Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 21.10.2026 – I ZR 229/25
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:211026UIZR229.25.0
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. November 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Privatperson. Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftei.
Das Bonitätsinformationssystem der Beklagten baut auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen auf. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Bei Auskünften über potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte aufgrund der über diese gespeicherten Daten mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Scoring) nach verschiedenen Zwecken differenzierte Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte). Diese sollen den Kunden der Beklagten eine Einschätzung des zu erwartenden Zahlungsverhaltens ihres potentiellen Vertragspartners erlauben.
Scorewerte zur Bonität werden ermittelt auf Grundlage der zu einer Person gespeicherten Daten und einer Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit eine ähnliche Datenbasis aufgewiesen haben. Die gespeicherten Daten sind in sogenannten Datenarten zusammengefasst. Hierunter fallen allgemeine Daten (wie Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsverkehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen (zum Beispiel Saldenmeldungen einer Bank), Kreditaktivität des letzten Jahres (zum Beispiel Kreditkartenanfragen), Kreditnutzung (zum Beispiel Höhe des Kreditvolumens), Länge der Kredithistorie und (unter Umständen) Anschriftendaten. In welchem Umfang welche Datenarten für die Bildung der Scorewerte herangezogen werden, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (Anlage K 1) Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin. Das Schreiben enthält eine Tabelle, in der die auf Anfragen von Kunden der Beklagten in den letzten zwölf Monaten an diese übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte aufgeführt sind (mit Datum, Bezeichnung des Scores, Scorewert, Ratingstufe, Erfüllungswahrscheinlichkeit und Risikobewertungen in den jeweils verwendeten Datenarten sowie insgesamt). Teilweise werden die Angaben unter der Tabelle erläutert. Darüber hinaus verweist die Beklagte auf im Internet abrufbare weitere Informationen zum Scoring. Den Basisscorewert der Klägerin am 6. Oktober 2023 benannte die Beklagte in dem Schreiben mit 9,91 % von theoretisch möglichen 100 %.
Soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auskunft über die Berechnung ihrer Scorewerte sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klägerin, das heißt der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen
a) die für die Berechnung herangezogenen personenbezogenen Merkmale der Klägerin,
b) die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
c) die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,
2. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen zu zahlen.
Das Berufungsgericht (OLG Dresden, Urteil vom 7. Oktober 2025 - 4 U 1492/24, juris) hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte verurteilt,
1. in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache mitzuteilen,
a) zu den mitgeteilten Scorewerten und dem Basisscore der Klägerin
aa) die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Scorewert der Klägerin am stärksten beeinflussen,
bb) die Aussagekraft des für die Klägerin konkret ermittelten Scorewerts,
b) zu dem Basisscore der Klägerin darüber hinaus, welche personenbezogenen Daten der Klägerin und welche Kriterien sie für die Erstellung genutzt hat.
2. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen zu zahlen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Gründe
A. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte folge aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO).
Die Tätigkeit der Beklagten erfülle dem Grunde nach die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Der weit auszulegende Begriff der automatisierten Entscheidungsfindung schließe das Ergebnis einer Berechnung über die Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts ein. Ferner beruhe die Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Datenverarbeitung einschließlich eines Profilings im Sinn des Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Für den Auskunftsanspruch sei es unerheblich, ob die Klägerin ausreichend konkret vorgetragen und bewiesen habe, dass die Beklagte mit der Übermittlung eines Bonitätsscorewerts an Dritte gegen Art. 22 Abs. 1 bis 4 DSGVO verstoßen habe.
Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs würden maßgeblich durch das Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DSGVO und die Betroffenenrechte nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO bestimmt. Damit die von einer automatisierten Entscheidung betroffene Person ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche effektiv geltend machen könne, habe sie ein Recht auf Erläuterung des Verfahrens und der Grundsätze, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten konkret angewandt worden seien. Diesen Anforderungen sei die Beklagte bislang nicht in vollem Umfang nachgekommen, so dass der Auskunftsanspruch der Klägerin nicht erfüllt sei. Soweit die Klägerin jedoch wissen wolle, auf welche konkrete Weise die Beklagte ihre Bonitätsscorewerte errechnet habe, und insbesondere eine nachvollziehbare und nachprüfbare Darlegung dazu verlange, gehe dies über die Auskunftsverpflichtung der Beklagten hinaus. Nach Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens handle es sich dabei um eine "Mehr"- und nicht um eine "Aliud"-Forderung, so dass § 308 Abs. 1 ZPO einer teilweisen Stattgabe nicht entgegenstehe.
B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit dem Urteilsausspruch nicht gegen seine Bindung an die Parteianträge verstoßen (dazu B I). Jedoch ist der Tenor des Berufungsurteils teilweise nicht hinreichend bestimmt (dazu B II). In der Sache tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Annahme nicht, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu (dazu B III). Damit hat auch die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten der Klägerin keinen Bestand.
I. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen seine Bindung an die Parteianträge verstoßen.
1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Regelung ist Ausdruck der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime. Die Antragsbindung besteht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Das Gericht verstößt dagegen, wenn es weitergehend als von der Klägerin beantragt verurteilt, indem es im Klageantrag enthaltene Einschränkungen nicht in den Tenor aufnimmt. Das zusprechende Urteil muss sich auch innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2026 - I ZR 41/24, GRUR 2026, 971 [juris Rn. 104] - Der Schatz von Oggersheim, mwN). Das Gericht ist jedoch nicht daran gehindert, ein im Klageantrag enthaltenes Minus zuzusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183/24, GRUR 2025, 1759 [juris Rn. 17] = WRP 2025, 1551 - Jacobs Krönung, mwN). Darüber hinaus ist es unschädlich, wenn das Gericht den Klageantrag umformuliert, soweit damit keine qualitative Änderung verbunden ist (vgl. BGH, GRUR 2025, 1759 [juris Rn. 20] - Jacobs Krönung, mwN).
