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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 – AK 51/18

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt übertragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 2018 (2 OJs 6/18) seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich im Jahr 2013 oder 2014 zumindest für 20 bis 30 Tage als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, nämlich der "Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya" (Ahrar al-Sham), beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

Randnummer 2

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. September 2018 (AK 34/18) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Das Oberlandesgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 28. November 2018 (2 OJs 6/18) den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten. Unter dem 11. Dezember 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt erhoben.

II.

Randnummer 3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor.

Randnummer 4

1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ist der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 2018. Über den von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt mit Erhebung der Anklage gestellten Antrag, diesen Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift neu zu fassen, ist noch nicht entschieden. Die Haftprüfung bezieht sich somit allein auf den in dem vollzogenen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwurf (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22), zu dessen Anpassung oder Erweiterung nunmehr nur das gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Oberlandesgericht Frankfurt befugt ist; der Senat geht davon aus, dass dies unverzüglich geschehen wird. Der bisher vorliegende Haftbefehl wird trotz gewisser Bedenken gerade noch ausreichend seiner Funktion gerecht, in tatsächlicher Hinsicht Auskunft über den Grund der Untersuchungshaft zu geben (§ 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Randnummer 5

2. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände und der Haftgründe nimmt der Senat Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 6. September 2018, deren Gründe im Ergebnis unvermindert fortgelten, obwohl sich der - ohnehin nicht näher konkretisierte - Vorwurf der Teilnahme an Kampfhandlungen der Vereinigung im Verlauf der weiteren Ermittlungen nicht bestätigt hat. Der verbleibende Tatvorwurf wird durch die in der Anklageschrift angeführten Beweismittel belegt.

Randnummer 6

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch seit der letzten Haftprüfung durch den Senat mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Auswertung der sichergestellten Beweismittel dauerte bis zum 26. November 2018 an. Dabei gestaltete sich die Aufbereitung der Daten des sichergestellten Smartphones des Angeschuldigten zeitintensiv, da eine Vielzahl von Emails und Chatverläufen mehrerer Messenger-Programme sowie etwa 14.000 Video- und Bilddateien unter Einschaltung eines externen Unternehmens aufbereitet und ausgewertet werden mussten. Die Auswertung war durch die erforderliche Übersetzung der in arabischer Sprache geführten Kommunikation erschwert; zudem waren Bewertungen durch islamwissenschaftliche Sachverständige erforderlich. Bereits kurze Zeit nach dem Abschluss der Ermittlungen hat die Generalstaatsanwaltschaft Anklage erhoben.

Randnummer 7

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Angeschuldigten in dem Haftbefehl erhobenen Vorwurf derzeit noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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