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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 95a BNotO – Verjährung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon

  • 1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
  • 2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

  • 1. eines Widerspruchsverfahrens,
  • 2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
  • 3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
  • 4. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
  • 5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

  • 1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
  • 2. die Erhebung der Disziplinarklage und
  • 3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.

Verweise

Vorschriften, die auf § 95a BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 95a BNotO

3 Entscheidungen zitieren § 95a BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18 · Senat für Notarsachen

    Rechtsweg bei Ahndung mehrerer Verfehlung eines Anwaltsnotars

  • BGH, Beschl. v. 24.07.2017 – NotSt (Brfg) 2/16 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Der Notar muss jedenfalls den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären. 2. In dem in einer disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurf, die Interessen der Urkundsbeteiligten nicht hinreichend ermittelt zu haben, ist der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung enthalten. 3. Eine disziplinarische Maßnahme kann im Einzelfall unvereinbar mit dem im …
  • BGH, Urt. v. 14.03.2016 – NotSt (Brfg) 6/15 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Aufspaltung von Verträgen erfolgt "systematisch" im Sinne von § 14 Abs. 3 BNotO i.V.m. Nr. II Nr. 1 Buchst. d der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt, wenn sich der Notar über das Erfordernis eines sachlichen Grundes hinwegsetzt und das Fehlen des sachlichen Grundes bewusst hinnimmt.

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