Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.03.2014 – AnwZ (Brfg) 35/13
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 29. August 2012 die Befugnis des Klägers, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 6. April 2013 zugestellt worden. Der Kläger hat "gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs […] Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.
II.
Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.
Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04, juris; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 6. Juni 2013 ab.
Zitierte Vorschriften
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