn. 14). Das Vorliegen einer zulässigen Beschwerde ist eine unabdingbare, von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Wird - wie hier - auf eine formunwirksame Beschwerde hin die erstinstanzliche Entscheidung zu Lasten des Betroffenen dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum der Zwangsbehandlung verlängert wird, wiegt der darin liegende Fehler derart schwer, dass der Zwangsbehandlung im Umfang der Verlängerung der Makel eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs anhaftet.

Randnummer 12

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Zustimmungen zu seiner Zwangsbehandlung über den 4. Juni 2026 hinaus sowie zur Fixierung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Zustimmungen bedeuten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125 Rn. 19 mwN).

Randnummer 13

3. Im Übrigen - also hinsichtlich der Zustimmung zur Zwangsmedikation bis zum 4. Juni 2026 durch das Amtsgericht und der Zurückweisung der diesbezüglichen Beschwerde des Betroffenen durch das Landgericht - ist die Rechtsbeschwerde mangels Rechtsverletzung des Betroffenen unbegründet.

Randnummer 14

a) Die von der Rechtsbeschwerde insoweit erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Randnummer 15

aa) Der per Telefax beim Amtsgericht eingereichte verfahrenseinleitende Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung ist formwirksam. Ein solcher Antrag kann, muss aber nicht schriftlich eingereicht werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 und 5; § 25 Abs. 1 FamFG). Auch aus § 10 StrUG NRW ergibt sich ein solches Erfordernis nicht. Damit kommt nicht § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG zur Anwendung, der an schriftlich einzureichende Anträge anknüpft, sondern § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG. Danach ist für Anträge, die keinem Schriftformerfordernis unterliegen, die elektronische Einreichung nur eine Sollvorschrift, so dass die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften die Formwirksamkeit nicht berührt (vgl. für einen Antrag im Freiheitsentziehungsverfahren: BGHZ 239, 162 = NVwZ-RR 2024, 526 Rn. 6 ff.).

Randnummer 16

bb) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dabei kann dahinstehen, ob dem Betroffenen zu den in seiner Anwesenheit getätigten Angaben des behandelnden Arztes weitere Gelegenheit zur Stellungnahme nach dem Anhörungstermin hätte eingeräumt werden müssen. Denn jedenfalls fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer unterstellten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Rechtsbeschwerde lässt sich schon nicht entnehmen, was Inhalt der Stellungnahme des Betroffenen oder seines Verfahrensbevollmächtigten gewesen wäre. Soweit sie behauptet, der behandelnde Arzt habe in der Anhörung geäußert, der Betroffene würde sich die Medikamente nach entsprechenden Überzeugungsversuchen ohne Zwang verabreichen lassen, verkennt sie den Inhalt der laut Anhörungsprotokoll getätigten Äußerungen des Arztes, wonach die bislang genehmigte Zwangsbehandlung ohne Anwendung von Zwangsmitteln vollstreckt werden konnte, nicht aber, dass der Betroffene nach den gebotenen Überzeugungsversuchen mit der Medikation einverstanden war. Die mit den Angaben des Arztes übereinstimmenden Feststellungen des Beschwerdegerichts führen zur Rechtswidrigkeit der Zustimmung zur Fixierung, berühren die Rechtmäßigkeit der Zustimmung zur Zwangsbehandlung aber nicht.

Randnummer 17

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist § 10 StrUG NRW als gesetzliche Grundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Herstellung der Selbstbestimmungsfähigkeit nicht im Hinblick auf dessen Zielsetzung verfassungswidrig.

Randnummer 18

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StrUG NRW ist ausnahmsweise eine ärztliche Zwangsmaßnahme zulässig, wenn die untergebrachte Person infolge ihrer Anlasserkrankung nicht einsichtsfähig ist und die mit einer Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen kann. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 StrUG NRW darf eine solche Zwangsmaßnahme ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen werden, bei der untergebrachten Person die Einsichtsfähigkeit als tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung freier Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen.

Randnummer 19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der schwerwiegende Grundrechtseingriff, der in der Zwangsbehandlung einer im Maßregelvollzug untergebrachten Person liegt, „durch das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)“, mithin zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein, das darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Freiheitsinteresses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist. Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein. Denn krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit hindert den Betroffenen, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit geht (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 45, 47, 51).

Randnummer 20

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass verfassungsmäßiges Ziel einer Zwangsmedikation im Maßregelvollzug nur die Herstellung der Entlassungsfähigkeit, nicht aber die Herstellung der Einsichts- bzw. Selbstbestimmungsfähigkeit sein kann. Vielmehr ist die Herstellung der Einsichtsfähigkeit ein Zwischenziel (und zugleich die Grenze) ärztlicher Zwangsbehandlung auf dem Weg zur Erreichung des Vollzugsziels, also der Entlassungsfähigkeit des Untergebrachten.

Randnummer 21

Eben diesen Weg zeichnet § 10 Abs. 1 StrUG NRW nach. In einem ersten Schritt soll die Einsichts- und Selbstbestimmungsfähigkeit der infolge ihrer Anlasserkrankung nicht einsichtsfähigen untergebrachten Person geschaffen oder wiederhergestellt werden, damit diese die mit einer Behandlung der Anlasserkrankung verbundene Chance auf Besserung erkennen und ergreifen und so in einem zweiten Schritt mit der - dann freiwilligen - Behandlung der Anlasserkrankung, auf die sie gemäß § 9 Abs. 1 StrUG NRW einen Anspruch hat, das Vollzugsziel des § 2 Abs. 3 Satz 1 StrUG NRW, im Ergebnis also ihre Entlassungsfähigkeit, erreichen kann (vgl. auch LT-Drucks. 17/12306 S. 59 f.). Zugleich wird damit die grundrechtlich geschützte „Freiheit zur Krankheit“ und damit das Recht gewahrt, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen. Denn dieses Recht kann nicht vollkommen losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Grundrechtsträgers zu freier Willensentschließung bestimmt werden (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 48 f.). Sobald das Zwischenziel der Herstellung der Einsichtsfähigkeit als tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung freier Selbstbestimmung erreicht ist, kann die untergebrachte Person selbst entscheiden, ob sie ihre Anlasserkrankung behandeln lassen will. Eine Zwangsbehandlung ist dann nicht mehr zulässig, selbst wenn ohne sie das Ziel der Entlassungsfähigkeit nicht erreicht werden kann (vgl. LT-Drucks. 17/12306 S. 60). Damit erhebt § 10 StrUG NRW im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 54) die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit zur strikten Voraussetzung und Grenze ärztlicher Zwangsmaßnahmen.

Guhling | | Nedden-Boeger | | Botur

| Müller | | Krüger |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10 StrUG NRW, § 2 StrUG NRW, § 33 StrUG NRW, § 53 StrUG NRW, § 9 StrUG NRW

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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