Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 24.09.2026 – IX ZR 65/25
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:240926UIXZR65.25.0
Leitsatz
Erklärt der Schuldner gegenüber dem späteren Anfechtungsgegner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, kennt dieser in aller Regel die Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (Fortführung BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41 f).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. April 2025 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen der Zahlungen vom 3. und 23. Dezember 2021 in Höhe von insgesamt 80.000 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Fremdantrag vom 22. Dezember 2021 am 25. Februar 2022 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war ein Bauunternehmen und bezog in laufender Geschäftsverbindung Baustoffe bei der Beklagten zu 1 (im Folgenden nur noch: Beklagte). Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse verlangt die Klägerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von drei Zahlungen in Höhe von insgesamt 80.000 €, von denen zwei am 3. Dezember 2021 und eine am 23. Dezember 2021 geleistet worden sind.
Ursprünglich hat die Klägerin von der Beklagten die Rückgewähr von Zahlungen in einem Zeitraum seit 2020 und in Höhe von insgesamt 398.245,37 € verlangt. Sie hat behauptet, die Schuldnerin sei spätestens seit Mitte 2019 zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit auch gekannt. Insbesondere der Geschäftsführer der Schuldnerin habe die Beklagte in einem Gespräch Anfang Januar 2021 über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet. Ferner sprächen verschiedene der Beklagten zur Kenntnis gelangte Hilfstatsachen, wie etwa das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten, für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme zu den Inhalten des Gesprächs Anfang Januar 2021 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage wegen der Zahlungen in Höhe von insgesamt 80.000 € weiter.
Gründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Beklagte eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gekannt habe. Eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich insbesondere nicht aus den zu den Inhalten des Gesprächs Anfang 2021 getroffenen Feststellungen. Dies gelte auch für die anlässlich des Gesprächs getroffene Abrede, dass zunächst nur die Forderungen der dritten Mahnstufe bezahlt werden sollten, bevor es zu weiteren Lieferungen von Baumaterialien der Beklagten an die Schuldnerin komme. Zwar habe man seitens der Schuldnerin erklärt, zunächst nur die Forderungen der dritten Mahnstufen begleichen zu können. Dies allein rechtfertige jedoch nicht den Schluss auf eine Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin.
Die Mitteilung, die offenen Forderungen nicht vollständig begleichen zu können, habe zwar auf einen Liquiditätsengpass hingedeutet. Die Mitteilung habe aber, weil eine vollständige Tilgung der Forderungen in Aussicht gestellt worden sei, eine bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit nicht zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Die Erklärung erscheine auch deshalb in einem milderen Licht, weil die Schuldnerin diese nicht als Reaktion auf ein Zahlungsverlangen der Beklagten abgegeben habe, sondern von sich aus mit dem Ziel, die Forderungen im weiteren Verlauf zu befriedigen und ihre Geschäftstätigkeit für ausgewählte Bauprojekte fortzusetzen. Zwar habe im Zeitpunkt der Erklärung ein deutlicher Forderungsrückstand von gut 100.000 € bestanden. Dieser habe aber die Lieferung von Baumaterialien betroffen. Die Materialien hätten auch von dritter Seite bezogen werden können. Es habe sich daher nicht um betriebsnotwendige laufende Verbindlichkeiten gehandelt. Die Beklagte habe auch keine Liefersperre verhängt. Dass die Beklagte weitere Lieferungen von der Bezahlung der Forderungen der dritten Mahnstufe abhängig gemacht habe, habe vernünftiger kaufmännischer Vorsicht entsprochen.
II.
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat unbeachtet gelassen, dass der Bundesgerichtshof den Maßstab, den der Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzulegen hat, mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 21 ff; vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, WM 2022, 1287 Rn. 27 ff; vom 22. Februar 2024 - IX ZR 226/20, ZInsO 2024, 1011 Rn. 24 ff; vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, ZInsO 2024, 1156 Rn. 29 f; vom 9. Januar 2025 - IX ZR 41/23, ZInsO 2025, 752 Rn. 16 f) konkretisiert hat. Soweit sich aus dem vom Berufungsgericht für seine Beurteilung herangezogenen Senatsurteil vom 14. Juli 2016 (IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit der im Revisionsverfahren noch gegenständlichen drei Zahlungen (auch) nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO geprüft. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind nach dem Eröffnungsantrag vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
2. Die Beklagte wäre mit den befriedigten Forderungen bei Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 130 InsO gewesen. Die noch gegenständlichen Zahlungen sind auch in den von § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgesehenen Zeiträumen erfolgt. Zwei der Zahlungen wurden in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen und eine nach dem Antrag.
