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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 08.10.2026 – III ZR 34/25

Sozialrechtliche Inobhutnahme eines Kindes; Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens
Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:081026UIIIZR34.25.0
Normenkette
§ 42 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 8, § 249 BGB

Leitsatz

Sozialrechtliche Inobhutnahme eines Kindes; Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens

1. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII setzt voraus, dass die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme "nicht widersprechen". Dies erfordert, dass die Eltern vor der Inobhutnahme Gelegenheit zum Widerspruch hatten. Sie müssen dementsprechend vor der Inobhutnahme vollständig unterrichtet worden sein, und es muss sichergestellt sein, dass alle Personensorgeberechtigten die Bedeutung und die möglichen Folgen der Maßnahme verstanden haben.

2. Die Inobhutnahme eines Kindes erfordert es, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Dabei sind auch die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern durch eine Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20, FamRZ 2021, 753).

3. Ob der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Einzelfall erheblich ist, bestimmt sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (Fortführung von Senat, Urteil vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, BGHZ 214, 360). Daher sind die Grundsätze über rechtmäßiges Alternativverhalten nicht anwendbar, wenn einem Verfahrensfehler eine besondere Bedeutung zukommt, weil zugleich grundrechtlich verbürgte Rechte verletzt werden.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 24. Februar 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs - an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Vater/Mutter/Eltern) sind die Eltern der am 28. Dezember 2012 geborenen Klägerin zu 3 (im Folgenden: K. /Kind). Die Kläger verlangen Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen einer am 2. August 2018 durchgeführten Inobhutnahme der Klägerin zu 3 durch das Jugendamt der beklagten Stadt.

Randnummer 2

Nach Hinweisen der Kinderärztin und mehreren Gefährdungsprüfungen durch das Jugendamt wurde den Eltern auf Antrag der Mutter durch Bescheid vom 26. März 2018 Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft für den Zeitraum vom 23. Januar 2018 bis 22. Januar 2019 gewährt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 berichtete die Frühförderstelle über einen weiteren Förderbedarf bei K. und teilte mit, die Zusammenarbeit werde zum 6. Juli 2018 aufgrund einer fehlenden Vertrauensbasis beendet. In einem Bericht vom 19. Juni 2018 teilte K. Erziehungsbeistand mit, die Mutter habe mehrfach geäußert, dass sie bei einem Einschreiten des Jugendamts "weg sei" und K. mitnehme. Es bestehe die Befürchtung, dass sich die Mutter bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten zum Beispiel gerichtlichen Klärungsprozess einer diesbezüglichen Auseinandersetzung entziehe. Die Familie lebe sehr isoliert, und die wirtschaftliche Lage sei prekär. In einer Fallbesprechung vom 29. Juni 2018 wurde festgehalten, die Hilfe solle unter Auflagen weitergeführt werden, und es sollten bei einem Hausbesuch am 4. Juli 2018 konkrete Ziele besprochen und vereinbart werden. Seien die Eltern hierzu nicht in der Lage oder bereit, drohe eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls. Bei dem Hausbesuch wurde mit dem Vater vereinbart, dass dieser die Kinderärztin anrufe, um weitere Maßnahmen für K. abzustimmen. In einem erneuten Bericht des Erziehungsbeistands vom 25. Juli 2018 teilte dieser mit, eine Selbst- und Fremdgefährdung werde für möglich gehalten. Die Mutter habe sich zwar absprachefähig gezeigt, es bleibe aber ein diffuses Risiko bestehen. Es sei eine Intensivierung des Verhaltens zu beobachten.

Randnummer 3

Am 1. August 2018 um 11.15 Uhr erstellte das Jugendamt "aufgrund der aktuellen Fallentwicklung" eine Einschätzung der Gefährdung als "akut". Als zeitlicher Rahmen für nächste Schritte wurde "innerhalb 24 Stunden" angekreuzt. Mit Bescheid vom 2. August 2018 ordnete die Beklagte die Inobhutnahme des Kindes gemäß § 42 SGB VIII ab dem 2. August 2018 und deren sofortige Vollziehung an. Zur Begründung ist dort ausgeführt:

"Die Inobhutnahme erfolgte, weil vom Sozialen Dienst des Stadtjugendamtes die Inobhutnahme als zur Abwehr einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes erforderlich erachtet worden ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII).

