Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.09.2014 – AnwZ (Brfg) 20/14
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Nachdem der Kläger die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. März 2014 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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