Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.12.2002 – I ZR 220/02
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen das Versäumnisurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:4) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:9) (cid:1)(cid:10) (cid:5)(cid:8) (cid:11)(cid:9) (cid:5)(cid:13) (cid:12)
52.568,75
Gründe
Der Rechtsbehelf ist als außerordentliche Beschwerde nicht statthaft. Prozeßkostenhilfe kann hierfür nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wäre auch für eine Revision gemäß § 542 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Dieses Rechtsmittel könnte nur darauf gestützt werden, daß ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe (§§ 565, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dafür enthält die Antragsschrift keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Zitierte Vorschriften
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