Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.10.2026 – StB 52/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:011026BSTB52.26.0
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. August 2026 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am 11. Februar 2026 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 19. Februar 2026 rechtskräftig.
Im Wesentlichen liegt der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 15. Juli 2024 in B. , F. und an sonstigen Orten gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht bereit erklärte, eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Vereinigten Staaten von Amerika als Vertragsstaat des Nordatlantikpakts auszuüben, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet war, strafbar als geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG. Hinsichtlich der Einzelheiten der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen. Durch diesen hat der Staatsschutzsenat die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach der - am 16. August 2026 erreichten - Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe abgelehnt.
2. Die hiergegen gerichtete statthafte (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten. Der sorgfältig begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch eingedenk des Beschwerdevorbringens beizutreten.
a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung voraus, dass dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei dem Bereich des Staatsschutzes zuzuordnenden Straftaten zu dem Ergebnis führen, dass es verantwortbar ist, vom weiteren Strafvollzug abzusehen; die Voraussetzungen für eine positive Kriminalprognose dürfen in diesem Bereich nicht so hoch angesetzt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Verschonung von der Haft bleibt. Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Bereitschaft, Gewalttaten zu begehen oder zu fördern, glaubhaft distanziert, kann eine Strafrestaussetzung in Betracht kommen. Dazu ist es letztlich nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 6 mwN).
b) Diese Maßstäbe hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Es hat unter anderem die Angaben des Verurteilten im Strafverfahren und im Termin zur persönlichen Anhörung am 17. Juli 2026 sowie die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt bewertet und ist in einer überzeugenden Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Strafrestaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann. Dabei hat es alle prognoserelevanten Faktoren in den Blick genommen.
aa) Zwar stellt es sich, wie vom Oberlandesgericht zutreffend näher ausgeführt, als prognostisch günstig dar, dass sich der zuvor unbestrafte Verurteilte erstmals in Haft befindet und diese einschließlich der vorangegangenen Untersuchungshaft inzwischen über ein Jahr und zehn Monate andauert. Im Vollzug verhält er sich weitgehend regelkonform. Er verbringt seine Zeit nahezu ausschließlich in seinem Haftraum und sieht fern. Kontakt zu seiner Ehefrau, die inzwischen mit dem gemeinsamen Kind in Kanada lebt, bestand via Skype bis Ende Dezember 2025; zur Zeit besteht kein Kontakt mehr. Narzisstische und überwertige Persönlichkeitsmerkmale haben sich im Haftverlauf zunächst nicht mehr gezeigt. Kurz vor dem Anhörungstermin am 17. Juli 2026 bezog der Verurteilte indes erneut Fernsehberichte auf sich. So glaubte er, seine in Kanada lebende Frau sei das Opfer eines Krokodilangriffs in Florida geworden, über den der Sender CNN berichtet hatte. Zudem brachte er eine Rede des US-Präsidenten vom Vortag der Anhörung in Bezug zu den Betrugsvorwürfen, die er - der Verurteilte - offenbart haben will. Nach der Entlassung aus der Haft beabsichtigt der Verurteilte zu seiner Mutter nach Arkansas zurückzukehren, obgleich er zu dieser bisher selbst keinen persönlichen Kontakt hatte. Beruflich möchte er wieder im Bereich der Informationstechnologie arbeiten. Ferner war der Verurteilte geständig und ist als der deutschen Sprache nicht mächtiger Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Überdies verfügt der Verurteilte nicht mehr über Zugang zu aktuellen sicherheitsrelevanten Informationen.
bb) Auf der anderen Seite hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass der Verurteilte bei der verfahrensgegenständlichen Tat eigeninitiativ und äußerst hartnäckig vorgegangen ist, er als langjähriger Geheimnisträger und Militärangehöriger noch immer über eine Binnensicht mit Informationen verfügt, die - wenngleich nicht geheimhaltungsbedürftig im engeren Sinne - von Gewicht sind. Überdies hat das Oberlandesgericht zutreffend in seine Abwägung eingestellt, dass von einem stabilen sozialen Empfangsraum nicht ausgegangen werden kann. Von Bedeutung ist insoweit, dass kein Kontakt zu seiner in Kanada wohnhaften Ehefrau und seinem Sohn besteht. Zudem ist die Zusage der Mutter gegenüber dem Verteidiger, den Verurteilten nach der Haftentlassung bei sich aufzunehmen, wenig tragfähig und dementsprechend sind Zeitpunkt und Modalitäten einer Rückkehr in die Vereinigten Staaten ungeklärt.
