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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 106 BNotO – Besetzung des Bundesgerichtshofs

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Notaren als Beisitzern.

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„Was regelt § 106 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

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