3. Hinsichtlich der beiden vor dem Eröffnungsantrag vorgenommenen Zahlungen kommt es demnach darauf an, ob die Schuldnerin in den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten zahlungsunfähig war und die Beklagte dies erkannt hatte. Nichts anderes gilt für die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommene Zahlung. Die Klägerin macht nicht geltend, die Beklagte habe den Eröffnungsantrag im maßgeblichen Zeitpunkt gekannt.
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig war. Davon ist für das Revisionsverfahren auszugehen.
b) Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die revisionsrechtlich zu unterstellende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht gekannt. Dabei genügt es gemäß § 130 Abs. 2 InsO, wenn die Beklagte Umstände gekannt hat, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassen.
aa) Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 15; vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, WM 2022, 1287 Rn. 27; vom 6. März 2025 - IX ZR 209/23, WM 2025, 757 Rn. 28; vom 21. Mai 2026 - IX ZR 168/24, ZIP 2026, 2180 Rn. 40, zVb in BGHZ). Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen (§ 130 Abs. 2 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 23/15, ZIP 2016, 1388 Rn. 11 mwN). Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZIP 2015, 1549 Rn. 8). Bewertet er das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich in aller Regel nicht mit Erfolg darauf berufen, diesen Schluss nicht gezogen zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - IX ZR 229/22, ZInsO 2025, 577 Rn. 24 ff).
bb) Nach dem vom Berufungsgericht außer Acht gelassenen konkretisierten Maßstab für die Beurteilung der Zahlungseinstellung ist entscheidend die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41; vom 10. Februar 2022 - IX 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 22; vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, WM 2022, 1287 Rn. 27 ff; vom 22. Februar 2024 - IX ZR 226/20, ZInsO 2024, 1011 Rn. 25; vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, ZInsO 2024, 1156 Rn. 29; vom 9. Januar 2025 - IX ZR 41/23, ZInsO 2025, 752 Rn. 16; vom 21. Mai 2026 - IX ZR 168/24, ZIP 2026, 2180 Rn. 40, zVb in BGHZ).
Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 42; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 23; vom 22. Februar 2024 - IX ZR 226/20, ZInsO 2024, 1011 Rn. 26; vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, ZInsO 2024, 1156 Rn. 30; vom 9. Januar 2025 - IX ZR 41/23, ZInsO 2025, 752 Rn. 17).
cc) Eine Erklärung der Schuldnerin, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, reicht demnach für sich genommen und vorbehaltlich eines entsprechenden Ausnahmefalls ("in aller Regel") für die Annahme einer Zahlungseinstellung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung aus.
(1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Schuldnerin eine solche Erklärung anlässlich des Gesprächs Anfang Januar 2021 der Beklagten gegenüber abgegeben. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs.
Zum Zeitpunkt des Gesprächs standen erhebliche Forderungen der Beklagten offen; Ende des Jahres 2020 betrug der Zahlungsrückstand 104.403,01 €. Die Beklagte hatte die Schuldnerin hinsichtlich dieser Forderungen in verschiedenen Mahnstufen zur Zahlung aufgefordert. Seitens der Schuldnerin ist erklärt worden, (jedenfalls) die Forderungen der ersten und zweiten Mahnstufe nicht begleichen zu können. Auch die Forderungen der dritten Mahnstufe sollten erst aus Geldern bezahlt werden, die aus laufenden und neu aufzulegenden Bauprojekten erzielt werden sollten. Dass jedenfalls diese Gelder binnen drei Wochen zur Verfügung stehen sollten, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Nach der Aussage des Zeugen K. ging es darum, die Schuldnerin bis zum Ende des Jahres 2021 abzuwickeln. Dabei sollten Verbindlichkeiten "Stück für Stück" getilgt werden. Tatsächlich erbrachte die Schuldnerin jedoch von Januar bis August 2021 keine Zahlung an die Beklagte. Die erste für das Jahr 2021 (ursprünglich) angefochtene Zahlung ist erst im September 2021 erfolgt. Auch die vereinbarte Aussetzung weiterer Lieferungen von Baumaterialien von der Beklagten an die Schuldnerin vor Begleichung der Forderungen der dritten Mahnstufe spricht gegen ein kurzfristiges Zahlungsziel. Dem hat das Berufungsgericht überdies entnommen, dass auch die Forderungen der ersten und zweiten Mahnstufe weiter fällig bleiben sollten und es hinsichtlich der dritten Mahnstufe keine Ratenzahlungsvereinbarung gegeben habe.