Für die sofortige Vollziehung dieses Bescheides ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Dieses Interesse ist dadurch begründet, dass es Aufgabe des Jugendamtes ist, während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).

Im Interesse des Kindeswohls ist es nicht zu verantworten, dass der o.g. Prozess vorzeitig ohne Ergebnis dadurch beendet wird, dass aufgrund der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid das Kind bzw. der Jugendliche wieder aus der Inobhutnahme entlassen werden müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 SGB X."

Randnummer 4

Am 2. August 2018 holten Bedienstete der Beklagten die Klägerin zu 3 aus dem Kindergarten ab und brachten sie in einer Pflegefamilie unter.

Randnummer 5

Am 29. August 2018 rief das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII das Familiengericht wegen Gefährdung des Kindeswohls an. Hierzu wurde am 12. September 2018 gerichtlich verhandelt. Am 15. November 2018 ordnete das Familiengericht an, dass das Kind unverzüglich an die Eltern hinauszugeben sei. Gleichzeitig wurden den Eltern die Auflagen erteilt, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, den Kinderarzt regelmäßig zu besuchen, mehrere Arzttermine wahrzunehmen und bei dem im Hauptsacheverfahren erteilten Gutachtenauftrag mitzuwirken.

Randnummer 6

Die Kläger begehren ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 34.300 € für die Kläger zu 1 und 2 und 98.000 € für die Klägerin zu 3 und Schadensersatz von 11.866,02 € für die Kläger zu 1 und 2. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren vollumfänglich weiter.

Gründe

Randnummer 7

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Randnummer 8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren relevant - ausgeführt, hinsichtlich der beanstandeten Inobhutnahme der Klägerin zu 3 durch das Jugendamt der Beklagten und der Aufrechterhaltung bis zur familiengerichtlichen Entscheidung fehle es bereits an einer Amtspflichtverletzung. Die Voraussetzungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII hätten vorgelegen. Danach sei das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für dessen Wohl die Inobhutnahme erfordere und die Personensorgeberechtigten nicht widersprächen. Ein positives Einverständnis sei nicht Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII. Vielmehr dürften die Personensorge- beziehungsweise Erziehungsberechtigten kumulativ zum Bestehen einer dringenden Kindeswohlgefährdung nicht widersprochen haben (unter Verweis auf BeckOGK/C. Schmidt [1. Mai 2024] SGB VIII § 42 Rn. 31). Bei stillschweigender Duldung der Inobhutnahme sei die Durchführung gesetzlich erlaubt (unter Verweis auf LPK-SGB VIII/Jan Kepert, 8. Aufl., SGB VIII § 42 Rn. 31). Auch das Schweigen der Personensorgeberechtigten lasse der Gesetzgeber als Zustimmung gelten (unter Verweis auf MünchKommBGB/Tillmanns, 9. Aufl., SGB VIII § 42 Rn. 6). Es habe zumindest eine stillschweigende Duldung durch die Eltern vorgelegen. Da nach der Inobhutnahme kein Widerspruch der Eltern erfolgt sei, sei das Jugendamt nicht gehalten gewesen, unverzüglich nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII das Familiengericht einzuschalten.

Randnummer 9

Das Landgericht habe zutreffend eine Kindeswohlgefährdung angenommen. Diese habe sich aus der Gefährdungseinschätzung des Jugendamtes vom 1. August 2018 und der durch die Kläger vorgelegten Jugendamtsakte ergeben.