Die durch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO - insbesondere in qualitativer Hinsicht - gezogenen Grenzen müssen durch Auslegung des Klageantrags bestimmt werden. Bei der Auslegung ist auch das Klagevorbringen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 [juris Rn. 68] = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV; Urteil vom 24. Februar 2026 - KZR 51/22, WuW 2026, 227 [juris Rn. 14]). Ein mit "insbesondere" eingeleiteter Teil eines Klageantrags dient dessen Erläuterung. Er stellt eine Auslegungshilfe dar, führt aber weder zu einer Einschränkung noch zu einer Erweiterung des Antrags. Die Auslegung des Klagebegehrens kann ergeben, dass das Gericht dem Kläger - als Minus - jedenfalls den durch "insbesondere" eingeleiteten Teil des Klageantrags zusprechen soll (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 [juris Rn. 22] = WRP 2012, 1122 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17, GRUR 2020, 405 [juris Rn. 15 f.] = WRP 2020, 470 - Öko-Test II; Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, GRUR 2021, 758 [juris Rn. 22] = WRP 2021, 610 - Rechtsberatung durch Architektin).
Das Revisionsgericht hat die von den Parteien gestellten Anträge für seine Prüfung eigenständig auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 135/24, GRUR 2025, 1854 [juris Rn. 35] = WRP 2025, 1562 - Kollagen-Trinkampullen, mwN).
2. Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.
a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand nicht geändert.
aa) Zwar macht die Revision im Ausgangspunkt zu Recht geltend, dass der Klageantrag in seinem allgemeinen Teil auf eine Auskunft darüber gerichtet ist, auf welche Art und Weise die Bonitätsscorewerte der Klägerin errechnet wurden. Die Auslegung des Klageantrags ergibt jedoch, dass das Wort "errechnet" in einem weiten Sinn zu verstehen ist und - entgegen der Ansicht der Revision - die im mit "insbesondere" eingeleiteten Teil des Antrags aufgeführten Einzelinformationen umfasst. Das überspannt den Sinngehalt des Worts "errechnet" nicht und entspricht dem wohlverstandenen Begehren der Klägerin. Sie hat in der Klageschrift einen Anspruch auf Information über die Gewichtung der von der Beklagten konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten geltend gemacht sowie mit ihrer Berufungsbegründung eine Erläuterung und Darlegung der involvierten Logik samt der hinter der automatisierten Entscheidungsfindung stehenden Parameter verlangt. Einige Punkte des mit "insbesondere" eingeleiteten Antragsteils hat die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen, darunter das Verlangen nach Auskunft über die für die Bonitätsscorewerte verwendete Berechnungsmethode, andere Punkte jedoch weiterverfolgt. Auch hierin zeigt sich die Selbständigkeit der Punkte, die im "insbesondere" eingeleiteten Antragsteil enthalten sind.
bb) Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert, einerseits den rechtlichen Standpunkt einzunehmen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin ihren Algorithmus oder ihr statistisches Verfahren mitzuteilen, ihr aber andererseits - als von der Klägerin jedenfalls begehrtes Minus - eine Auskunft über von ihr begehrte Einzelinformationen zuzusprechen.
b) Auch die der Klägerin zuerkannten Auskünfte halten sich im Rahmen des so verstandenen Klageantrags.
aa) Die von der Klägerin begehrte Auskunft in Form einer "nachvollziehbaren und nachprüfbaren" Darlegung (Antrag Ziffer 1) hat das Berufungsgericht zugesprochen, indem es die Beklagte zu einer Mitteilung "in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache" verurteilt hat (Tenor Ziffer 1). Dies stellt eine Konkretisierung, aber keine qualitative Änderung des Klagebegehrens dar, zumal sich die Klägerin bereits in der Klageschrift unter Bezugnahme auf Randnummer 57 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 16. März 2023 in der Rechtssache C-634/21 (SCHUFA Holding [Scoring]) auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO berufen hat.
bb) Dem Begehren der Klägerin, Auskunft über die für die Berechnung ihrer Bonitätsscorewerte herangezogenen personenbezogenen Merkmale zu erhalten (Antrag Ziffer 1 Buchstabe a), hat das Berufungsgericht teilweise stattgegeben durch die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die personenbezogenen Daten der Klägerin, die sie für die Erstellung ihres Basisscores genutzt hat (Tenor Ziffer 1 Buchstabe b). Soweit die Verurteilung der Beklagten auch die hierfür genutzten Kriterien erfasst, ist auch dies vom Antrag der Klägerin gedeckt, der sich vor dem mit "insbesondere" eingeleiteten Teil auf eine Auskunft über die konkrete Errechnung der genannten Scorewerte erstreckt.
cc) Klageantrag Ziffer 1 Buchstaben b und c hat das Berufungsgericht weitgehend wörtlich in Tenor Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb übernommen, die Verurteilung aber beschränkt auf die mitgeteilten Scorewerte und den Basisscorewert der Klägerin (vgl. Tenor Ziffer 1 Buchstabe a). Die darin enthaltenen geringfügigen Abweichungen im Wortlaut stellen keine inhaltliche Änderung dar.
II. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass der Tenor des Berufungsurteils teilweise nicht hinreichend bestimmt ist.
