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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2014 – AnwZ (Brfg) 48/14

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. September 2014 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Randnummer 3

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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