Randnummer 10

Die Inobhutnahme sei erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Das Jugendamt habe zahlreiche Maßnahmen der Jugendhilfe über einen längeren Zeitraum ergriffen, bevor es die Inobhutnahme in Erwägung gezogen habe. Die seit 23. Januar 2018 eingerichtete Erziehungsbeistandschaft sei im Juli 2018 an ihre Grenzen gekommen. Die Eltern hätten die Frühförderung der Klägerin zu 3 beendet. Notwendige Arzttermine für diese seien mangels Mitwirkung der Eltern nicht wahrgenommen worden. Die für erforderlich gesehene Konsultation der Kindsmutter bei einem Psychologen, um eine Suizidgefährdung auszuschließen, habe erst nach der Inobhutnahme stattgefunden.

Randnummer 11

Selbst wenn man der Beklagten eine Amtspflichtverletzung anlasten würde, wäre den Mitarbeitern des Jugendamtes kein Verschulden vorzuwerfen. Für eine vorsätzliche Missachtung von Amtspflichten liefere der klägerische Vortrag keine Anhaltspunkte. Auch für Fahrlässigkeit bestünden keine Anhaltspunkte, da sich die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht als objektiv nicht mehr vertretbar darstelle.

Randnummer 12

Soweit Fahrlässigkeit im Raum stehe, greife überdies die "Kollegialitäts-Richtlinie". Das Landgericht habe in der Kammerbesetzung mit drei Berufsrichtern die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten unter Würdigung des dem Bescheid vom 2. August 2018 zugrunde gelegten Sachverhalts nach sorgfältiger Prüfung bejaht.

Randnummer 13

Zudem scheide ein Anspruch schließlich wegen § 839 Abs. 3 BGB aus. Die Kläger seien gegen die Inobhutnahme, die ein Verwaltungsakt sei, nicht vorgegangen, obwohl dem Bescheid vom 2. August 2018 die zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. Diese Entscheidung sei von den Klägern zu 1 und 2 bewusst getroffen worden, wie der weitere Ablauf zeige. Am 9. August 2018 hätten die Kläger gemeinsam mit ihrer Rechtsanwältin an einer Besprechung im Jugendamt der Beklagten teilgenommen und dort keinen Widerspruch erklärt. In einer E-Mail vom 22. August 2018 habe das Jugendamt darauf hingewiesen, dass kein Widerspruch vorliege und die gemeinsame Entwicklung einer Perspektive für die Klägerin zu 3 angestrebt werde. Die Klägerin zu 2 habe dieses Vorgehen bestätigt. Bis zur Beendigung der Maßnahme sei ein Widerspruch unterblieben.

Randnummer 14

Zwar hätten die Kläger zu 1 und 2 im familiengerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 11. September 2018 beantragt, das Jugendamt zur Herausgabe der Klägerin zu 3 an sie zu verpflichten. Dies hindere die Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB jedoch nicht, da das gerichtliche Verfahren nach § 1666 BGB nicht dazu diene, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme fachgerichtlich zu überprüfen.

II.

Randnummer 15

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Randnummer 16

1. Indem das Berufungsgericht angenommen hat, das Jugendamt sei berechtigt gewesen, die Klägerin zu 3 ohne Beteiligung sowohl der Personensorgeberechtigten als auch des Familiengerichts in Obhut zu nehmen, hat es - wie vor ihm das Landgericht - verkannt, dass die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme durch das Jugendamt der Beklagten nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII nicht vorlagen und daher dessen Mitarbeiter eine ihnen den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben.

