Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 13.10.2026 – II ZR 89/25
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:131026UIIZR89.25.0
Leitsatz
Die Zustellung eines an den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Dokuments kann ersatzweise durch Einlegen in den zu den Geschäftsräumen der Gesellschaft gehörenden Briefkasten bewirkt werden.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verfolgte gegen die T. GbR (nachfolgend T. GbR oder Gesellschaft) eine vertragliche Forderung und gegen die Gesellschafter der T. GbR P. und C. eine Forderung wegen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Mahnverfahren. Das Amtsgericht hat gegen die T. GbR und die Gesellschafter Vollstreckungsbescheide über eine Geldforderung von jeweils 40.500 € nebst Verzugszinsen erlassen, die sämtlich am 8. August 2024 am Geschäftssitz der T. GbR in K. durch Einlegen in den zugehörigen Briefkasten zugestellt worden sind.
Am 27. August 2024 ist über das Vermögen beider Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beklagte hat am 28. Oktober 2024 gegen die die Gesellschafter betreffenden Vollstreckungsbescheide Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Er ist der Auffassung, eine wirksame Ersatzzustellung an die Gesellschafter habe nicht am Geschäftssitz der T. GbR erfolgen können.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Einsprüche als unzulässig verworfen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Beklagten hat das Berufungsgericht als Berufung angesehen und diese zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antrag weiter.
Gründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2025 - 16 U 1292/24, BeckRS 2025, 48468) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe die Einsprüche des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil diese nicht in der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingelegt worden seien. Die Zustellung der Vollstreckungsbescheide sei an beide Gesellschafter wirksam erfolgt. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO könne nicht derart eng verstanden werden, dass die Geschäftsräume einer Gesellschaft allein dieser und nicht auch ihren Gesellschaftern zugeordnet werden könnten. Auch bei Forderungen gegen die Gesellschaft selbst seien Zustellungsadressaten der Forderungsschreiben deren Geschäftsführer und bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie hier - die Gesellschafter als deren gesetzliche Vertreter. Entsprechend könne die Ersatzzustellung an die Gesellschaft erfolgen, wenn der gesetzliche Vertreter als Zustellungsadressat abwesend sei.
Die Möglichkeit der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestehe bei dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unabhängig davon, ob das Schriftstück an ihn als gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder in eigener Sache zugestellt werden solle. Die Geschäftsräume einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts würden zugleich von ihren Gesellschaftern unterhalten.
Ein Wiedereinsetzungsgrund könne nur vorliegen, wenn die beiden Gesellschafter an der Fristeinhaltung unverschuldet verhindert gewesen seien. Einen solchen Sachverhalt behaupte der Beklagte nicht.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ersatzzustellung der Vollstreckungsbescheide an die Gesellschafter der T. GbR in deren Geschäftsräumen am 8. August 2024 gemäß § 180 Satz 1 und 2, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wirksam war und der Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide nicht in der Frist von zwei Wochen gemäß § 700 Abs. 1, §§ 338, 339 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO eingelegt wurde.
(1) Nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann das Schriftstück in den Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen wird. Ist die Zustellung nicht ausführbar, kann das Schriftstück gemäß § 180 Satz 1 ZPO in den zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden.
(2) Ob eine an den Geschäftsführer oder an den geschäftsführenden Gesellschafter gerichtete Sendung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ersatzweise zugestellt werden kann, ist umstritten.
