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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.06.2018 – AnwZ (Brfg) 11/18

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das am 19. Januar 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.

Randnummer 2

Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH, Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 AnwZ (Brfg) 4/17, juris Rn. 2 und vom 20. September 2016 AnwZ (Brfg) 32/16, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 3

Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Berufung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der vorliegenden Art ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gegeben ist und ob der Außenauftritt des Klägers mit Berufsrecht vereinbar ist. Da andere Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Randnummer 4

Für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Vorsitzende zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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