Randnummer 17

a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder. Den stärksten Eingriff in dieses Elterngrundrecht stellt eine räumliche Trennung des Kindes von den Eltern dar (vgl. BVerfGE 60, 79, 89; BVerfG FamRZ 2021, 753 Rn. 25; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 UF 481/11, juris Rn. 65). Der Schutz des Kindeswohls wird zunächst durch die elterliche Sorgeverantwortung und dann - in dieser Reihenfolge - gegebenenfalls durch die sorgerechtliche Eingriffskompetenz des Familiengerichts und erst als letztes Mittel (ultima ratio) durch eine sozialrechtliche Inobhutnahme verwirklicht (Trenczek/Beckmann in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 10. Aufl., § 42 Rn. 14; vgl. auch BeckOGK/C. Schmidt [15. September 2026] § 42 SGB VIII Rn. 26; BeckOK Sozialrecht/Winkler [1. Juni 2026] § 42 Rn. 4a; Köhler, NZFam 2021, 1120; eingehend ders., ZKJ 2019, 12 ff). § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII räumt den Jugendämtern insofern lediglich eine Notbefugnis (vgl. Ruland in Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl., § 25 Rn. 63; ähnlich Köhler in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Aufl., 2. Kindeswohlgefährdung (Abs. 1 Nr. 2) Rn. 8: "vorläufige Notkompetenz") als "Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen" (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, BT-Drucks. 11/5948 S. 79 f; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl., § 12 Rn. 107) ein. Als Beispiel für einen Anwendungsfall wird genannt, dass ein Minderjähriger von der Polizei im Obdachlosen-, Drogen-, Punker- oder Prostituiertenmilieu aufgegriffen wird oder ein Kind unterversorgt ist, etwa weil seine Eltern nach einem Verkehrsunfall nicht in der Lage sind, ihre Pflichten wahrzunehmen (vgl. C. Schmidt aaO Rn. 33; Winkler aaO Rn. 4.1; ders. in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl., SGB VIII §§ 1-108 Rn. 122c). Eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII kommt demnach nur in besonders akuten, zugespitzten Gefährdungssituationen in Betracht, also grundsätzlich nicht bei chronischen Vernachlässigungen, und darf dementsprechend nicht für einen späteren Zeitpunkt geplant werden (Trenczek/Beckmann aaO Rn. 13; vgl. auch Köhler, ZKJ aaO, S. 13).

Randnummer 18

Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Elterngrundrecht ist dabei zum einen § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII (vgl. Hoffmann, Personensorge, 4. Aufl., § 18 Rn. 10, der darin sogar die einzige Eingriffsbefugnis sieht), der bei einer dringenden Gefährdung des Kindeswohls eine Inobhutnahme auch dann gestattet, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Randnummer 19

Zum anderen ist eine Inobhutnahme unter der Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII zulässig. Dies setzt zusätzlich dazu, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert, voraus, dass die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme "nicht widersprechen". Dafür müssen die Eltern vor der Inobhutnahme Gelegenheit zum Widerspruch haben. Sie müssen dementsprechend vor der Inobhutnahme vollständig unterrichtet worden sein, und es muss sichergestellt sein, dass alle Personensorgeberechtigten die Bedeutung und die möglichen Folgen der Maßnahme verstanden haben (MünchKommBGB/Tillmanns, 10. Aufl., § 42 SGB VIII Rn. 6; jurisPK SGB VIII/Kirchhoff, 3. Aufl. [Stand: 16. Juni 2026], § 42 Rn. 111). Die vorherige Information der Personensorgeberechtigten ist insofern Tatbestandsvoraussetzung (VG München, Urteil vom 18. Februar 2009 - M 18 K 07.3534, juris Rn. 37; BeckOK/Winkler aaO Rn. 5.1; ähnlich: Kepert aaO; Trenczek/Beckmann aaO Rn. 14; Lack in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl., § 42 Rn. 12). Im Hinblick auf die Pflicht des Jugendamts, die Personensorgeberechtigten in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über die Inobhutnahme aufzuklären, wird gefolgert, dass eine stillschweigende Duldung, die den Anforderungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII genügt, in der Praxis selten vorkommen werde (Lohse, JAmt 2024, 386, 387). Insbesondere genügt ein reines, letztlich widerstandsloses Hergeben der eigenen Kinder unter Aufgabe eines aktuellen Protests diesen Anforderungen nicht (vgl. OLG Frankfurt aaO Rn. 54).

Randnummer 20

b) Nach diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme des Kindes gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht vor.

