Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2021 – AnwZ (Brfg) 44/21
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2020 widerrief die Beklagte die Befugnis des Klägers, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021, eingegangen am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof, hat der Kläger "Berufung" erhoben und beantragt, "[d]as Urteil des Bayer. Anwaltsgerichtshofs vom 19.07.2021 und den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 08.07.2020 [!] aufzuheben". Das klageabweisende Urteil ist dem Kläger am 11. September 2021 zugestellt worden.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 hat der Senat den Kläger auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels der Berufung hingewiesen. Der Kläger hat in der hierzu gesetzten Frist keine Stellung genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht.
Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. Ein solcher wurde nicht gestellt.
1. Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).
In der Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel trotz Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof optisch hervorgehoben ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Auch der angekündigte Antrag entspricht dem einer Berufung. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede.
2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des vollständigen Urteils am 11. September 2021 zu laufen begonnen hat, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 11. Oktober 2021 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind.
Zitierte Vorschriften
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