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsorgan die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten oder geboten ist. Aus diesem Grund ist ein Antrag, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, grundsätzlich zu unbestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, GRUR 2024, 1539 [juris Rn. 8] = WRP 2024, 1340 - Payout Fee; Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 11] = WRP 2025, 765 - Arzneimittelbestelldaten II; Urteil vom 20. November 2025 - I ZR 73/24, GRUR 2025, 1935 [juris Rn. 43] = WRP 2026, 71 - Preisänderungsregelung II, jeweils mwN).
Allerdings lässt es sich nicht stets vermeiden, dass das Vollstreckungsorgan bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Gebot oder Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornimmt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, WRP 2024, 715 [juris Rn. 8]; BGH, GRUR 2024, 1539 [juris Rn. 9] - Payout Fee; BGH, Urteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24, GRUR 2026, 746 [juris Rn. 20] = WRP 2026, 750, jeweils mwN).
Die Verwendung unbestimmter Begriffe in einem Klageantrag kann insbesondere dann hinzunehmen sein, wenn sich das Klagebegehren durch Auslegung des Antrags unter Heranziehung der Klagebegründung zweifelsfrei ermitteln lässt, zwischen den Parteien des Rechtsstreits kein Streit über ihren Inhalt besteht (vgl. BGH, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 43] = WRP 2025, 765 - Arzneimittelbestelldaten II; WRP 2024, 715 [juris Rn. 10]; GRUR 2026, 746 [juris Rn. 20], jeweils mwN) oder dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 207/14, GRUR 2017, 422 [juris Rn. 18 und 22] = WRP 2017, 426 - ARD-Buffet; Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 16] = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi; Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 [juris Rn. 23] = WRP 2019, 1013 - Cordoba II; Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 34] = WRP 2021, 1556 - Rundfunkhaftung I; BGH, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 11] - Arzneimittelbestelldaten II).
Ist der Urteilsformel nicht mit genügender Bestimmtheit zu entnehmen, was das Gericht entschieden hat, sind zur Ermittlung des Entscheidungsinhalts Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - VII ZR 98/22, BGHZ 242, 50 [juris Rn. 22] mwN).
2. Nach diesem Maßstab sind Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb des Tenors (teilweise) nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen ist der Tenor des Berufungsurteils hinreichend bestimmt.
a) Die eingangs von Ziffer 1 des Tenors aufgenommene Qualifikation, dass die Mitteilung der Beklagten an die Klägerin in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu machen ist, genügt den Bestimmtheitsanforderungen. Das Berufungsgericht hat diese Formulierung zwar wörtlich aus Art. 12 Abs. 1 DSGVO übernommen und sich dabei an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union orientiert (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-203/22, NJW 2025, 1471 Rn. 48 f. - Dun & Bradstreet Austria u.a.; siehe auch Rn. 73). Es ist aber nicht ersichtlich, wie die Klägerin die Modalitäten der von ihr begehrten Auskunft in zumutbarer Weise weiter konkretisieren könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 eine Auskunft erteilt hat und sie die Nachbesserung dieser Auskunft fordert. Auch mit Blick darauf, dass der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO ihr ein "echtes Recht auf Erläuterung" verschaffen soll (vgl. EuGH, NJW 2025, 1471 Rn. 57 - Dun & Bradstreet Austria u.a.), würde die Erlangung effektiven Rechtsschutzes in nicht hinzunehmender Weise erschwert, wenn sie selbst Form und Sprache dieser Erläuterung näher beschreiben müsste. Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 [juris Rn. 10]; BAGE 177, 13 [juris Rn. 26]).
b) Zudem lässt sich Ziffer 1 Buchstabe a des Tenors unter Heranziehung der Urteilsgründe eindeutig entnehmen, dass unter den "mitgeteilten" Scorewerten diejenigen Scorewerte der Klägerin zu verstehen sind, die die Beklagte gemäß ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2023 an Dritte mitgeteilt hat. Auch der Begriff "Basisscore", über dessen Inhalt die Parteien nicht streiten, ist hinreichend bestimmt.
c) Keinen Bedenken mit Blick auf die Bestimmtheitsanforderungen unterliegt ferner, dass die Beklagte gemäß Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Tenors Auskunft über die "Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander" erteilen muss. Eine genauere Beschreibung vor einer Auskunftserteilung erscheint nicht möglich.
d) Nicht hinreichend bestimmt ist jedoch der Zusatz, dass die Kategorien und Kriterien mitgeteilt werden sollen, "die den Scorewert der Klägerin am stärksten beeinflussen". Der Superlativ "am stärksten" enthält ein Element der Wertung. Weder die Beklagte noch gegebenenfalls das Vollstreckungsorgan kann hieraus entnehmen, wo die Grenze zwischen noch zu nennenden und nicht mehr zu nennenden Kriterien(kategorien) verlaufen soll. Dies ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht aus den Gründen des Berufungsurteils. Es handelt sich nicht um einen zwischen den Parteien unstreitigen Punkt, weil die Beklagte sich gegen einen derart weitgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin gewehrt hat. Eine genauere Beschreibung ist der Klägerin - auch unter Berücksichtigung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - zumutbar. Der Umstand, dass der deutsche Gesetzgeber in § 37a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BDSG mit Wirkung zum 20. November 2026 einen entsprechenden Auskunftsanspruch geschaffen hat (vgl. Art. 3 Nr. 4 und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 18. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139), verhilft dem Tenor des Berufungsurteils schon deswegen nicht zur Bestimmtheit, weil dieses sich auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO bezieht.
e) Ebenfalls nicht hinreichend bestimmt ist die Verurteilung gemäß Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Tenors zu einer Auskunft über "die Aussagekraft des für die Klägerin konkret ermittelten Scorewerts". Der Begriff "Aussagekraft", der hier in anderem Kontext verwendet wird als in der Anspruchsgrundlage des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO ("aussagekräftige Informationen"), enthält ein Element der Wertung und beschreibt auch unabhängig davon nicht genau genug, welche Erläuterung die Klägerin letztlich begehrt. Die Unbestimmtheit des Begriffs ist aus den zur Formulierung "am stärksten" genannten Gründen nicht ausnahmsweise hinzunehmen (vgl. Rn. 33 und § 37a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG in der ab 20. November 2026 geltenden Fassung).
f) Hinreichend bestimmt ist hingegen die gemäß Ziffer 1 Buchstabe b des Tenors zugesprochene Auskunft hinsichtlich der Frage, "welche personenbezogenen Daten der Klägerin und Kriterien sie für die Erstellung genutzt hat". Eine Konkretisierung vor einer Auskunftserteilung erscheint auch insoweit nicht möglich.
III. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen zudem seine Annahme nicht, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu.
1. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO richtet sich auf die im Klageantrag bezeichneten Informationen über eine von ihr angenommene automatisierte Entscheidungsfindung der Beklagten gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht nur einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen geprüft.
a) Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. "Profiling" ist nach Art. 4 Nr. 4 DSGVO definiert als jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. Art. 22 Abs. 2 bis 4 DSGVO regelt die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Entscheidungen getroffen werden dürfen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass erstens eine Entscheidung vorliegen muss, zweitens diese Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhen muss und drittens sie gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21, NJW 2024, 413 [juris Rn. 43] - SCHUFA Holding [Scoring]).
Zur ersten Voraussetzung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der in der Datenschutz-Grundverordnung nicht definierte Begriff "Entscheidung" eine weite Bedeutung hat und auch das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einschließt (vgl. EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 44 bis 46] - SCHUFA Holding [Scoring]).
In einem die Beklagte betreffenden Fall hat der Gerichtshof auch die zweite und dritte Voraussetzung als erfüllt angesehen, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet (vgl. EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 47 bis 50 und 73] - SCHUFA Holding [Scoring]; Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden bei ZD 2022, 121; Urteil des VG Wiesbaden bei ZD 2026, 232).
Die weite Auslegung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO, insbesondere des darin enthaltenen Begriffs "Entscheidung", hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit dem von der Vorschrift bezweckten wirksamen Schutz vor den mit einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen begründet und zudem auf den Regelungszusammenhang, insbesondere das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO, abgestellt (vgl. EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 51 bis 60] - SCHUFA Holding [Scoring], auch unter Verweis auf Erwägungsgrund 71 DSGVO). Würde bei einer Beteiligung von drei Akteuren die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts durch die Wirtschaftsauskunftei nur als vorbereitende Handlung und nur die vom Dritten vorgenommene Handlung - sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen - als Entscheidung eingestuft, entstünde die Gefahr einer Umgehung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO und folglich eine Rechtsschutzlücke. Die Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswerts würde nicht den besonderen Anforderungen von Art. 22 Abs. 2 bis 4 DSGVO unterliegen, obwohl dieses Verfahren auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und Wirkungen entfaltet, welche die betroffene Person erheblich beeinträchtigen, da das Handeln des Dritten, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, von diesem maßgeblich geleitet ist. Außerdem könnte die betroffene Person ihr Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nicht gegenüber der Wirtschaftsauskunftei geltend machen, wenn keine automatisierte Entscheidungsfindung durch dieses Unternehmen vorliegt. Der Dritte wäre - unter der Annahme, dass die von ihm vorgenommene Handlung unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fiele, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllte - nicht in der Lage, die geforderten spezifischen Informationen vorzulegen, weil er darüber im Allgemeinen nicht verfüge (vgl. EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 61 bis 63] - SCHUFA Holding [Scoring]).
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Tätigkeit der Beklagten erfülle dem Grunde nach die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Der weit auszulegende Begriff der automatisierten Entscheidungsfindung schließe das Ergebnis einer Berechnung über die Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts ein. Nach den eigenen Angaben der Beklagten beruhe die Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Datenverarbeitung einschließlich eines Profilings im Sinn des Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Für den Auskunftsanspruch sei es unerheblich, ob die Klägerin ausreichend konkret vorgetragen und bewiesen habe, dass die Beklagte sie mit der Übermittlung eines Bonitätsscorewerts an Dritte einer gemäß Art. 22 Abs. 2 bis 4 DSGVO unzulässigen automatisierten Entscheidung unterworfen habe. Der Umfang des Auskunftsanspruchs könne nicht vom Nachweis eines Verstoßes gegen diese Vorschrift abhängen. Mit Blick auf ihren Schutzzweck bestünden Auskunftsrechte jedenfalls in den Fällen, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten zur einer automatisierten Entscheidungsfindung in Form der Ermittlung eines Bonitätsscorewerts führe und insbesondere auf einem Profiling beruhe, wie sich auch aus der Formulierung der Vorschrift selbst ergebe. Bestätigt werde dies durch Erwägungsgrund 63 Satz 3 DSGVO.
d) Mit dieser Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bejaht werden.
aa) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Tätigkeit der Beklagten eine Entscheidung im Sinn des Art. 22 Abs. 1 DSGVO enthält. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Entscheidung in diesem Sinn dar (vgl. EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 44 bis 46] - SCHUFA Holding [Scoring]). Dass die Beklagte eine solche Tätigkeit ausübt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit die Revision einwendet, der Basisscorewert werde unstreitig nicht an Dritte beauskunftet und entfalte als bloßes Internum keine beeinträchtigende Wirkung, stellt dies das Vorliegen einer Entscheidung nach der Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht in Zweifel. Bereits die Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswerts über eine Person und nicht erst die Übermittlung dieses Wahrscheinlichkeitswerts stellt danach eine Entscheidung im Sinn des Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar.
bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Entscheidung der Beklagten ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich eines Profilings im Sinn des Art. 4 Nr. 4 DSGVO - beruht (vgl. auch schon EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 47] - SCHUFA Holding [Scoring]).
