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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 18.11.2025 – X ZR 170/23

Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung
Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:181125UXZR170.23.0
Normenkette
§ 9 Abs 1 ArbnErfG, § 12 Abs 1 ArbnErfG, § 12 Abs 3 ArbnErfG, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, Art 69 EuPatÜbk, § 14 PatG

Leitsatz

Scheiben-Naben-Verbindung

1. Die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs hat sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren. Diese funktionsorientierte Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I).

2. Die Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus § 9 ArbNErfG kann frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres beginnen, in dem der Anspruch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Teil- und Teilendurteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 2021 abgeändert worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Erfindervergütung.

Randnummer 2

Der Kläger war von 1995 bis Ende Juni 1998 Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag sieht die entsprechende Geltung der Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vor.

Randnummer 3

Während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte entwickelte der Kläger zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter eine Verbindung einer Bremsscheibe mit einer Nabe. Die Beklagte nahm die vom Kläger gemeldete Erfindung in Anspruch und meldete sie am 12. November 1996 zum Patent an. Dies führte zur Erteilung des europäischen Patents 864 053. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11. Juli 2001 veröffentlicht.

Randnummer 4

Der Kläger erlangte im Jahr 2016 Kenntnis davon, dass die Beklagte unter der Marke S. eine Scheiben-Naben-Verbindung anbot und vertrieb. Er wandte sich erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 an die Beklagte und machte geltend, Angebot und Vertrieb dieses Erzeugnisses stellten eine Benutzung der Lehre des Patents dar, für die ihm Vergütung zustehe. Die Beklagte trat der Vergütungsforderung mit der Begründung entgegen, das Erzeugnis mache von der Erfindung keinen Gebrauch.

Randnummer 5

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung für den Zeitraum von Januar 2008 bis 12. November 2016 und Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütung begehrt.

Randnummer 6

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teil- und Teilendurteil für den Zeitraum von Januar 2013 bis 12. November 2016 zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die weitergehende Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Randnummer 7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat es zurückgewiesen.

Randnummer 8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

Randnummer 9

Die zulässige Revision ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Randnummer 10

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 11

Die Beklagte schulde dem Kläger keine Vergütung, weil die S. nicht von sämtlichen Merkmalen der Erfindung Gebrauch mache.

Randnummer 12

Die im Patentanspruch vorgesehenen Zwischenelemente seien Vorrichtungselemente, die im montierten Zustand zumindest teilweise zwischen Scheibe und Nabe angeordnet seien. Der Anspruch gebe zwar nicht vor, ob die Zwischenelemente ein- oder mehrteilig ausgebildet seien. Ein mehrteiliges Zwischenelement sei jedoch nur dann anspruchsgemäß, wenn die Teile, aus denen es bestehe, zumindest im montierten Zustand fest miteinander verbunden seien. Für das Vorliegen eines Zwischenelements reiche es nicht aus, dass es in irgendeiner Weise an der Kraft- und Drehmomentübertragung mitwirke. Vielmehr seien den Merkmalen des Anspruchs auch räumlich-körperliche Vorgaben zu entnehmen. Aus diesen ergebe sich die Anforderung, dass die Nocken im montierten Zustand ausgestaltungsbedingt in die Zwischenelemente eingreifen. Dies bedeute, dass mindestens zwei Seiten eines Zwischenelements an der Nocke anliegen oder diese umgeben müssten, so dass es an die Form der Nocke als Gegenstück angepasst sei.

Randnummer 13

Die bei der S. vorhandene Kombination eines Federelements und zweier L-förmiger Elemente sei nicht anspruchsgemäß, weil sich diese drei Teile im montierten Zustand lediglich berührten, jedoch nicht fest miteinander verbunden seien. Auch die L-förmigen Elemente als solche könnten nicht als Zwischenelemente angesehen werden. Da die Nocken jeweils nur an der Außenseite des längeren Schenkels des L-förmigen Elements anlägen, während der kürzere Schenkel von den Nocken abgewandt sei, fehle es an einem ausgestaltungsbedingten Eingreifen der Nocken.

Randnummer 14

Unabhängig davon sei der Vergütungsanspruch des Klägers verjährt und der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung deshalb nicht durchsetzbar.

Randnummer 15

Der Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung sei dem Grunde nach bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung entstanden. Im Sinne der Verjährungsregelungen sei er gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbNErfG mit dem Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts, mithin am 12. Oktober 2001 entstanden. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber die in Anspruch genommene Erfindung tatsächlich nutze, komme es insoweit nicht an. Da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger von der Patenterteilung wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis davon hatte, sei § 199 Abs. 4 BGB maßgeblich, wonach der Anspruch kenntnisunabhängig nach zehn Jahren verjährt sei. Damit stehe dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft zu.