Randnummer 21

aa) Feststellungen dazu, dass eine familiengerichtliche Entscheidung vor der Inobhutnahme der Klägerin zu 3 nicht rechtzeitig hätte eingeholt werden können (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII), hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Randnummer 22

bb) Folgerichtig hat die Vorinstanz im Ausgangspunkt zutreffend allein § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII als Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme der Beklagten herangezogen. An der notwendigen Feststellung der Voraussetzungen dieser Bestimmung fehlt es aber schon deshalb, weil das Berufungsgericht keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen hat, ob die für die Klägerin zu 3 personensorgeberechtigten Kläger zu 1 und 2 vor der Inobhutnahme über diese unterrichtet worden waren, was nach den Ausführungen oben unter Buchstabe a) indessen erforderlich war. Erst recht gilt dies, wenn der von den Klägern zutreffend als übergangen gerügte - nach ihrer Darstellung unstreitige - Vortrag, K. sei "ohne Vorankündigung ... in Obhut genommen und aus dem Kindergarten geholt" worden (Revisionsbegründung S. 1 f i.V.m. NZB-Begründung S. 5 f unter Verweis auf Klageschrift S. 7), der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Beklagten positiv zugrunde zu legen ist.

Randnummer 23

2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erweist sich die angefochtene Entscheidung auch nicht deshalb als im Ergebnis zutreffend, weil es an einem Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten gefehlt hätte.

Randnummer 24

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Verschuldensprüfung auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach auf Grund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist aber vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn sich die Auslegung und Anwendung so weit von Wortlaut und Sinn des Gesetzes entfernen, dass das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann (Senat, Urteil vom 19. Januar 2023 - III ZR 234/21, VersR 2023, 451 Rn. 31 mwN).

Randnummer 25

Nach diesen Maßstäben spricht nichts dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten unverschuldet davon ausgehen konnten, eine Inobhutnahme des Kindes könne gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ohne vorherige Information der Personensorgeberechtigten - und ohne dass eine Anordnung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte - zulässig sein. Die oben dargestellte Rechtslage war bereits im Jahr 2018 in diesem Sinne geklärt (vgl. u.a. VG München aaO; MünchKommBGB/Tillmanns, 7. Aufl. (2017), § 42 SGB VIII Rn. 6; LPK-SGB VIII/Kepert, 6. Aufl. (2016), § 42 Rn. 31; BeckOGK/Schmidt [1. Dezember 2017] § 42 SGB VIII Rn. 30; jew. mwN). Zudem musste es den Mitarbeitern der Beklagten einleuchten, dass sie nicht berechtigt waren, einen derartigen, offensichtlich schwerwiegenden Eingriff in das Elterngrundrecht allein gegründet auf die ungewisse Hoffnung vorzunehmen, dass ein späterer Widerspruch ausbleiben würde.

Randnummer 26

b) Das Verschulden kann auch nicht im Hinblick auf die Kollegialgerichtsrichtlinie (nicht, wie das Berufungsgericht formuliert hat, "Kollegialitätsrichtlinie") verneint werden, für deren Anwendung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier kein Raum ist.

Randnummer 27

aa) Einen Amtsträger trifft zwar in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Diese sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann. Eine Verneinung des Verschuldens ist allerdings nur in denjenigen Fällen gerechtfertigt, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Die Richtlinie greift daher nicht ein, wenn die Annahme des Gerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist, wenn es den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat, etwa für die Beurteilung des Falls wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, wenn es sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer rechtlich oder sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat (st. Rspr.; zB Senat, Urteile vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24/23, BGHZ 242, 341 Rn. 45 und vom 11. März 2021 - III ZR 27/20, VersR 2021, 1043 Rn. 20 mwN). Nicht anwendbar ist die Kollegialgerichtsrichtlinie zudem, wenn das Gericht lediglich das Verschulden verneint hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107).

Randnummer 28

bb) Nach diesen Maßstäben kommt hier eine Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Das gilt im Hinblick auf das Landgericht bereits deshalb, weil dieses die Frage, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, letztlich offengelassen hat, indem es die Ausführungen zur Annahme einer Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt damit abgeschlossen hat, es fehle "jedenfalls" an einem Verschulden.