(2) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hat die Schuldnerin anlässlich des Gesprächs Anfang Januar 2021 gegenüber der Beklagten erklärt, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können. Damit ist von ihrer Zahlungseinstellung zu diesem Zeitpunkt auszugehen und davon, dass die Beklagte die Zahlungseinstellung erkannt hatte. Tatsachen, die ausnahmsweise gegen die Annahme der (erkannten) Zahlungseinstellung sprechen könnten, sind nicht festgestellt. Soweit sich aus dem vom Berufungsgericht für seine Beurteilung herangezogenen Senatsurteil vom 14. Juli 2016 (IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.
Es käme weder darauf an, dass die Schuldnerin der Beklagten eine (spätere) vollständige Tilgung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten in Aussicht stellte noch darauf, dass in Aussicht gestellte Zahlungen tatsächlich erfolgten. Ohne Bedeutung wäre auch, wenn die Schuldnerin die Erklärung von sich aus und nicht als Reaktion auf ein Zahlungsverlangen der Beklagten abgegeben hätte. Dass dem so war, dürfte überdies zweifelhaft sein. Nach der Aussage des Zeugen K. forderte der an dem Gespräch Anfang Januar 2021 beteiligte Geschäftsführer der Beklagten, dass ein Konzept aufgestellt werde, wie es weitergehe. Das betraf bei lebensnaher Betrachtung die Rückführung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten. Auch der Umstand, dass es sich bei den von der Erklärung erfassten Verbindlichkeiten nicht um betriebsnotwendige im Sinne des Senatsurteils vom 14. Juli 2016 (IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn. 22) gehandelt haben mag, nähme der Erklärung nicht das erforderliche, für sich genommen ausreichende Gewicht. Auf die Frage, ob der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist, kommt es erst dann an, wenn es an einer Erklärung des Schuldners fehlt, nicht zahlen zu können. Gegen die erkannte Zahlungseinstellung spräche schließlich nicht, dass die Beklagte die Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin fortsetzte. Das tat sie überdies nur eingeschränkt, indem sie weitere Lieferungen von der Begleichung der Forderungen der dritten Mahnstufe anhängig machte. Es spricht nicht gegen, sondern gerade für die Zahlungseinstellung der Schuldnerin, dass sie diese Liefersperre hinnehmen musste. Das bestätigte, dass sie nicht über die notwendigen liquiden Mittel zur Vermeidung der Liefersperre verfügte.
Rechtsfehlerhaft ist zudem die Annahme des Berufungsgerichts, es stehe der Annahme einer Zahlungseinstellung entgegen, dass die Schuldnerin im Jahr 2020 erhebliche und regelmäßige Zahlungen an die Beklagte geleistet habe. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es der Zahlungseinstellung nicht entgegensteht, wenn die Schuldnerin noch erhebliche Zahlungen leistet; dies gilt selbst dann, wenn solche Zahlungen - für sich genommen - beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 491 mwN; vom 12. März 2026 - IX ZR 18/25, ZIP 2026, 823 Rn. 25 mwN). Die vom Berufungsgericht herangezogenen Zahlungen liegen zudem vor dem Gespräch vom Januar 2021.
III.
Gelangt das Berufungsgericht - was nahe liegt - zu der Annahme, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen im Zeitpunkt des Gesprächs Anfang Januar 2021 eingestellt und die Beklagte dies erkannt hatte, wird es sich mit der Frage zu befassen haben, ob die Zahlungseinstellung in den maßgeblichen Zeitpunkten der noch gegenständlichen drei Zahlungen fortdauerte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 17 ff).
Schoppmeyer | | Schultz | | Selbmann
| Harms | | Weinland |
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 65/25 entschieden?“