Randnummer 16

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

Randnummer 17

1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das von der Beklagten vertriebene Produkt mache nicht von sämtlichen Merkmalen des Patents Gebrauch.

Randnummer 18

a) Das Patent betrifft eine Scheiben-Naben-Verbindung einer Scheibenbremse.

Randnummer 19

Nach der Beschreibung eignen sich Scheiben-Naben-Verbindungen, bei denen Nabe und Scheibe aus einem Guss bestehen, lediglich für leichtere Kraftfahrzeuge. Setze man solche Verbindungen bei schweren Nutzfahrzeugen ein, drohten Dehnungs- und Rissprobleme infolge starker Erhitzung der Scheiben beim Bremsen. Deshalb würden Scheibe und Nabe getrennt ausgebildet (Abs. 2). Wegen des knappen zur Verfügung stehenden Bauraums solle eine zweiteilige Ausführung im Idealfall nicht mehr Bauraum beanspruchen als eine entsprechende einstückige Variante (Abs. 3).

Randnummer 20

Die deutsche Patentanmeldung 34 36 729 zeige als nächstkommenden Stand der Technik eine insbesondere für Krane vorgesehene Verbindung, bei der Nabe und Bremsscheibe am äußeren bzw. inneren Umfang jeweils halbkreisförmige Ausnehmungen aufwiesen. In diese Ausnehmungen würden Hülsen eingesetzt und durch Schrauben gesichert. Bei dieser Ausgestaltung sei die Montage der Scheibe relativ kompliziert. Zudem eigne sich die Lösung kaum zur Übertragung der hohen Bremskräfte, die bei schnelleren Nutzkraftfahrzeugen aufträten (Abs. 4).

Randnummer 21

Der Einsatz von Zusatzelementen zwischen Scheibe und Nabe, die auch zur Drehmomentübertragung beitragen, sei grundsätzlich bekannt, zum Beispiel aus der die Schienenfahrzeugtechnik betreffenden deutschen Offenlegungsschrift 38 14 615. In diesem Bereich seien die Bremsmomente jedoch weit geringer als bei Nutzkraftfahrzeugen (Abs. 7).

Randnummer 22

b) Vor diesem Hintergrund ist das technische Problem darin zu sehen, eine Verbindung bereitzustellen, die einfach zu montieren ist, wenig Bauraum benötigt und die beim Bremsen von Nutzkraftfahrzeugen auftretenden Kräfte und Drehmomente sicher übertragen kann.

Randnummer 23

c) Zur Lösung schlägt das Patent eine Scheiben-Naben-Verbindung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1 Scheiben/Nabenverbindung (1) zur Verbindung einer Bremsscheibe (2) mit einer Nabe (3), insbesondere für Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen.

2 Die Bremsscheibe (2) weist im inneren Umfangsbereich Abstützelemente (7) auf,

2.1 die radial nach innen vorstehen,

3 Die Nabe (3) weist am äußeren Umfangsbereich Nocken (8) auf,

3.1 die radial nach außen vorstehen.

4 Zwischenelemente (9)

4.1 zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken (8) der Nabe (3) auf die Abstützelemente (7) der Scheibe (2)

4.2 sind derart ausgestaltet, dass die Nocken (8) der Nabe (3) in die Zwischenelemente (9) eingreifen.

Randnummer 24

d) Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung von Merkmalsgruppe 4 durch das Berufungsgericht.

Randnummer 25

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren hat, diese funktionsorientierte Auslegung aber nicht dazu führen darf, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I).

Randnummer 26

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze jedoch im Streitfall nicht zutreffend angewendet.

Randnummer 27

aa) Wie das Berufungsgericht erkannt hat, kommt den Zwischenelementen nach Merkmalsgruppe 4 die Funktion zu, Drehmomente und Kräfte von den Nocken auf die Abstützelemente der Scheibe zu übertragen. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Anspruch nicht vorgibt, ob die Zwischenelemente ein- oder mehrteilig ausgestaltet sind.

Randnummer 28

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt Patentanspruch 1 hingegen nicht voraus, dass die einzelnen Teile eines mehrteilig ausgestalteten Zwischenelements zumindest im montierten Zustand fest miteinander verbunden sind.

Randnummer 29

(1) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche.

