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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.04.2022 – AnwZ (Brfg) 24/21

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2006 13 A 3656/04, juris Rn. 1).

Randnummer 2

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Randnummer 3

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 und 3 VwGO die Berichterstatterin.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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