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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.01.2022 – AnwZ (Brfg) 38/21

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 23. April 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger ist seit dem 24. November 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. September 2020 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Randnummer 2

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

Randnummer 3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 AnwZ (Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Randnummer 4

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Randnummer 5

a) Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids zutreffend bejaht, weil damals fünf Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. bestanden und der Antragsteller die daraus folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO) nicht widerlegt hat. Dagegen erhebt der Antragsteller auch keine Einwände.

Randnummer 6

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers bejaht.

Randnummer 7

aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 12; vom 5. März 2018 AnwZ (Brfg) 52/17, DStRE 2019, 119 Rn. 8 und vom 21. Dezember 2018 AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12).

Randnummer 8

Danach hat der Senat eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in Fällen verneint, in denen der Rechtsanwalt seine selbständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hatte, nur noch als Angestellter einer Rechtsanwaltssozietät tätig war und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hatte, die verhinderten, dass er mit Mandantengeldern in Berührung kam. Um dies sicherzustellen, war vertraglich vereinbart, dass der Rechtsanwalt auf dem Kanzleibriefkopf entweder gar nicht oder ausdrücklich als angestellter Rechtsanwalt geführt wurde, Mandatsverhältnisse ausschließlich im Auftrag und für Rechnung der Sozietät eingehen, eigene Mandate nicht annehmen und Zahlungen an die Sozietät nicht entgegennehmen durfte. Die Sozien der Kanzlei, gegen deren berufsrechtliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestanden, hatten geeignete Sicherheitsvorkehrungen und Vertretungsregeln getroffen, die eine Einhaltung dieser Regelungen gewährleisteten. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wurde an den Insolvenzverwalter des Rechtsanwalts abgeführt. Beide Vertragsparteien hatten sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet, jede Änderung des geschlossenen Anstellungsvertrags und ein etwaiges Ende des Anstellungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 f.).

Randnummer 9

bb) Entsprechende Voraussetzungen sind hier auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht gegeben.

Randnummer 10

(1) Der Antragsteller trägt vor, dass er seine Tätigkeit in einer (Außen-) Sozietät mit zwei Rechtsanwälten betreibe und weder über einen Zugriff noch eine Verfügungsberechtigung über die beiden Konten (Kanzlei- und Anderkonto) verfüge, die den Mandanten zur Abwicklung von Zahlungen angegeben würden. Beide Konten würden ausschließlich auf den Namen eines seiner beiden Sozietätskollegen geführt und Verbuchungen darauf ausschließlich durch dessen Ehefrau vorgenommen. In keinem Fall sei einem Mandanten ein anderes Konto zur Zahlungsabwicklung angegeben worden; ein entsprechendes Vorgehen würde zur Auflösung der Gesellschaft führen. Eine Auszahlung an ihn aus seinen Einnahmen für die Sozietät erfolge nur, wenn nach Begleichung der gemeinsamen Kosten ein Guthaben verbleibe, womit ein Zugriff seiner Gläubiger auf eingezahlte Beträge der Mandanten oder auf an diese auszuzahlende Gelder ausgeschlossen sei. Seine anwaltliche Tätigkeit übe er mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens ausschließlich im Rahmen seiner Sozietät aus, deren Mitglieder sich sämtlich bislang berufsrechtlich völlig untadelig verhalten hätten.

Randnummer 11

(2) Danach ist der Antragsteller weder nur noch als Angestellter der Rechtsanwaltssozietät tätig, noch hat er rechtlich abgesicherte Maßnahmen zur effektiven Verhinderung einer Gefährdung der Mandanten vereinbart. Eine bindende vertragliche Vereinbarung über seine Mitarbeit in der Sozietät (insbesondere zur Annahme von Mandaten, Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht nur bei Überweisungen, sondern auch bei Bar- oder Scheckzahlungen, Überwachung seiner Tätigkeit durch die Sozietätsmitglieder und Folgen etwaiger Verstöße) hat er weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im vorliegenden Verfahren dargetan. Auch für seine Angaben zur Abwicklung des Konto-Zahlungsverkehrs und der Gewinnauszahlung hat er keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt, sondern sich auf das Zeugnis seines Sozius und dessen Ehefrau berufen. Darüber hinaus wird der Antragsteller nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs (weiterhin) gemeinsam mit den beiden anderen Sozien im Namen der Kanzlei geführt; dass ihm die Annahme eigener Mandate verbindlich untersagt wäre, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Überwachung seiner Tätigkeit durch die anderen Berufsträger oder der sichere Ausschluss einer (ausnahmsweisen) Hereinnahme von Schecks oder Bargeld (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2005 AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859, 860 und vom 17. September 2007 AnwZ (B) 75/06, BeckRS 2007, 16736 Rn. 5). Schließlich könnte der Antragsteller die von ihm angegebenen Einschränkungen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs jederzeit beenden, ohne dass die Antragsgegnerin davon erfahren würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2010 AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10 und vom 10. Juli 2019 AnwZ (Brfg) 39/19, juris Rn. 7).

Randnummer 12

2. Damit liegt auch der vom Antragsteller geltend gemachte entscheidungserhebliche Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.

Randnummer 13

Der Antragsteller rügt, der Anwaltsgerichtshof habe seinen unter Beweis gestellten Vortrag in der Klageschrift, dass er keinen Zugriff auf die Konten der Kanzlei nehmen könne, übergangen; zumindest habe er ihm sollte er diesen Vortrag als nicht ausreichend ansehen diesbezüglich einen Hinweis erteilen und Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen geben müssen. Die Rüge ist nicht begründet, da auch nach dem ergänzenden Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren wie oben ausgeführt die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO nicht erfüllt sind.

Randnummer 14

3. Andere Zulassungsgründe im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

III.

Randnummer 15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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