Randnummer 30

Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ drückt dies durch seinen Hinweis aus, dass die Patentansprüche nicht lediglich als Richtlinie dienen dürfen. Dies verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023, juris Rn. 26 ff. - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Randnummer 31

(2) Der Wortlaut von Patentanspruch 1 lässt nicht erkennen, dass die einzelnen Teile eines mehrteiligen Zwischenelements im montierten Zustand fest miteinander verbunden sein müssen.

Randnummer 32

(a) Der Anspruch gibt insoweit über die Eignung zur Übertragung von Drehmoment und Kraft von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe hinaus lediglich eine Ausgestaltung der Zwischenelemente vor, die es ermöglicht, dass die Nocken der Nabe in die Zwischenelemente eingreifen.

Randnummer 33

(b) Die Überlegung des Berufungsgerichts, von "einem" Element könne nicht mehr gesprochen werden, wenn sich einzelne Bauteile in montiertem Zustand lediglich berührten, geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil der Patentanspruch das Wort "Zwischenelemente" durchweg im Plural verwendet.

Randnummer 34

Unabhängig davon ermöglicht der Begriff "Element" für sich gesehen keine eindeutige Schlussfolgerung bezüglich der Frage, ob einzelne Bestandteile, die in ihrer Gesamtheit das Element ausmachen, fest miteinander verbunden sein müssen.

Randnummer 35

(c) Der Umstand, dass Merkmal 4.2 vorsieht, dass die Zwischenelemente für die vorgegebene Funktion "ausgestaltet" sind, führt ebenfalls nicht zu einem engeren Verständnis.

Randnummer 36

Zu Recht ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass damit nicht nur eine Funktion vorgegeben ist, sondern auch eine hierfür geeignete körperliche Ausgestaltung. Dem Begriff "ausgestaltet" ist aber nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Bestandteile des Zwischenelements fest miteinander verbunden sein müssen. Vielmehr reicht es aus, wenn die einzelnen Teile so ausgestaltet und angeordnet sind, dass sie in ihrem Zusammenwirken zur Verwirklichung der vorgegebenen Funktion geeignet sind.

Randnummer 37

(3) Aus der Beschreibung ergibt sich kein engeres Verständnis.

Randnummer 38

(a) Die Beschreibung führt aus, gegenüber dem bereits bekannten Einsatz von Zusatzelementen zwischen Scheibe und Nabe ermögliche es die Erfindung infolge des Eingriffs der Nocken der Nabe in das Zwischenelement, auch größere Drehmomente sicher und ohne Bruchgefahr zu übertragen (Abs. 7).

Randnummer 39

Daraus geht nicht hervor, dass es zwingend einer festen Verbindung zwischen allen Teilen des Elements bedarf.

Randnummer 40

(b) Der Umstand, dass in den Erläuterungen zu einem Ausführungsbeispiel U-förmige Zwischenelemente beschrieben sind (Abs. 18), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Randnummer 41

Ausführungsbeispiele und Unteransprüche erlauben regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher).

Randnummer 42

Im Streitfall haben die Ausführungen zu einer U-förmigen Ausgestaltung in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Sie lassen auch nicht erkennen, dass eine U-förmige Ausgestaltung aufgrund der Funktion des Zwischenelements oder aus sonstigen Gründen zwingend erforderlich ist.

Randnummer 43

(c) Aus Patentanspruch 15, der vorsieht, dass die Zwischenelemente Abschnitte einer Profilstange sind, ergeben sich vor diesem Hintergrund keine weitergehenden Schlussfolgerungen.

Randnummer 44

e) Ob sich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, aus Merkmal 4.1 ergibt, dass alle Bestandteile des Zwischenelements zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe beitragen müssen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Randnummer 45

aa) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob bei einer U-förmigen Ausgestaltung des Zwischenelements nur die beiden Schenkel des U, oder auch die sie verbindende Basis Drehmomente oder Kräfte von den Nocken auf die Abstützelemente übertragen können.

Randnummer 46

Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäben sich daraus keine zwingenden Rückschlüsse für die Auslegung von Patentanspruch 1, weil es sich dabei nur um ein Ausführungsbeispiel handelt.

Randnummer 47

bb) Ob aus der Bezeichnung als Element ein engeres Verständnis folgt, kann ebenfalls offenbleiben.

Randnummer 48

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus allenfalls die Anforderung, dass alle Bestandteile des Zwischenelements so zusammenwirken müssen, dass die in Merkmal 4.1 vorgegebene Eignung zur Drehmoment- und Kraftübertragung gegeben ist.