(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Scoring der Beklagten auf einem mathematisch-statistischen Verfahren beruht, mit dem sie (nach verschiedenen Zwecken differenzierte) Wahrscheinlichkeitswerte über das zu erwartende Zahlungsverhalten einer natürlichen Person ermittelt. Im Rahmen einer automatisierten Datenverarbeitung ordnet sie die zu dieser Person gespeicherten Daten statistischen Personengruppen zu, die in der Vergangenheit eine ähnliche Datenbasis aufgewiesen haben. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an.
(2) Die Tätigkeit der Beklagten erfüllt die Merkmale eines Profilings im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Hierunter fällt die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bewertung bestimmter persönlicher Aspekte in Bezug auf eine natürliche Person, insbesondere die Analyse und Vorhersage deren wirtschaftlicher Lage, Zuverlässigkeit und Verhaltens.
cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, es sei unerheblich, ob die Klägerin ausreichend konkret vorgetragen und bewiesen habe, dass die Beklagte sie einer automatisierten Entscheidung mit rechtlichen Wirkungen oder erheblichen Beeinträchtigungen unterworfen habe. Dies rügt die Revision mit Erfolg.
(1) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der den Anspruch geltend machende Kläger die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO (zum allgemeinen Grundsatz vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 [juris Rn. 35] = WRP 2025, 62 - DFL Supercup; BeckOK.ZPO/Bacher, 61. Edition [Stand 1. Juli 2026], ZPO § 284 Rn. 73).
(a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählt hierzu auch die Frage, ob die Entscheidung der Beklagten gegenüber der Klägerin rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gewährt einen Anspruch auf aussagekräftige Informationen bei Vorliegen ("zumindest in diesen Fällen") einer "automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4" DSGVO. Dieser Auskunftsanspruch setzt voraus, dass sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind.
Zwar sollte nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Erwägungsgrund 63 Satz 3 DSGVO jede betroffene Person ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Dies kann so verstanden werden, dass allein die Voraussetzungen eines Profilings im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO erfüllt sein müssen, um den Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO auszulösen. Nach dieser Lesart bestünde die automatisierte Entscheidungsfindung in der Erstellung des Profils, ohne dass es auf dessen Auswirkungen ankäme.
Jedoch hat der Gerichtshof der Europäischen Union das durch Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO eingeräumte Erläuterungsrecht im Licht des Erwägungsgrunds 71 DSGVO daran geknüpft, dass die betroffene Person einer Entscheidung unterworfen wird, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die sie erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, NJW 2025, 1471 Rn. 57 - Dun & Bradstreet Austria u.a.). Gemäß Erwägungsgrund 71 Satz 4 DSGVO steht der Anspruch auf Erläuterung der Entscheidung neben den Rechten auf direktes Eingreifen einer Person, Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung. Diese Rechte muss ein Verantwortlicher nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a und c, Abs. 3 DSGVO einräumen, um - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - vom Verbot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO (vgl. hierzu EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 52] - SCHUFA Holding [Scoring]) befreit zu sein. Das lässt darauf schließen, dass auch der Anspruch des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nur dann besteht, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind.
Das Verständnis des Gerichtshofs der Europäischen Union wird auch in der Antwort auf die ihm gestellte Vorlagefrage deutlich (vgl. EuGH, NJW 2024, 413 [Tenor und juris Rn. 73] - SCHUFA Holding [Scoring]). Danach ist Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet. Der Gerichtshof fasst den aus drei Merkmalen bestehenden Gehalt des Art. 22 Abs. 1 DSGVO hier mit dem Begriff "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" zusammen, der dem in Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO verwendeten Begriff "automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 [und 4] DSGVO" weitgehend entspricht.
Zugleich lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Anhalt dafür entnehmen, dass mit der Wendung "zumindest in diesen Fällen" in Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO ein Anspruch auf aussagekräftige Informationen auch in Fällen gewährt werden soll, in denen nicht alle Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliegen.
(b) Hingegen kommt es im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 2 bis 4 DSGVO vorliegt. Nach Erwägungsgrund 63 Satz 3 DSGVO hat jede betroffene Person ein "Anrecht darauf ... zu wissen und zu erfahren", nach welcher Logik eine automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Der Auskunftsanspruch besteht also unabhängig davon, ob eine automatisierte Entscheidungsfindung zulässig ist oder nicht.
(2) Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine Beurteilung der Frage, ob auch das dritte Merkmal des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist.
(a) Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Entscheidung der Beklagten gegenüber der Klägerin als betroffene Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt hat. Es hat allein den streitigen Vortrag der Klägerin zur Bedeutung der Scores der Beklagten für Vertragsschlüsse mit Dritten und zu ihm entgangenen Vertragsschlüssen wiedergegeben.
