Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.09.2018 – EnVR 58/17
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.592.938 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdegegnerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird entsprechend der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts auf bis 4.592.938 € festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
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