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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.07.2023 – NotSt (B) 1/23

Spruchkörper
Senat für Notarsachen
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240723BNOTST.B.1.23.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2022 - 1 Not 2/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unstatthaft.

Randnummer 2

Nach § 67 Abs. 1 BDG i.V.m. § 105 BNotO richten sich die Statthaftigkeit, die Form und die Frist der Beschwerde nach §§ 146 f VwGO. Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Letzteres ist hier der Fall. Der nach übereistimmender Erledigungserklärung ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Dezember 2022 ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG unanfechtbar. Das Gleiche gilt gemäß § 158 Abs. 2 VwGO für die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 407, 408).

Randnummer 3

Die Kosten der unstatthaften Beschwerde (s. § 78 BDG i.V.m. Nr. 64 GV) fallen dem Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zur Last.

Herrmann | | Reiter | | Klein

| Frank | | Müller-Eising |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 BDG, § 67 BDG, § 78 BDG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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