(b) Demgegenüber hätte das Berufungsgericht zu den im Klageantrag bezeichneten Wahrscheinlichkeitswerten, die die Beklagte erstellt hat, jeweils feststellen müssen, ob es maßgeblich von ihnen abhängt, dass ein Dritter, dem der jeweilige Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin begründet, durchführt oder beendet (vgl. EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 50 und 73] - SCHUFA Holding [Scoring]; im Grundsatz auch KG, Beschluss vom 19. Januar 2026 - 27 U 80/25, juris Rn. 77; OLG Bamberg, Urteil vom 21. Januar 2026 - 10 U 61/25 e, juris Rn. 14 bis 16; OLG Brandenburg, WM 2025, 2166 [juris Rn. 50]; OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2025 - 28 U 63/25, juris Rn. 73; OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2025 - 17 U 50/25, juris Rn. 62; OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 37 U 3586/24 e, juris Rn. 31; Beschluss vom 29. Juli 2025 - 18 U 2190/24 e, juris Rn. 18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 3 U 247/25, juris Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 51; zur Konkretisierung des Begriffs "maßgeblich" vgl. auch Martini in Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 22 DSGVO Rn. 24a; BeckOK.DatenschutzR/von Lewinski, 56. Edition [Stand 1. Mai 2026], Art. 22 DSGVO Rn. 17a; Blasek, ZD 2024, 258, 259; Köhler EuDIR 2025, 16 Rn. 10 bis 24; Weichert, NJW 2025, 1912 Rn. 33; Friedrichsen, ZD 2026, 22, 25 f.).
(c) Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Basisscorewerts. Die Revision verweist auf Vortrag der Beklagten, wonach der Basisscorewert nicht an Dritte beauskunftet, sondern allein zur Information der betroffenen Person selbst berechnet werde. Dann wäre das dritte Merkmal des Art. 22 Abs. 1 DSGVO insoweit nicht erfüllt (vgl. auch OLG Brandenburg, WM 2025, 2166 [juris Rn. 49]; OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 37 U 3586/24 e, juris Rn. 29; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 3 U 247/25, juris Rn. 53; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 71). Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang (vgl. Rn. 78) ausgeführt, der Basisscorewert sei allein für die Klägerin bestimmt. Gegebenenfalls wird es dazu ergänzende Feststellungen treffen müssen.
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags, von einer Abweisung der Klage als (teilweise oder insgesamt) unzulässig abzusehen und dem Kläger eine Antragsanpassung in der wiedereröffneten Berufungsinstanz zu ermöglichen, wenn das Klagebegehren - wie hier - nicht von vornherein unbegründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23, BGHZ 241, 1 [juris Rn. 20] mwN - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 62 - DFL Supercup).
II. Da es möglich erscheint, dass der Klägerin ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Klägerin hinreichend bestimmte Anträge stellen und das Berufungsgericht weitere Feststellungen treffen kann.
D. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darüber hinaus auf Folgendes hin:
I. Soweit ein Auskunftsanspruch der Klägerin aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO voraussetzt, dass die Entscheidung der Beklagten gegenüber der Klägerin rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sind keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zu stellen.
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt - wie ausgeführt (vgl. Rn. 52) - bei der Klägerin. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 66] - Quirin Privatbank; Urteil vom 30. April 2026 - C-748/24, juris Rn. 84 - Kotaňák, jeweils mwN) sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Andernfalls drohte - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation mit drei Akteuren (vgl. Rn. 44 mit Verweis auf EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 61 bis 63] - SCHUFA Holding [Scoring]) - ein Leerlaufen des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, nicht nur die volle Wirkung dieses Rechts zu gewährleisten, sondern auch die Rechte zu schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2023 - C-25/21, WRP 2023, 671 [juris Rn. 55] - Repsol Comercial de Productos Petrolíferos).
2. Für die Darlegung einer Entscheidung der Beklagten, die die Klägerin erheblich beeinträchtigt, reicht daher Vortrag der Klägerin, nach dem die Beklagte einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für die Klägerin nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist (zu weitgehend demgegenüber KG, Beschluss vom 19. Januar 2026 - 27 U 80/25, juris Rn. 78 bis 80; OLG Brandenburg, WM 2025, 2166 [juris Rn. 46 bis 50]; OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2025 - 17 U 50/25, juris Rn. 63 f.; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 19 U 1468/25, juris Rn. 25; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 3 U 247/25, juris Rn. 15 bis 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 51 bis 76). Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Beklagten getroffene Entscheidung zurückzuführen ist (zu einer tatsächlichen Vermutung wegen des Effektivitätsgrundsatzes vgl. bereits BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661, [juris Rn. 56]). Es obliegt dann der Beklagten, die tatsächliche Vermutung gegebenenfalls zu erschüttern.
3. Einer solchen tatsächlichen Vermutung steht nicht entgegen, dass die Beklagte - wie die Revision geltend macht - möglicherweise anderweitige Vereinbarungen mit ihren Kunden getroffen hat und diese bei der Vergabe von Verbraucherdarlehensverträgen nach § 18a KWG rechtlich zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet sind (aA offenbar KG, Beschluss vom 19. Januar 2026 - 27 U 80/25, juris Rn. 81 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2025 - 17 U 50/25, juris Rn. 62; OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 37 U 3586/24 e, juris Rn. 38; Taeger in Taeger/Gabel, DSGVO BDSG TDDDG, 5. Aufl. 2026, Art. 22 DSGVO Rn. 85 mwN; Blasek, ZD 2022, 433, 438; Marsch/Kratz, NJW 2024, 392, 393). Nach § 18a Abs. 3 KWG dürfen Auskünfte von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen, in die Kreditwürdigkeitsprüfung einfließen (vgl. nur Bock in Fischer/Schäfer/H. Schulte-Mattler/M. Schulte-Mattler/Bock, KWG CRR, 7. Aufl., § 18a KWG Rn. 100). Das Bestehen einer Pflicht zur eigenständigen Prüfung sagt über den faktischen Stellenwert solcher Bonitätsprofile nichts aus.