(a) Teilweise wird in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten, auch an den gesetzlichen Vertreter nicht natürlicher Personen gerichtete Sendungen könnten nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Geschäftsraum der Gesellschaft ersatzweise zugestellt werden, und zwar auch dann, wenn die Sendung eine persönliche Angelegenheit des gesetzlichen Vertreters betreffe (für den [Allein-]-Geschäftsführer einer GmbH: BayObLG, DGVZ 2024, 262; VGH Baden-Württemberg, NJW 2018, 2507 Rn. 5 f.; OLG Frankfurt am Main, MDR 2026, 798 f.; OLG Frankfurt am Main, DGVZ 2026, 38 Rn. 85 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. November 2017 - 1 U 137/16, juris Rn. 39; LG Darmstadt, DGVZ 2019, 153 Rn. 15 ff.; BeckOK ZPO/Dorndörfer, Stand 1.7.2026, § 178 Rn. 12; MünchKommZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl., § 178 Rn. 21; Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 178 Rn. 16; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl., § 178 Rn. 4; BeckOGK ZPO/Riedel, Stand 1.9.2026, § 178 Rn. 22; Bellardita, DGVZ 2021, 212 f.; enger, aber für den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer OHG bejahend, Vogt-Beheim in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 178 Rn. 22 Stichwort: Gesellschafter). Teilweise wird dieses Ergebnis auf eine entsprechende Anwendung von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestützt (Thöne in Stein/Jonas, ZPO, 24. Aufl., § 178 Rn. 22 f.; Neuhaus/Köther, MDR 2009, 537, 539). Für diese Auffassung wird angeführt, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sei weiter formuliert als § 183 Abs. 1 ZPO aF und setze für die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen nicht mehr voraus, dass der Zustellungsempfänger selbst Gewerbetreibender sei, sondern es genüge, dass die Geschäftsräume dem Zustellungsadressaten als eigene zugerechnet würden (VGH Baden-Württemberg, NJW 2018, 2507 Rn. 6). Auch bei einer an den gesetzlichen Vertreter persönlich gerichteten Sendung bestehe nach dem Normzweck die Erwartung, dass eine Weitergabe der Sendung an den Adressaten gewährleistet sei (BayObLG, DGVZ 2024, 262 Rn. 37; OLG Frankfurt am Main, MDR 2026, 798, 799).
(b) Die Gegenansicht nimmt an, eine Ersatzzustellung an den gesetzlichen Vertreter könne nicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft vorgenommen werden (OLG Brandenburg, MDR 2024, 1004 f.; OLG Bamberg, NJW 2006, 1078 f.; LAG Hessen, NZA-RR 2007, 266, 267; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 178 Rn. 50; MünchHdbGes VII/Fischer, § 11 Rn. 50). Diese Auffassung beruft sich maßgeblich darauf, dass es sich um die Geschäftsräume der Gesellschaft und nicht um diejenigen des Vertreters handele.
(a) Der Gesetzeswortlaut lässt diese Auslegung unter Berücksichtigung der Systematik der Zustellungsvorschriften zu. Die Möglichkeit der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hängt allein davon ab, dass die Person, an die zugestellt werden soll, "in dem Geschäftsraum" nicht angetroffen wird. Anders als für die Ersatzzustellung in der Wohnung bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich, in welchem Verhältnis der Zustellungsadressat zum Geschäftsraum stehen muss. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die vertretungsberechtigten Gesellschafter zuzustellen ist (vgl. MünchKomm/Häublein/ Müller, ZPO, 7. Aufl., § 170 Rn. 2).
(b) Nach der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen über die Ersatzzustellung ist davon auszugehen, dass für die Möglichkeit der Ersatzzustellung im Geschäftsraum nicht die rechtliche Zuordnung der Geschäftsräume zur Gesellschaft, sondern die tatsächliche Zuordnung an deren gesetzliche Vertreter maßgeblich ist. Anders als das bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206) am 1. Juli 2002 geltende Recht (nachstehend ZPO aF), das nach § 183 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 ZPO aF zwischen der Ersatzzustellung an Gewerbetreibende, die ein besonderes Geschäftslokal haben, und der Ersatzzustellung an juristische Personen unterschied, soll die Ersatzzustellung durch § 178 ZPO einheitlich geregelt werden (RegE eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [ZustRG], BT-Drucks. 14/4554 S. 20). Absatz 1 Nr. 2 der Bestimmung soll nach der Begründung des Gesetzes die Ersatzzustellung in einem Geschäftsraum des Zustellungsadressaten erfassen und nicht an eine bestimmte Berufs- oder Gewerbeausführung anknüpfen, sondern über die zuvor geltende Rechtslage hinausgehend alle Fälle erfassen, in denen ein Zustellungsadressat einen Geschäftsraum unterhält und die Zustellung dort erfolgen soll (BT-Drucks. 14/4554 S. 20). Als Zustellungsadressaten bei nicht prozessfähigen Personen hat auch der Regierungsentwurf deren gesetzliche Vertreter angesehen (BT-Drucks. 14/4554 S. 16).