Weiter ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Persönlichkeitsdefizite, die in seiner Straftat deutlich geworden sind, nicht behoben sind und der Verurteilte keine Fähigkeiten erworben hat, Tatanreizen künftig zu widerstehen. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen R. , welches dieser in der Hauptverhandlung erstattete, ist der Verurteilte narzisstisch und leicht kränkbar veranlagt und mit einem hohen Gerechtigkeitsempfinden versehen. Aufgrund dieser Veranlagung fokussierte er sich auf die tatsächlichen oder vermeintlichen Ungerechtigkeiten, die er aufgedeckt zu haben glaubte. Er sah sich selbst aufgrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung und einer überwertigen Ideenbildung als Whistleblower, dem es oblag, ein System vermeintlicher Korruption sowie von ihm angenommene Kriegsverbrechen der USA in der Ukraine offenzulegen. Der Verlust seines Arbeitsplatzes, der unfreiwillige Aufenthalt in Deutschland bei fehlenden Sprachkenntnissen, der Misserfolg seiner Firma und die finanzielle Schieflage, in die er geraten war, führten zu einem sozialen Rückzug und Verwahrlosungserscheinungen. Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Verurteilte, der sich nicht ernst genommen und gekränkt fühlte, die verfahrensgegenständliche Tat zu begehen. Zum Halbstrafenzeitpunkt hatte sich eine positive Entwicklung abgezeichnet, wobei der Verurteilte nicht mehr durch überwertige Ideenbildungen aufgefallen war. Im Rahmen der Anhörung am 17. Juli 2026 hat sich indes ein vollkommen verändertes Bild ergeben. Der Verurteilte ist mit einem vernachlässigten Äußeren erschienen und hat erklärt, er sei als Whistleblower bezüglich der möglicherweise größten Betrugssache für globale Investitionen in den USA aktiv gewesen. Hinsichtlich der abgeurteilten Tat erkennt er zwar nach wie vor an, dass er eine Straftat beging. Die Tatvorwürfe seien - so der Verurteilte - jedoch lächerlich; er sei kein Spion und habe nie vorgehabt, geheime Informationen weiterzugeben. Damit entspricht der geistige Zustand des Verurteilten weitestgehend seiner tatursächlichen Verfassung zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat. Die in der Hauptverhandlung noch deutlich zu Tage getretene Unrechtseinsicht ist nicht mehr vorhanden.
Mit dem Oberlandesgericht ist auszuschließen, dass der nunmehrige Zustand des Verurteilten sich als Ausdruck einer krankheitsbedingten psychotischen Verfassung darstellt, wie sie kurzzeitig in der Untersuchungshaft zu Tage getreten ist. Aufgrund der vergleichbaren Ausgangslage ist vielmehr zu befürchten, dass der Verurteilte - sollte er entlassen werden - in frühere Verhaltensmuster zurückfallen und im Falle einer neuerlichen, vorhersehbaren Enttäuschung seiner Erwartungen erneut eine Straftat vergleichbar der abgeurteilten Tat begehen wird. Dabei ist anzunehmen, dass der Verurteilte aufgrund des Umstandes, dass er jahrelang Geheimnisträger war, nach wie vor über Informationen verfügt, die für Drittländer von Interesse sein können. Dementsprechend ist dem Oberlandesgericht nach Abwägung dahin zu folgen, dass eine günstige Prognose nicht besteht. Überdies ist keine realistische Möglichkeit zu erkennen, dass die Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten durch Auflagen und Weisungen (§ 57 Abs. 3, § 56b, § 56c StGB) maßgeblich herabgesetzt werden könnte.
c) Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Ein Sachverständigengutachten war vor der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nicht einzuholen. § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt, dass das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten einholt, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Es liegt vorliegend weder eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor, noch unterfällt die der Verurteilung zugrunde liegende Strafvorschrift des § 99 StGB dem § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Demgemäß war von Gesetzes wegen kein Sachverständigengutachten vor der Entscheidung einzuholen.
Es kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nicht allein auf die psychische Verfassung des Verurteilten abgestellt hat. Vielmehr hat es zutreffend auch darauf abgehoben, dass der Verurteilte keinen sozialen Empfangsraum in Deutschland hat, eine Rückkehr in die Vereinigten Staaten keinesfalls sicher ist und er sich nicht ausreichend von seiner Straftat distanziert hat, sondern sich nach wie vor als Whistleblower sieht. Soweit das Oberlandesgericht dabei darauf abgestellt hat, dass die psychische Verfassung des Verurteilten sich genauso wie bei der mündlichen Anhörung am 17. Juli 2026 darstellte, begegnet dies keinen Bedenken. Dabei ist von Bedeutung, dass die Hauptverhandlung erst sechs Monate zurücklag, der Senat zu diesem Zeitpunkt sachverständig durch R. beraten war und bei einer Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB auch die Persönlichkeit des Verurteilten zu beurteilen ist. Nach allem ergibt sich - wie vom Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt - eine unzureichende Tataufarbeitung, die bei dem hier in Rede stehenden Delikt eine besondere Wiederholungsgefahr bedingt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228 f.).
d) Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist unter Beachtung des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig. Das von der verurteilten Straftat sowie bei erneuter, ähnlich gelagerter Delinquenz bedrohte Rechtsgut der nationalen Sicherheit eines Nato-Staates ist von solchem Gewicht, dass bei einer umfassenden Würdigung das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsrecht des Verurteilten nach wie vor überwiegt.
Schäfer Hohoff Kreicker
Zitierte Vorschriften
- § 57 StGB
- § 99 StGB
- § 454 StPO
- Art. 104 GG
- Art. 2 GG
- § 56b StGB
- § 56c StGB
- § 66 StGB
- § 304 StPO
- § 306 StPO
- § 311 StPO
Außerdem: § 1 NTSG
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