Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – AnwZ (Brfg) 62/16
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Juli 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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