Im Hinblick auf die einheitliche Regelung der Ersatzzustellung und die Anknüpfung an die Person des Zustellungsadressaten kommt es danach auf die rechtliche Zuordnung des Geschäftsraums zur Gesellschaft nicht entscheidend an, zumal der Bundesgerichtshof anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu § 183 ZPO aF offengelassen hat, ob die Ersatzzustellung einer an den Geschäftsführer einer GmbH gerichteten Sendung in Ausnahmefällen in den Geschäftsräumen der GmbH bewirkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341, 343 unter Hinweis auf BVerwG, MDR 1974, 337, 338). Die Geschäftsräume einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden nach diesen Grundsätzen von deren vertretungsberechtigten Gesellschaftern unterhalten (vgl. RGZ 16, 349, 350 f.; Thöne in Stein/Jonas, ZPO, 24. Aufl., § 178 Rn. 23).
(c) Der Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Ersatzzustellung stützen diese Auslegung. Die Ersatzzustellung stellt gegenüber dem § 177 ZPO zu Grunde liegenden Leitbild der unmittelbaren Zustellung nur eine Hilfslösung dar (BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - VI ZR 186/22, ZIP 2026, 46 Rn. 16). Sie soll insbesondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gewährleisten, dass der Adressat mit hinreichender Sicherheit in die Lage versetzt wird, den Inhalt der Sendung auch tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 24), aber auch den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs Rechnung tragen. Die Möglichkeit einer tatsächlichen Kenntnisnahme kann schon dann bejaht werden, wenn der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Wege erhält und eine eindeutige Zuordnung zum Empfänger möglich ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 22).
Entgegen der Auffassung der Revision ist diesen Anforderungen nicht nur dann Rechnung getragen, wenn es sich um eine an die Gesellschaft gerichtete Sendung handelt, sondern auch, wenn diese die privaten Verhältnisse der vertretungsberechtigten Gesellschafter betrifft (vgl. RGZ 16, 349, 350 f.; VGH Baden-Württemberg, NJW 2018, 2507 Rn. 6; BayObLG, DGVZ 2024, 262). Nach der Wertung des Gesetzgebers (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ZPO) hängt die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nicht davon ab, dass ein Rechtsverhältnis zwischen der im Geschäftsraum beschäftigten Person als Zustellungsempfänger und dem Zustellungsadressaten besteht, das die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten des Zustellungsadressaten zum Gegenstand hat. Es genügt vielmehr, dass die zeitnahe Weiterleitung an den Adressaten unter gewöhnlichen Umständen zu erwarten ist (MünchKommZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl., § 178 Rn. 16). Die zeitnahe Weiterleitung einer an die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Sendung durch die in den Geschäftsräumen der Gesellschaft beschäftigten Personen ist unter gewöhnlichen Umständen zu erwarten.
(d) Mit dem Verweis auf § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in § 180 Satz 1 ZPO unterliegt die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten entgegen der Auffassung der Revision keinen weitergehenden Beschränkungen hinsichtlich der Zustellung eines an den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Dokuments.
bb) Der Einspruch des Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide ist am 28. Oktober 2024 und damit nicht in der Frist von zwei Wochen gemäß § 700 Abs. 1, §§ 338, 339 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO eingelegt worden.
b) Im Hinblick auf die wirksame Zustellung an die vertretungsberechtigten Gesellschafter am 8. August 2024 hat das Berufungsgericht auch den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil der Beklagte entgegen § 235 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder glaubhaft gemacht hat, dass die Gesellschafter ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO), noch, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschafter am 27. August 2024 die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO noch nicht abgelaufen war. Auch gegen diese Beurteilung erhebt die Revision keine Einwände.
| Wöstmann | Bernau | Sander | ||
| C. Fischer | Adams |
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 235 ZPO
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