Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – AnwZ (B) 53/10
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 die Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Hiergegen hat dieser Klage erhoben. Im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 26. April 2010, zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, wurde durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. August 2010 hat der Kläger unter Hinweis auf seine Verhinderung am 26. April 2010 wegen einer Vertragsangelegenheit in B. "Verlegung des Termins bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sollte bereits eine Entscheidung ergangen sein", beantragt. Mit Beschluss vom 27. August 2010 hat der Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag verworfen. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Klägers vom 25. September 2010.
2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen anfechtbar sind. An der Unzulässigkeit ändert sich auch dann nichts, wenn man den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als Anhörungsrüge auslegen würde. Auch in diesem Fall ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet (§ 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2011 hingewiesen worden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
Zitierte Vorschriften
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