Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.05.2022 – EnVR 15/21
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung dieser Verfahren notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin und der weiteren Beteiligten.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungs- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 82.000,00 € festgesetzt.
Unter Abänderung des Beschlusses des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2021 wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren für die Zeit bis zum 11. Januar 2021 auf 185.706,80 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Betroffene hat nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsmittel hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin und der weiteren Beteiligten anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - EnVR 58/17, juris Rn. 1 mwN).
II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Nichtzulassungsund das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
III. Für die Zeit bis zum 11. Januar 2021 war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 185.706,80 € zu reduzieren.
1. Der Gegenstandswert einer Beschwerde richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Bei einem Streit über die Festlegung von Erlösobergrenzen entspricht dieses Interesse grundsätzlich der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 64/10, RdE 2014, 21, juris Rn. 23).
2. Vorliegend ergibt die gebotene Auslegung des Vorbringens der Betroffenen jedoch, dass sie mit der Beschwerde lediglich ein beschränktes Sicherungsinteresse verfolgt, so dass als Gegenstandswert nur ein Fünftel der sonst maßgeblichen Differenz der Erlösobergrenzen angesetzt werden kann.
a) Die Betroffene hat die Festlegung der Regulierungskammer unter mehreren Gesichtspunkten angegriffen. Soweit sie sich gegen die der Festlegung zugrunde gelegten Werte für die Zinssätze für das betriebsnotwendige Eigenkapital und für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor gewandt hat, ergibt sich jedoch aus der Beschwerdebegründung, dass sie im vorliegenden Verfahren keine gerichtliche Überprüfung dieser Werte, sondern nur eine Verpflichtung der Regulierungskammer angestrebt hat, die Festlegung der Erlösobergrenze nachträglich anzupassen, wenn die gegen die jeweiligen Vorabfestlegungen der Bundesnetzagentur gerichteten Beschwerdeverfahren zu einer Änderung der Werte führen, die die Regulierungskammer ihrer Festlegung zugrunde gelegt hat. Damit wollte die Betroffene verhindern, dass die Festlegung der Regulierungskammer insoweit in Bestandskraft erwächst und sie Gefahr läuft, dass auch im Fall der Abänderung der Vorabfestlegungen der Bundesnetzagentur die Regulierungskammer ihr gemäß § 29 Abs. 2 EnWG und §§ 48, 49 VwVfG hinsichtlich nachträglicher Änderungen zustehendes Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - EnVR 74/19, RdE 2021, 406 Rn. 19 ff.) dahingehend ausübt, die Festlegung der Erlösobergrenze dennoch nicht anzupassen.
Das Interesse der Betroffenen war daher von Beginn allein auf Sicherung ihrer Rechtsposition gerichtet. Dass sich ihr Interesse hierin erschöpfte, zeigt sich auch daran, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem die Regulierungskammer eine entsprechende Anpassungszusage erteilt hatte.
b) Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen an der Sicherung ihrer Rechtsposition in Anlehnung an die Praxis der Wertfestsetzung in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit 20 % der sonst maßgeblichen Differenz der Erlösobergrenzen. Der Gegenstandswert ist demnach für die Position "Zinssatz für betriebsnotwendiges Vermögen" auf 11.620 € und für die Position "genereller sektoraler Produktivitätsfaktor" auf 92.086,80 € zu reduzieren. Insgesamt errechnet sich hieraus der Gegenstandswert für die Zeit bis zum 11. Januar 2021 mit 185.706,80 €.
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