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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.10.2026 – StB 56/26

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:141026BSTB56.26.0

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September 2026 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - „Islamischer Staat“ (IS) - in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 22. Februar 2024. Die Strafe wird derzeit vollstreckt; das Strafende nach Vollverbüßung ist auf den 1. Januar 2027 notiert.

Randnummer 2

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat über die Ausgestaltung beziehungsweise einen etwaigen Entfall der gemäß § 68f Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen nach vollständiger Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe eintretenden Führungsaufsicht zu befinden.

Randnummer 3

Der Vorsitzende des. 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 1. September 2026 einen Antrag abgelehnt, dem Verurteilten für das Verfahren zur Entscheidung über die Führungsaufsicht einen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Randnummer 4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Wahlverteidiger des Verurteilten mit der sofortigen Beschwerde vom 5. September 2026. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2026 repliziert.

II.

Randnummer 5

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2026 - StB 11/26, juris Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig. § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO eröffnet die sofortige Beschwerde auch gegen Entscheidungen, mit denen die Bestellung eines Verteidigers abgelehnt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2025 - StB 71/24, NStZ-RR 2025, 92 Rn. 5; vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285).

Randnummer 6

Dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift lässt sich hinreichend entnehmen, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger für den - allein beschwerdeberechtigten - Verurteilten eingelegt worden ist und damit eine Beschwerde des Verurteilten darstellt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285).

Randnummer 7

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Randnummer 8

a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, darunter auch im Verfahren über ein Absehen von beziehungsweise die Ausgestaltung einer gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht, kommt - in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO - nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2026 - StB 11/26, juris Rn. 6; vom 8. Januar 2025 - StB 71/24, NStZ-RR 2025, 92 Rn. 8; vom 29. Juni 2022 - StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 9 mwN). Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt, weil das Strafvollstreckungsverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße erfordert als das Erkenntnisverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02, NJW 2002, 2773, 2774). Dies gilt gerade auch im Verfahren über die Führungsaufsicht, weil Grundlage für die hier zu treffenden Entscheidungen im Wesentlichen lediglich das dem Verurteilten bekannte Urteil, sein Verhalten im Strafvollzug sowie seine dortige Persönlichkeitsentwicklung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2026 - StB 11/26, juris Rn. 6).

Randnummer 9

b) Hieran gemessen hat der gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO für die Entscheidung zuständige Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts zu Recht die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt.

Randnummer 10

aa) Die Sach- und Rechtslage weist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf; es handelt sich vielmehr um einen typischen Fall der Prüfung und gegebenenfalls Ausgestaltung einer Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer längeren Freiheitsstrafe, der keine Besonderheiten erkennen lässt. Die in Betracht kommenden Weisungen nach § 68b StGB sind nicht derart schwerwiegend, dass eine Pflichtverteidigerbestellung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO notwendig wäre (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 3. März 2026 - StB 11/26, juris Rn. 9). Dies gilt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch für die vom Generalbundesanwalt angeregte Auferlegung von Kontaktverboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Über die Zulässigkeit und den erforderlichen Grad der Präzisierung von Weisungen, zumal von strafbewehrten, wird das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren von Amts wegen und unabhängig von den Anregungen des Generalbundesanwalts zu befinden haben. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Verurteilte hinsichtlich dieses Aspekts im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht selbst ausreichend verteidigen kann.

Randnummer 11

Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verurteilte, der hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat, seine Rechte selbst nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Der Senat tritt den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss bei.

Randnummer 12

bb) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung für die anstehende Entscheidung über Führungsaufsicht nicht daraus, dass hier statt einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. diesbezüglich BGH, Beschlüsse vom 3. März 2026 - StB 11/26, juris Rn. 11; vom 29. Juni 2022 - StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 13).

Randnummer 13

3. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Verurteilten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Schäfer Anstötz Kreicker

Zitierte Vorschriften

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