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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 96 BNotO – Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 96 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 96 BNotO

29 Entscheidungen zitieren § 96 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 4/18 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt. 2. Zu der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils im Disziplinarverfahren gegen einen Notar.
  • BGH, Beschl. v. 14.11.2019 – NotSt (Brfg) 4/18 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Richterablehnung in einer Notarsache: Verfahrensgestaltung oder Rechtsauffassung des Richters als Befangenheitsgrund; Nichtladung von Zeugen

  • BGH, Beschl. v. 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 5/14 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Notarrechtliches Disziplinarverfahren: Amtspflichtverletzung bei Geldüberweisung vom Notaranderkonto auf ein Konto der Sozietät

  • BGH, Beschl. v. 08.11.2013 – NotSt (B) 1/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung "gestalterischer Vorkehrungen" für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurkundungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amtsausübung verschleiert.
  • BGH, Beschl. v. 23.07.2012 – NotSt (Brfg) 5/11 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Das Gericht kann aufgrund eigenen Ermessens nach § 60 Abs. 3 BDG eine angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen.
  • BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – NotSt (Brfg) 1/11 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag und nicht danach, ob das erstinstanzliche Gericht angesichts der aufgrund im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage richtig entschieden hat . 2. Ist ein Notar aus seinem Amt ausgeschieden, muss …

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