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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2026 – AnwZ (Brfg) 20/26

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170926BANWZ.BRFG.20.26.0

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Februar 2026 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. November 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 20. Februar 2026, der Klägerin zugestellt am 2. Mai 2026, als unzulässig abgewiesen.

Randnummer 2

Mit am 28. Mai 2026 in Papierform beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 27. Mai 2026 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beantragt und ihren Antrag zugleich sowie mit weiterem, am 26. Juni 2026 in Papierform beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 15. Juni 2026 begründet.

Randnummer 3

Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2026 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen, weil sie den Antrag sowie seine Begründung nicht als elektronisches Dokument eingereicht hat. Sie hat hierzu mit Schriftsatz vom 27. Juli 2026 Stellung genommen.

II.

Randnummer 4

Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin den Antrag nicht formgerecht gestellt und darüber hinaus auch nicht formgerecht begründet hat.

Randnummer 5

1. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 1 VwGO waren sowohl der Antrag auf Zulassung der Berufung als auch die Antragsbegründung grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte weder der in Papierform beim Anwaltsgerichtshof eingereichte Antragsschriftsatz noch die ebenfalls in Papierform beim Bundesgerichtshof eingereichte (weitere) Antragsbegründungsschrift.

Randnummer 6

2. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 3 VwGO hat die Klägerin nicht dargetan und glaubhaft gemacht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 4 VwGO).

Randnummer 7

a) Nach § 55d Satz 3 VwGO ist eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dabei spielt es nach der Gesetzesbegründung zwar keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist, weil auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen soll. Durch die Einschränkung "aus technischen Gründen" und "vorübergehend" wird jedoch klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (so RegE eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BT-Drucks. 17/12634, S. 28 zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 33/23 juris Rn. 6 mwN).

Randnummer 8

Der Gesetzgeber wollte nur Fälle erfassen, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in elektronischer Form rein technische Gesichtspunkte entgegenstehen, nicht dagegen in der Person des Einreichers liegende Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, NJW 2024, 901 Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 13 [jeweils zu § 130d Satz 3 ZPO]). Entsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024, aaO; Beschluss vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794, Rn. 18 [jeweils zu § 130d Satz 3 ZPO und mwN]).

Randnummer 9

b) Der Klägerin ist es nicht gelungen, bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 3 VwGO glaubhaft zu machen.

Randnummer 10

aa) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794, Rn. 16 mwN [zu § 130d Satz 3 ZPO]).

Randnummer 11

bb) Den höchstrichterlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer aus technischen Gründen vorübergehenden Unmöglichkeit im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO werden die den Ersatzeinreichungen beigegebenen Erklärungen der Klägerin nicht gerecht, weil aus den Ausführungen jeweils nicht in sich schlüssig und nachvollziehbar hervorgeht, ob sie die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorgehalten hat. Mangelt es an der notwendigen Ausstattung, beruht eine Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument nicht auf technischen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794, Rn. 18 [zu § 130d Satz 3 ZPO]).

Randnummer 12

Die Klägerin hat die Möglichkeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ihrer beA-Karte als Störungsursache nicht ausgeräumt. Das besondere elektronische Anwaltspostfach konnte nach ihrem Vortrag "gegenwärtig nicht verwendet werden". Dass die Klägerin über eine Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur verfüge, sei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer mit Schreiben vom 2. August 2022 mitgeteilt worden. Die "Folgekarte zur Signaturkarte" sei unter dem 22. September 2022 erbeten worden. Im weiteren Verlauf sei an die Erledigung erinnert und die zuständige Rechtsanwaltskammer in Kenntnis gesetzt worden. Bei der Initiierung des Prozesses bezüglich des Erhalts einer "neuen Authentisierungskarte" trete beim Aufruf der Internetpräsenz der Zertifizierungsstelle ein Fehler auf.

Randnummer 13

Aus diesem Vorbringen der Klägerin geht weder hervor, ob sie im Zeitpunkt der Ersatzeinreichungen im Mai/Juni 2026 überhaupt noch eine gültige beA-Karte vorgehalten hat, noch, dass sie alle Anstrengungen unternommen hat, um rechtzeitig über eine gültige beA-Karte zu verfügen, was indes zur Glaubhaftmachung erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794, Rn. 18 mwN [zu § 130d Satz 3 ZPO]). Im Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer - ebenfalls in Papierform eingegangenen - Stellungnahme vom 27. Juli 2026, dass das Zertifikat ihrer bisherigen Signaturkarte nur bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesen ist und sie seither offenbar über keine gültige beA-Karte mehr verfügt.

III.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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