Randnummer 29

Darüber hinaus haben die Vorinstanzen den Sachverhalt nicht vollständig erfasst, indem sie - wie dargelegt - den Klägervortrag, das Kind sei ohne Vorankündigung aus dem Kindergarten abgeholt worden, unberücksichtigt gelassen haben. Vor allem aber haben sie sich - wie sich aus den Darlegungen oben unter II. 1. ergibt - bereits im Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht freimachen können und haben § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII handgreiflich falsch ausgelegt.

Randnummer 30

Insbesondere lässt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die von ihm zitierten Literaturstellen stützen - im Gegenteil: Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend Tillmanns (in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 42 SGB VIII Rn. 6) wörtlich zitiert, dass der Gesetzgeber auch das Schweigen der Personensorgeberechtigten als Zustimmung gelten lasse. Im nachfolgenden Satz heißt es aber: "Ein solcher Erklärungswert kann dem Schweigen grundsätzlich aber nur unterstellt werden, wenn die Personensorgeberechtigten vor der Inobhutnahme vollständig unterrichtet (Abs. 3 S. 1) sind und sichergestellt ist, dass alle Personensorgeberechtigten die Bedeutung und die möglichen Folgen der durch das Jugendamt ergriffenen Maßnahme verstanden haben". Auch aus der Kommentierung von Kepert (in LPK-SGB VIII, 8. Aufl., § 42 Rn. 31) hat das Berufungsgericht die beiden Sätze dieser Randnummer zutreffend dahin wiedergegeben, dass bei stillschweigender Duldung der Inobhutnahme diese gesetzlich erlaubt sei. Dem ist aber - nach einer kurzen Darstellung der Hintergründe für diese Auffassung - hinzugefügt: "Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die PSB von der KWG bzw. der beabsichtigten Inobhutnahme Kenntnis haben". Dem folgt der Hinweis auf die Gegenauffassung, nach der ohnehin "ein reines (stillschweigendes) Dulden der Inobhutnahme nicht ausreichend sei, um den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VIII zu erfüllen". Schmidt ([1. Mai 2024] aaO Rn. 31) schließlich, den das Berufungsgericht für die Voraussetzung zitiert hat, dass die Personensorge- beziehungsweise Erziehungsberechtigten kumulativ zum Bestehen einer dringenden Kindeswohlgefährdung nicht widersprochen haben dürfen, weist in der folgenden Unterrandnummer (aaO Rn. 31.1) darauf hin, dass - wollte man auf den fehlenden Widerspruch abstellen - die Information der Personensorgeberechtigten ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII sei. Anschließend (aaO Rn. 32) ist ausgeführt, dass nach der dort vertretenen Auffassung diese Norm keinen eigenen Anwendungsbereich habe, da die sowohl für Buchstabe a wie auch Buchstabe b in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorausgesetzte "dringende Gefahr" nur dann gegeben sein könne, wenn gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar sei, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (s. oben unter II. 1. b) aa)). Eine derart handwerklich falsch gebildete Rechtsauffassung des Kollegialgerichts vermag einen Amtsträger vom Vorwurf des Verschuldens nicht zu entlasten.

Randnummer 31

3. Die Amtspflichtverletzung war auch kausal für die Herausnahme der Klägerin zu 3 aus der Obhut ihrer Eltern und die den Klägern daraus entstandenen - im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen zu unterstellenden - materiellen und immateriellen Schäden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass - wie das Landgericht gemeint hat - auch bei einer Anrufung des Familiengerichts vor der Inobhutnahme keine andere Entscheidung ergangen wäre. Der darin liegende sogenannte Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens kann hier nicht eingreifen.

Randnummer 32

a) Ob dieser Einwand im Einzelfall erheblich ist, bestimmt sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, BGHZ 214, 360 Rn. 53 mwN). Daher sind die Grundsätze über rechtmäßiges Alternativverhalten nicht anwendbar, wenn einem Verfahrensfehler eine besondere Bedeutung zukommt, weil zugleich grundrechtlich verbürgte Rechte verletzt werden (vgl. BeckOGK/Thomas [1. August 2026] BGB § 839 Rn. 503), wie etwa bei einem freiheitsentziehenden Eingriff oder einer Verletzung der Menschenwürde (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 1. August 2007 - III ZR 284/06, juris Rn. 4 f).