Randnummer 49

Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn einzelne Bestandteile lediglich die Funktion haben, diejenigen Teile, auf die die relevanten Drehmomente und Kräfte einwirken, in ihrer Position zu halten, um die Übertragung zu gewährleisten.

Randnummer 50

f) Auf dieser Grundlage erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von der Beklagten vertriebene Produkt mache von Merkmalsgruppe 4 keinen Gebrauch, als nicht zutreffend.

Randnummer 51

aa) Die Ausgestaltung der Scheiben-Naben-Verbindung bei der S. ist aus den nachfolgend wiedergegebenen, dem landgerichtlichen Urteil entnommenen Abbildungen zu erkennen. Soweit diese in Farbe wiedergegeben sind, wurden sie der Revisionserwiderung entnommen.

Randnummer 52

Die beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zeigen eine Bremsscheibe und einen Ausschnitt derselben nach dem Aufsetzen auf die Nabe.

Randnummer 53

Die Abbildungen lassen radial nach innen vorstehende Abstützelemente der Bremsscheibe und radial nach außen vorstehende Nocken der Nabe erkennen, die in montiertem Zustand zwischen den Abstützelementen angeordnet sind.

Randnummer 54

(2) Zwei weitere, nachfolgend wiedergegebene Abbildungen zeigen ein gefaltetes Metallelement von vorne und von der Seite.

Randnummer 55

Diese Metallelemente werden so angeordnet, dass der längere Schenkel im Zwischenraum zwischen einem Abstützelement und einer Nocke liegt und der kürzere Schenkel das Abstützelement teilweise verdeckt. Dies ist in den beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen dargestellt.

Randnummer 56

Schließlich wird eine als Schraube-Feder-Element bezeichnete Komponente angebracht, die die beiden kurzen Schenkel überdeckt und mittels einer Schraube befestigt ist.

Randnummer 57

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet das Schraube-Feder-Element zusammen mit den beiden gefalteten Metallelementen ein Zwischenelement im Sinne von Merkmalsgruppe 4.

Randnummer 58

(1) Die aus diesen drei Bauteilen gebildeten Elemente sind so ausgestaltet, dass die an der Nabe ausgebildeten Nocken in sie eingreifen, wie dies Merkmal 4.2 vorsieht.

Randnummer 59

(2) Jedes dieser Elemente dient ferner der Übertragung von Drehmomenten und Kräften von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe, wie dies Merkmal 4.1 vorgibt.

Randnummer 60

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 4.1 auch dann nicht, wenn das Federelement lediglich dazu geeignet ist, die beiden gefalteten Metallelemente axial zu fixieren, nicht aber dazu, Kräfte oder Drehmomente von einem Metallelement auf das jeweils andere zu übertragen.

Randnummer 61

Wie oben dargelegt wurde, kann Merkmal 4.1 insoweit allenfalls die Vorgabe entnommen werden, dass alle Bestandteile des Zwischenelements so zusammenwirken müssen, dass die in Merkmal 4.1 vorgegebene Eignung zur Drehmoment- und Kraftübertragung gegeben ist. Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn das Federelement eine Übertragung von Drehmomenten und Kräften zwischen den Nocken und den Abstützelementen nur dadurch ermöglicht, dass es die beiden Metallelemente in einer dafür geeigneten Position festhält.

Randnummer 62

Ob die Federelemente darüber hinaus noch andere Funktionen haben, etwa diejenige, eine thermische Überlastung durch direkten Kontakt mit der Bremsscheibe zu vermeiden, ist unerheblich. Solche Funktionen sind durch Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vergütungsansprüche des Klägers für die Jahre 2016 bis 2019 seien verjährt.

Randnummer 63

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Ansprüche auf Erfindervergütung mangels einer besonderen Regelung der regelmäßigen Verjährung nach § 195 und § 199 BGB unterliegen.

Randnummer 64

b) Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch grundsätzlich erst dann, wenn er fällig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, GRUR 2022, 1839 Rn. 20 f. - Vertragsstrafenverjährung; Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 Rn. 17).

Randnummer 65

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung bei einem Anspruch auf Vergütung gemäß § 9 ArbNErfG nicht schon zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem der Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG die Festsetzung einer angemessenen Vergütung verlangen kann.

Randnummer 66

Die Ansprüche aus § 9 und aus § 12 Abs. 3 ArbNErfG können vielmehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden und deshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren.

