Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.08.2026 – VIII ZR 328/25
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:040826BVIIIZR328.25.0
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 24. Oktober 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 53.046,63 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger kaufte im August 2020 bei der Beklagten zu 2, einer J -Vertragshändlerin, einen von der Beklagten zu 1 hergestellten J . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 hatte im Juli 2015 in einer auf ihrer Homepage veröffentlichten Pressemitteilung unter der Überschrift "Jetzt vier Jahre Neuwagengarantie bei J " Folgendes verlautbart:
"Von sofort an genießen alle Neuwagenkunden eines J -Vertragshändlers in Deutschland die Vier Jahre J Garantie bestehend aus zwei Jahren Fahrzeuggarantie und zwei Jahren gleichwertiger J Neuwagenanschlussgarantie inklusive europaweiter Mobilitätsgarantie der Allianz Automotive Services GmbH gemäß ihren Bedingungen. [...] Die zweijährige Neuwagenanschlussgarantie ist in ihren Leistungen der ursprünglichen Fahrzeuggarantie gleichwertig und gilt ohne Kilometerbegrenzung. Ebenso muss der Kunde im Schadens-Garantiefall keine Selbstbeteiligung für Arbeitszeit oder Ersatzteile leisten. Über die gesamte vierjährige Garantielaufzeit gilt eine europaweite Mobilitätsgarantie.ʺ
In dem zugehörigen Garantieheft, das dem Kläger bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt wurde, wird der Kunde auf Folgendes hingewiesen:
"ACHTUNG [im Original durch Fettdruck hervorgehoben]: Erst nach der Aktivierung Ihrer Neuwagenanschlussgarantie besteht eine Deckung. Ihr J Vertragspartner ergänzt auf dieser Seite die Vertragsnummer der J Neuwagenanschlussgarantie sowie die Fahrgestellnummer Ihres Fahrzeugs und bestätigt diese mit seinem Stempel und seiner Unterschrift. Daran erkennen Sie, dass die Neuwagenanschlussgarantie für Ihr Fahrzeug aktiviert ist.ʺ
Eine solche Aktivierung wurde für das Fahrzeug des Klägers nicht durchgeführt.
Nach den Garantiebedingungen ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten vorgenommen werden. Ansprüche aus der Neuwagenanschlussgarantie bestehen unter anderem dann nicht, wenn der Mangel darauf beruht, dass die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Fahrzeugs nicht befolgt wurden (Ziffer 1.3 Buchstabe h der Garantiebedingungen).
Der Kläger hielt das vom Hersteller vorgeschriebene Wartungsintervall für den Ölwechsel nicht genau ein. Im April 2023 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden, der nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten nicht darauf zurückzuführen ist, dass etwaige Wartungsintervalle nicht eingehalten worden seien beziehungsweise das Ölwechselintervall überzogen worden sei.
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen die Instandsetzung des Motors und hilfsweise die Übernahme der Reparaturkosten, zudem die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet seien, ihm eine Nutzungsentschädigung für die Zeit seit dem Schadenseintritt bis zur Instandsetzung des Motors zu zahlen, sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. Denn er habe schon nicht beweisen können, sein Fahrzeug mit einer vierjährigen Neuwagenanschlussgarantie erworben zu haben. Aus der im Juli 2015 veröffentlichten Pressemitteilung der Beklagten zu 1 lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug eine solche Garantie bestehe. Es sei schon nicht ersichtlich, inwieweit die darin mitgeteilten Umstände zum Zeitpunkt der Zulassung beziehungsweise des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im August 2020 noch Bestand gehabt hätten. Überdies entfalle ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 als Garantiegeberin auch deshalb, da erst nach einer Aktivierung der Garantie, die der Kläger nicht durchgeführt habe, eine Deckung bestehe.
Eine Haftung der Beklagten zu 2 sei ebenfalls nicht gegeben. Selbst wenn man unterstelle, dass die Aktivierung der Neuwagenanschlussgarantie von ihr fehlerhaft unterlassen worden sei, greife diese aufgrund der Nichteinhaltung des Wartungsintervalls nicht ein. Denn aus diesem Grund sei nach der einschlägigen Klausel Ziffer 1.3 Buchstabe h der Garantiebedingungen ein Ausschlusstatbestand für den Garantieanspruch erfüllt. Dabei komme es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Motorschaden darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger die vom Hersteller vorgesehenen Wartungsintervalle überzogen habe.
III.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg (§ 544 Abs. 9 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat mit den vorstehend genannten Erwägungen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in mehrfacher Hinsicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; siehe zuletzt etwa BVerfG, WM 2026, 963 Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2022 - VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 Rn. 12; vom 14. Januar 2025 - VIII ZR 100/24, juris Rn. 16; vom 1. September 2026 - VIII ZR 16/26, juris Rn. 18; jeweils mwN). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2025 - VIII ZR 100/24, aaO; vom 1. September 2026 - VIII ZR 16/26, aaO; jeweils mwN). In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (Senatsbeschluss vom 5. November 2019 - VIII ZR 344/18, NJW-RR 2020, 186 Rn. 11 mwN). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG, NJW 2026, 2163 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 6. September 2022 - VIII ZR 352/21, juris Rn. 11; vom 23. April 2024 - VIII ZR 35/23, NJW 2024, 2393 Rn. 12; vom 14. Januar 2025 - VIII ZR 100/24, juris Rn. 17; jeweils mwN).