Randnummer 33

Nach diesen Maßstäben kann bei einer Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII der Zurechnungszusammenhang von Amtspflichtverletzung und Schaden nicht aufgrund des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens verneint werden. Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Elterngrundrechts gegenüber einer räumlichen Trennung des Kindes von den Eltern, die den stärksten Eingriff in dieses Recht darstellt (vgl. hierzu BVerfG aaO). Die Beachtung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII dient daher nicht allein dem Schutz gegen eine materiell ungerechtfertigte Inobhutnahme, sondern mildert bei einer erforderlichen Inobhutnahme die Eingriffsintensität ab (vgl. Kirchhoff aaO Rn. 31: "Grundrechtsschutz durch Organisation"; vgl. auch Kepert aaO Rn. 31; zum Schutz von Grundrechten durch Verfahrensregelungen generell vgl. auch Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 83 f mwN), wenn sie sie nicht gar beseitigt (Hoffmann aaO).

Randnummer 34

b) Darüber hinaus kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, dass - wofür der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trüge (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, BGHZ 214, 360 Rn. 54) - die Inobhutnahme materiell rechtmäßig war.

Randnummer 35

Vor dem Hintergrund der hohen Intensität des Eingriffs in das Elterngrundrecht durch eine Inobhutnahme eines Kindes (s. oben II. 1. a)) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Dazu genügt es regelmäßig nicht, wenn die Jugendbehörden und Gerichte ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für das Kind darzulegen (vgl. BVerfG, BeckRS 2022, 11925 Rn. 22; FamRZ 2020, 1562 Rn. 23; NJW 2015, 223 Rn. 37). Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern durch eine Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 753 Rn. 25 mwN; Kirchhoff aaO).

Randnummer 36

Eine derartige Gesamtabwägung, die namentlich auch die besonderen nachteiligen Folgen einer Inobhutnahme in einer Fremdunterbringung (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2021, 751 Rn. 25 mwN; Kirchhoff aaO Rn. 152; Frings, SRa 2015, 177, 179 ff) in den Blick nimmt, findet sich in den Entscheidungen des Berufungs- und des Landgerichts ebensowenig wie in dem Bescheid der Beklagten vom 2. August 2018. Dieser enthält lediglich die Aussage, der Soziale Dienst des Stadtjugendamtes der Beklagten erachte die Inobhutnahme als zur Abwehr einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes für erforderlich. Es mangelt - unter eklatantem Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X - an einer auch nur rudimentären Darstellung des zugrunde gelegten objektiven Sachverhalts und seiner Subsumtion unter die herangezogene Vorschrift. Auch dem Vermerk des Jugendamts vom Vortag und den darin in Bezug genommenen weiteren Unterlagen lässt sich die erforderliche Abwägung nicht entnehmen.

Randnummer 37

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass - wie dies erforderlich gewesen wäre - bei der Prüfung des Vorliegens einer "dringenden Gefahr" im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Möglichkeit milderer Maßnahmen, wozu auch solche aufgrund einer familiengerichtlichen Eilentscheidung nach §§ 155, 157 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 1666 BGB zählen (BeckOGK/C. Schmidt [15. September 2026] SGB VIII § 42 Rn. 26; Kirchhoff aaO Rn. 17; MünchKommBGB/Tillmanns, 10. Aufl., SGB VIII § 42 Rn. 5 mwN), in den Blick genommen worden ist. Da in einem solchen Verfahren bei "Gefahr im Verzug" eine Entscheidung auch ohne Anhörung der Eltern möglich ist (Sternal/Schäder, 22. Aufl., FamFG § 157 Rn. 16), ist es insofern auch unerheblich, dass das Jugendamt, ohne dies konkret zu begründen, die Befürchtung geäußert hat, die Mutter würde sich einem familiengerichtlichen Verfahren entziehen. Auch das Familiengericht hat eine derartige Abwägung in seinem Beschluss vom 15. November 2018 (Az. 7 F 1182/18) nicht vorgenommen, wozu es aber auch nicht gehalten war, da Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens ohnehin nicht die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme am 2. August 2018 war (vgl. u.a. Kepert aaO Rn. 35; Völker/Clausius aaO Rn. 111; so auch LGU 14 f und HB 14).

