Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 95 BNotO – Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Rechtsprechung zu § 95 BNotO
29 Entscheidungen zitieren § 95 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 22.03.2021 – NotSt (Brfg) 4/20 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können. 2. Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis …
BGH, Beschl. v. 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 5/14 · Senat für Notarsachen
Notarrechtliches Disziplinarverfahren: Amtspflichtverletzung bei Geldüberweisung vom Notaranderkonto auf ein Konto der Sozietät
BGH, Beschl. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/25 · Senat für Notarsachen
Amtspflichtverletzung eines Notars durch eine unterlassene Prüfung der Verwahrungsanweisung
BGH, Urt. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert.
BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 1/19 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt auf bestimmte Zeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten.
BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 4/17 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: § 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet den Notar bei der Vornahme von Beurkundungen, an denen Vertreter beteiligt sind, die Existenz des Vertretenen und grundsätzlich auch die Vertretungsmacht des Vertreters zu prüfen.
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