Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.04.2022 – AnwZ (Brfg) 24/21
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2006 13 A 3656/04, juris Rn. 1).
Zitierte Vorschriften
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