II. Ist die Beklagte dem Grunde nach zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gegenüber der Klägerin verpflichtet, hat sie diese Verpflichtung mit ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2023 nicht erfüllt (in diesem Sinn auch VG Wiesbaden, ZD 2026, 232 [juris Rn. 211 bis 228]; teilweise aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 9 U 148/25, juris Rn. 19 bis 27; zur Reichweite des Auskunftsanspruchs vgl. auch BeckOK.DatenschutzR/Schmidt-Wudy aaO Art. 15 DSGVO Rn. 78 bis 78.4; Martini in Paal/Pauly aaO Art. 22 DSGVO Rn. 41b bis 41d; Weichert, NJW 2025, 1912 Rn. 33). Jedoch hat das Berufungsgericht die Reichweite eines etwaigen Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt.
1. Der Anspruch auf aussagekräftige Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO erstreckt sich zum einen auf die involvierte Logik und zum anderen auf die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (vgl. EuGH, NJW 2025, 1471 Rn. 44 f. - Dun & Bradstreet Austria u.a.).
Mit Blick auf die involvierte Logik hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die betroffene Person vom Verantwortlichen verlangen kann, ihr anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form die Verfahren und Grundsätze zu erläutern, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses - beispielsweise eines Bonitätsprofils - konkret angewandt wurden (vgl. EuGH, NJW 2025, 1471 Rn. 66 - Dun & Bradstreet Austria u.a.). Das hat er unter anderem aus dem Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DSGVO sowie dem Zweck des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO hergeleitet. Dieses soll der betroffenen Person ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden, und gegebenenfalls ihre weiteren nach der Datenschutz-Grundverordnung zustehenden Rechte wirksam geltend zu machen, vor allem auf Darlegung ihres eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO (vgl. EuGH, NJW 2025, 1471 Rn. 47 bis 56 - Dun & Bradstreet Austria u.a.).
Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO ist danach zu verstehen als Recht auf Erläuterung des Verfahrens und der Grundsätze, die bei der automatisierten Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person zur Anwendung kamen, um auf der Grundlage dieser Daten zu einem bestimmten Ergebnis - etwa einem Bonitätsprofil - zu gelangen. Weder die bloße Übermittlung einer komplexen mathematischen Formel (etwa eines Algorithmus) noch die detaillierte Beschreibung jedes Schritts einer automatisierten Entscheidungsfindung genügen diesen Anforderungen. Vielmehr sind das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so zu beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der in Rede stehenden automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden, ohne dass die Komplexität der im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung vorzunehmenden Arbeitsschritte den Verantwortlichen von seiner Erläuterungspflicht entbinden könnte (vgl. EuGH, NJW 2025, 1471 Rn. 57 bis 61 - Dun & Bradstreet Austria u.a.). Bei einem Profiling könnte das nationale Gericht es als ausreichend transparent und nachvollziehbar erachten, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maß eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. EuGH, NJW 2025, 1471 Rn. 62 - Dun & Bradstreet Austria u.a.). Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf die tatsächlich erstellten Bonitätsprofile über die betroffene Person (vgl. EuGH, NJW 2025, 1471 Rn. 64 f. - Dun & Bradstreet Austria u.a.).
Enthalten die zur Verfügung zu stellenden Informationen nach Ansicht des Verantwortlichen von der Datenschutz-Grundverordnung geschützte Daten Dritter oder Geschäftsgeheimnisse im Sinn von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943, muss die mit dem Verfahren befasste Stelle - Aufsichtsbehörde oder Gericht - eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen treffen, um den Umfang des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts der betroffenen Person zu ermitteln (vgl. EuGH, NJW 2025, 1471 Rn. 76 - Dun & Bradstreet Austria u.a.).
2. Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat ausgeführt, die Beklagte habe die Klägerin mit dem Schreiben vom 18. Oktober 2023 hinsichtlich der ihren Kunden auf Anfrage mitgeteilten Scorewerte - nicht aber hinsichtlich ihres Basisscorewerts - hinreichend darüber informiert, welche ihrer personenbezogenen Daten und Kriterien sie für deren Erstellung jeweils genutzt habe. Die bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin würden eingangs des Schreibens aufgeführt. Der Tabelle ließen sich sowohl die verwendeten Datenarten als auch deren Verwendung unschwer entnehmen. Es begegne keinen Bedenken, dass die entsprechenden Erläuterungen sich erst in der Legende zur Tabelle fänden, da diese leicht aufzufinden und hinreichend klar sei.
Ungenügend seien hingegen die Informationen zur Gewichtung der Kriterienkategorien und Einzelkriterien, die den Scorewert der Klägerin am stärksten beeinflussten. Zwar fänden sich Angaben wie "++" (deutlich unterdurchschnittliches Risiko), "+" (unterdurchschnittliches Risiko), "o" (durchschnittliches Risiko), "-" (überdurchschnittliches Risiko), "--" (deutlich überdurchschnittliches Risiko) und "n/v" (nicht verwendet). Selbst wenn man dies für ausreichend erachte, erschließe sich dadurch aber weder die Risikobewertung als solche noch die Gewichtung der Datenarten untereinander, auch im Verhältnis zu der anfragenden Bank zur Bewertung zwischen "++" und "--" gelangt ist und in welchem Verhältnis die Bewertungen für die einzelnen Datenarten zueinander gewichtet worden sind. In diesem Rahmen muss die Beklagte auch auf sich aufdrängende Unklarheiten eingehen. So finde sich beispielsweise zu einer Anfrage der A. Bank vom 7. Februar 2023 unter Zugrundelegung eines "Schufa-Score für Banken, Version 3.0" ein Scorewert von 448 und eine Erfüllungswahrscheinlichkeit von 3,92 %, ohne dass hinreichend klar ersichtlich sei, was der Scorewert bedeute und worauf dies im Einzelnen beruhe.
