Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 105 BNotO – Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts
Rechtsprechung zu § 105 BNotO
27 Entscheidungen zitieren § 105 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotSt (Brfg) 1/15 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Die Frist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar.
BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 7/14 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet.
BGH, Beschl. v. 22.03.2021 – NotSt (Brfg) 4/20 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können. 2. Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis …
BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotSt (Brfg) 2/20 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Genehmigungsbedürftig nach § 2 GrdstVG ist unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender, Flächen, wenn Trennstücke eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden, die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt …
BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion. 2. Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine …
BGH, Beschl. v. 13.03.2017 – NotSt (Brfg) 1/16 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO ist gegeben, wenn eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshandlung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen örtlich ansässigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass ihr Zweck gefährdet wäre, d.h. der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte. 2. Die …
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