Randnummer 67

aa) Einen Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG kann der Arbeitnehmer schon dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat und es entgegen der Vorgabe aus § 12 Abs. 1 ArbNErfG nicht in angemessener Frist zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Vergütung gekommen ist. In der Regel soll die Festsetzung der Vergütung spätestens drei Monate nach Erteilung eines Schutzrechts oder, wenn die Erfindung bereits vor diesem Zeitpunkt genutzt wird, spätestens drei Monate nach Aufnahme der Benutzungshandlungen erfolgen (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28/61, GRUR 1963, 135, 137 - Cromegal).

Randnummer 68

Sinn einer solchen Festsetzung ist es, dem Arbeitnehmererfinder möglichst rasch nach Inanspruchnahme der Erfindung eine angemessene Vergütung zu sichern und nach Möglichkeit ohne gerichtliches Verfahren den Berechnungsmodus festzulegen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester). Sie begründet nicht den Vergütungsanspruch nach § 9 ArbNErfG, sondern setzt diesen voraus (Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 7. Aufl. § 9 Rn. 20).

Randnummer 69

bb) Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach § 9 ArbNErfG steht selbständig neben dem Anspruch auf Festsetzung der Vergütung nach § 12 Abs. 3 ArbNErfG.

Randnummer 70

Der Zahlungsanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn es weder zu einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 ArbNErfG noch zu einer Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG gekommen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338, 340 - Chlormethylierung; Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28/61, GRUR 1963, 135 - Cromegal; Urteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06, GRUR 2008, 606 Rn. 15 - Ramipril).

Randnummer 71

Der Arbeitnehmer kann eine Vergütung jedoch regelmäßig erst dann verlangen, wenn der Arbeitgeber die Benutzung der Erfindung aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28/61, GRUR 1963, 135, 137 - Cromegal; Urteil vom 30. März 1971 - X ZR 8/68, GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter; Urteil vom 23. Juni 1977 - X ZR 6/75, GRUR 1977, 784, 788 - Blitzlichtgeräte; Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse; Busse/Keukenschrijver, PatG 9. Aufl., § 9 ArbNErfG Rn. 12; Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 21, Fegers/Göken/Heintz in Boemke/Kursawe, ArbNErfG, 2. Aufl., § 9 Rn. 67, 79).

Randnummer 72

Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, sind die Vergütungsansprüche mangels einer abweichenden Vereinbarung in der Regel jährlich abzurechnen (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse; Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 24). Der Zahlungsanspruch wird nicht fortlaufend fällig, sondern erst nachschüssig mit Ablauf des Geschäftsjahrs (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse).

Randnummer 73

Der Senat hat in diesem Zusammenhang bislang offengelassen, ob die Fälligkeit mit Rücksicht auf die dafür vom Arbeitgeber erforderlichen Arbeiten erst eine gewisse Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahrs eintritt (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13, GRUR 2014, 357 Rn. 14 - Profilstrangpresse). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung.

Randnummer 74

cc) Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung gemäß § 9 ArbNErfG ist danach jeweils nur insoweit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, als der Arbeitgeber die Erfindung benutzt hat und daraus resultierende Vergütungsansprüche für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig geworden sind.

Randnummer 75

Die Frist für die Verjährung des Anspruchs des Klägers auf Vergütung für Benutzungshandlungen der Beklagten im Jahr 2016 hat mithin frühestens mit Ablauf dieses Jahres begonnen und war zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 6. August 2019 noch nicht abgelaufen.

Randnummer 76

c) Da der auf § 242 BGB gestützte akzessorische Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dessen Durchsetzung er dient (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2024 - X ZR 145/23, GRUR 2024, 1796 - Aufschlussgerät), hat die Abweisung der Klage hinsichtlich dieses Anspruchs keinen Bestand.

Randnummer 77

III. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige für die dritte Instanz auf § 91 Abs. 1 ZPO. Von einer Kostenentscheidung für die erste Instanz hat das Landgericht zu Recht abgesehen.

Bacher | | Hoffmann | | Deichfuß

| Marx | | von Pückler |

Weiterer Text

Berichtigungsbeschluss 20. Januar 2026

Das Senatsurteil vom 18. November 2025 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Der mit Randnummer 62 bezeichnete Absatz wird zwischen den Wörtern "nicht ausgeschlossen." und "Mit Erfolg" aufgeteilt.

Der neu entstandene, mit den Wörtern "Mit Erfolg" beginnende Absatz erhält die Randnummer 62a und das Gliederungszeichen "2. ".

Bacher Hoffmann Deichfuß

Marx von Pückler

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 9 ArbnErfG, § 12 ArbnErfG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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