Zudem fehlten hinreichend verständliche Informationen zur Aussagekraft des Basisscorewerts und der übrigen Scorewerte der Klägerin. Zwar stelle die Beklagte in der Tabelle die "Bedeutung insgesamt" dar. Die Angabe gegenüber der anfragenden Stelle besage zwar, es handele sich um ein "sehr kritisches Risiko". Der allein für die Klägerin bestimmte Basisscore liege jedoch mit 9,91 % deutlich über dem in der Tabelle ausgewiesenen Wert.
Soweit die Klägerin wissen wolle, auf welche konkrete Weise die Beklagte die Scorewerte über sie errechnet habe, und insbesondere eine nachvollziehbare und nachprüfbare Darlegung dazu verlange, gehe dies über die Auskunftsverpflichtung der Beklagten hinaus. Sie müsse zwar eine laienverständliche Information erteilen, die der betroffenen Person eine Überprüfung der Scorewerte auf Fehler und mangelnde Plausibilität ermögliche. Jedoch schulde sie keine Auskunft, auf deren Grundlage die betroffene Person den nach statistischen Verfahren errechneten jeweiligen Scorewert mathematisch nachvollziehen könne. Auch den Algorithmus oder das statistische Verfahren, das der Scorewertbildung zugrunde liege, müsse die Beklagte nicht offenlegen.
3. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Hinsichtlich des Basisscorewerts wird das Berufungsgericht vorrangig zu prüfen haben, ob das dritte Merkmal des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist und der Auskunftsanspruch der Klägerin aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO sich darauf erstreckt (vgl. Rn. 62). Nur dann kann die Klägerin insoweit eine aussagekräftige Information über die involvierte Logik verlangen, zu der dann auch die Auskunft darüber gehört, welche personenbezogenen Daten der Klägerin und welche Kriterien die Beklagte für dessen Berechnung verwendet hat.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte zu den an ihre Kunden übermittelten Scorewerten - und gegebenenfalls auch zum Basisscorewert - keine aussagekräftige Information über die involvierte Logik zur Verfügung gestellt hat. Bislang hat sie die Klägerin lediglich darüber informiert, welche Datenarten sie für den jeweiligen Score verwendet hat und welche Bewertungen zu den verwendeten Datenarten in diesen Score eingeflossen sind. Zusätzlich bedarf es einer nachvollziehbaren Erläuterung, nach welchen Kriterien sie für die einzelnen Datenarten, die sie für den jeweiligen Score verwendet, zur Bewertung zwischen "++" und "--" gelangt ist und in welchem Verhältnis die Bewertungen für die einzelnen Datenarten zueinander gewichtet worden sind. In diesem Rahmen muss die Beklagte auch auf sich aufdrängende Unklarheiten (wie etwa größere Abweichungen einzelner Scorewerte zueinander und auch im Verhältnis zum Basisscorewert) eingehen.
Der bislang pauschal gebliebene Einwand der Revision, diese Erläuterungen kämen bereits einer Offenbarung des als Geschäftsgeheimnis geschützten Algorithmus gleich, vermag eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn ein Geschäftsgeheimnis vorliegen sollte, bestünde daran kein absoluter Schutz, sondern müsste eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen stattfinden (vgl. EuGH, NJW 2025, 1471 Rn. 76 - Dun & Bradstreet Austria u.a. und Art. 15 Abs. 4 sowie Erwägungsgrund 63 Satz 5 und 6 DSGVO). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2014 - VI ZR 156/13, NJW 2014, 1235 (juris Rn. 22 bis 32), auf das sich die Revision für ihren Standpunkt ergänzend beruft, ist zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG aF ergangen und nicht zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO (so auch BeckOK.DatenschutzR/Schmidt-Wudy aaO Art. 15 DSGVO Rn. 78.3).
c) Nicht ersichtlich ist demgegenüber, warum der Klägerin aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO - unabhängig von der Unbestimmtheit des Begriffs "Aussagekraft" (vgl. Rn. 34) - ein Anspruch auf Erläuterung der Aussagekraft ihrer von der Beklagten gegenüber Dritten mitgeteilten Scorewerte und - gegebenenfalls (vgl. Rn. 62) - ihres Basisscorewerts zustehen sollte. Laut ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2023 hat die Beklagte lediglich einem ihrer Kunden einmalig einen Scorewert über die Klägerin mitgeteilt. Diesem Scorewert hat sie unter der Rubrik "Bedeutung insgesamt" die aus sich heraus verständliche Gesamtbewertung "sehr kritisches Risiko" zugeordnet. Sollten mit "Aussagekraft" etwa wissenschaftliche Erkenntnisse über die Validität der Scores gemeint sein, ginge dies über die Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO hinaus.
Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber mittlerweile in § 37a Abs. 4 Satz 1 BDSG, der ab 20. November 2026 gelten wird, einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen auf Mitteilung der Aussagekraft eines erstellten Wahrscheinlichkeitswerts geregelt hat. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien soll hierfür die Angabe eines Gini-Koeffizienten in Betracht kommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, BT-Drucks. 21/5381, S. 21). Es handelt sich um einen eigenständigen Anspruch, der neben den aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO treten wird (vgl. den der Diskontinuität anheimgefallenen Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes, BT-Drucks. 20/10859, S. 11, 24 und 39 unter 7 e; wieder aufgegriffen durch BT-Drucks. 21/5381, S. 6 und 21).
E. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
Feddersen | | Löffler | | Schwonke
| Pohl | | Odörfer |
Zitierte Vorschriften
- Art. 22 DSGVO
- Art. 15 DSGVO
- Art. 4 DSGVO
- Art. 12 DSGVO
- § 308 ZPO
- § 18a KWG
- Art. 267 AEUV
- § 34 BDSG
- § 253 ZPO
- § 313 ZPO
Außerdem: § 37a BDSG, Art. 2 RL (EU) 2016/943
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