2. Gemessen hieran sind dem Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - mehrere Gehörsverletzungen nach Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten.
a) Zunächst hat es bei der Annahme, der Kläger habe nicht nachgewiesen, das Fahrzeug mit der von der Beklagten zu 1 ausgelobten vierjährigen Neuwagengarantie erworben zu haben, maßgebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen. Denn dieser hat unter Vorlage eines Artikels aus einem Fachmagazin vorgetragen, die Konzernmutter der Beklagten zu 1 habe die zweijährige kostenlose Anschlussgarantie (nach der regulären zweijährigen Fahrzeuggarantie), die seit dem Jahr 2015 jedem Neuwagenkunden von J gewährt worden sei, erst zum Jahreswechsel 2022/23 gestrichen, also noch nicht zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger im August 2020. Diesen Pressebericht, dessen Nichtvorlage es in seinem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch beanstandet hatte, hat das Berufungsgericht im anschließenden Beschluss über die Zurückweisung der Berufung nicht erkennbar in den Blick genommen. Dort ist es von seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Annahme, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die in der Pressemitteilung aus dem Jahr 2015 mitgeteilten Umstände zum Zeitpunkt der Zulassung beziehungsweise des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im August 2020 noch Bestand gehabt hätten, nicht abgerückt, sondern hat umfassend auf die zuvor erteilten Hinweise Bezug genommen.
b) Darauf beruhend verletzt auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Bestehen von Ansprüchen aus der Neuwagenanschlussgarantie sei von der Durchführung eines Aktivierungsprozesses abhängig, ihrerseits den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Denn auch dabei hat das Berufungsgericht den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Pressemitteilung nicht in den Blick genommen, wonach allein der Abschluss eines Kaufvertrags über einen Neuwagen in dem Geltungszeitraum für den Erwerb der Rechte aus der Garantie maßgeblich und von dem Erfordernis einer vorherigen Aktivierung der Anschlussgarantie keine Rede ist. Dort wird auch nicht auf ein für die Neuwagenanschlussgarantie ausgestelltes Garantieheft und ein darin enthaltenes Aktivierungserfordernis oder allgemein auf die dort aufgeführten Garantiebedingungen Bezug genommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist daher zu Recht darauf hin, dass es nach dem Wortlaut der Garantieerklärung, mit dem sich das Berufungsgericht nicht erkennbar auseinandergesetzt hat, keines "Vollzugsakts" seitens der Beklagten zu 2 als Vertragshändlerin mehr bedurfte.
c) Schließlich fällt dem Berufungsgericht auch insoweit ein Gehörsverstoß zur Last, als es das Vorbringen des Klägers zum Inhalt des Ausschlussgrundes nach Ziffer 1.3 Buchstabe h der Garantiebedingungen der Neuwagenanschlussgarantie übergangen hat. Der dort geregelte Tatbestand setzt nämlich - wie der Kläger auch vorgetragen hat - einen Kausalitätsnachweis voraus ("wenn der Mangel darauf beruht") und ist gerade nicht - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf diesbezügliche Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, NJW 2008, 843 Rn. 17 f. [zu einer ein Kausalitätserfordernis nicht enthaltenden Herstellergarantie für Neufahrzeuge]; siehe auch Senatsurteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 24 f.) zu Unrecht gemeint hat - von diesem befreit. Vor diesem Hintergrund hätte das Berufungsgericht den - mittels Privatgutachtens urkundlich belegten (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 5. November 2019 - VIII ZR 344/18, NJW-RR 2020, 186 Rn. 10; jeweils mwN) - Parteivortrag des Klägers dazu, dass der Motorschaden nicht auf die unterlassene Einhaltung des Ölwechselintervalls zurückzuführen sei, nicht außer Acht lassen dürfen.
3. Diese dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverletzungen sind auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht - hätte es den Vortrag des Klägers in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen - zu einer Bejahung eines Anspruchs des Klägers aus der Neuwagenanschlussgarantie gegen die Beklagte zu 1 und einer Haftung der Beklagten zu 2 im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Aktivierung dieser Garantie gekommen wäre. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder die Voraussetzungen einer hier in Betracht kommenden Herstellergarantie der Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt einer vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbaren einschlägigen Werbung (§ 443 Abs. 1 Alt. 2 BGB) geprüft noch in den Blick genommen, ob eine Haftung der Beklagten zu 2 aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer - gegebenenfalls (auch) vorvertraglichen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) - Nebenpflicht in Betracht kommt, weil sie den Kläger nicht auf die nach den Garantiebedingungen der Neuwagenanschlussgarantie der Beklagten zu 1 erforderliche Aktivierung hingewiesen beziehungsweise diese Aktivierung nicht selbst vorgenommen hat.
IV.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Der Senat macht dabei von der - auch auf den Fall einer Zurückverweisung nach § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend anwendbaren - Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, NJW 2022, 935 Rn. 41; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96/22, NJW-RR 2023, 229 Rn. 29; vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23, NJW 2023, 3496 Rn. 23; jeweils mwN).
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