Randnummer 38

4. Auch der Vorrang des Primärrechtsschutzes (§ 839 Abs. 3 BGB) steht einem Amtshaftungsanspruch nicht - jedenfalls nicht in vollem Umfang - entgegen.

Randnummer 39

a) Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dem liegt das gesetzgeberische Anliegen zugrunde, nach Treu und Glauben nur demjenigen Schadensersatz zuzubilligen, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maße für seine eigenen Belange einsetzt und damit den Schaden abzuwenden sich bemüht. Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich, gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen. Wer durch hoheitliches Unrecht Schaden erleidet, muss sich unmittelbar gegen den schädigenden Hoheitsakt wenden, soweit dies möglich und zumutbar ist (Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12, BGHZ 197, 375 Rn. 22). Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Schädiger (Senat, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 9 mwN). Als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB kommen alle Maßnahmen des Geschädigten in Betracht, die geeignet sind, Nachteile aufgrund des schädigenden Verhaltens abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels wird weit ausgelegt und ist nicht im technischen Sinn zu verstehen. Das Rechtsmittel muss sich unmittelbar gegen eine bereits begangene Amtspflichtverletzung richten und deren Beseitigung oder Berichtigung bezwecken oder ermöglichen (Senat, Beschluss vom 24. April 2025 - III ZR 18/24, NJW-RR 2025, 1271 Rn. 16 mwN). Hätte ein Rechtsmittel erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert, führt dies dazu, dass bei schuldhafter Unterlassung der Einlegung des Rechtsmittels der Anspruch für die weiteren Schäden entfällt, dieser bleibt aber für etwaige bereits vorher entstandene Schäden bestehen (Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO). Der unterbliebene Gebrauch eines Rechtsmittels bewirkt nach dem diesbezüglich anzuwendenden subjektiven Maßstab zudem nur dann einen Haftungsausschluss, wenn das Unterlassen des Geschädigten als (wenigstens) fahrlässig zu bewerten ist. Der Geschädigte hat diejenige Sorgfalt zu beachten, die nach den Umständen des Einzelfalls, nach seinem Bildungsstand sowie seiner Geschäftsgewandtheit geboten gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 24. April 2025 aaO Rn. 18 mwN).

Randnummer 40

b) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid vom 2. August 2018 ein geeignetes Rechtsmittel gewesen wäre, um dessen Wirkungen zu beseitigen. Es liegt auch nahe, dass ein solches Vorgehen aus den oben dargelegten Gründen Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wobei hinzukommt, dass der Bescheid über die Inobhutnahme sowohl als solcher als auch hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich floskelhaft und daher nicht hinreichend begründet ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ein solches Vorgehen hätte jedoch nicht die - im Revisionsverfahren zu unterstellende - unangekündigte Inobhutnahme K. im Kindergarten und die sich bereits daraus ergebenden, möglicherweise "nicht wiedergutzumachenden Konsequenzen" (vgl. Völker/Clausius aaO Rn. 108) verhindern (zu derartigen Beeinträchtigungen generell s. auch Frings aaO), sondern nur die Fortdauer der Inobhutnahme beenden können. Für die insoweit entstandenen Schäden kommt daher ein Anspruchsausschluss gemäß § 839 Abs. 3 BGB von vornherein nicht in Betracht.

III.

Randnummer 41

Der angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Das Berufungsgericht wird sich auch mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen haben, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstand keine Veranlassung hat. Es wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwieweit den Klägern in der konkreten Situation der Gebrauch welcher Rechtsmittel zumutbar war.

Herrmann | | Kessen | | Herr

| Liepin | | Ostwald |

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