Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.10.2026 – AK 50/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:011026BAK50.26.0
Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte ist am 27. März 2026 festgenommen worden und befindet sich seit dem 28. März 2026 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (1 BGs 378/26) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe spätestens seit November 2025 in A. und andernorts für einen Geheimdienst einer fremden Macht (Russland) eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt, die auf die Mitteilung von Tatsachen gerichtet sei, strafbar gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Nach Abgabe des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat diese unter dem 4. September 2026 wegen des Vorwurfs der geheimdienstlichen Agententätigkeit Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Verteidiger und der Angeschuldigte haben im Haftprüfungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten geheimdienstlichen Agententätigkeit dringend verdächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der aus der Ukraine stammende Angeschuldigte verpflichtete sich während seines Aufenthalts in den während des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine besetzten Gebieten zu einer Zusammenarbeit mit dem russischen Inlandsgeheimdienst Federalnaja Slushba Besopasnosti (im Folgenden: FSB). Während er ab dem 30. November 2025 in einer Flüchtlingsunterkunft in A. wohnte, wurde er vom FSB beauftragt, Informationen über einen sich ebenfalls dort aufhaltenden ukrainischen Staatsangehörigen zu übermitteln. Der Angeschuldigte sollte insbesondere herausfinden, ob die Zielperson weitere Flüchtlinge zur Rückkehr in die besetzten Gebiete und für die dortigen Kämpfe und den Krieg vorbereitete. Bei dem Betroffenen handelte es sich um einen Angehörigen des ukrainischen Militärs, dem seit Mai 2024 vorübergehend Schutz nach § 24 AufenthG gewährt wird. Darüber hinaus sollte der Angeschuldigte Informationen über eine weitere namentlich benannte Person übermitteln, die im Kontakt mit der Zielperson stand.
In Ausführung seines Auftrags übermittelte der Angeschuldigte mehrfach mittels sich selbst löschender Telegram-Nachrichten an zwei Angehörige des FSB Erkenntnisse darüber, wann sich die Zielperson in der Flüchtlingsunterkunft aufhielt und dass sie in Deutschland mit Personen in Kontakt stand, mit denen sie in der Armee und im Gefängnis gewesen war. Der Angeschuldigte ging dabei davon aus, dass der FSB diese Informationen benötigte, um herauszufinden, wen die Zielperson nach einer etwaigen Ausbildung in einem Lager in Polen darauf vorbereitete, gegen Russland in den Krieg zu ziehen. Er wusste, dass er dabei unter der Kontrolle des FSB stand, weil dieser seinen Aufenthalt im Flüchtlingsheim überprüfte.
b) Der dringende Tatverdacht beruht zuvorderst auf der Aussage des Angeschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung. Die von ihm dort getätigten Angaben zu seiner Verbindung zu Angehörigen des FSB, seines Auftrages, Informationen über die Zielperson zu beschaffen und weiterzuleiten, sowie der Gegenstand der von ihm übermittelten Erkenntnisse werden durch die Ergebnisse der Auswertung seiner Mobiltelefone sowie Berichte des Verfassungsschutzes gestützt. Die Tätigkeit der Zielperson für das ukrainische Militär im Rahmen des russischen Angriffskrieges ergibt sich aus deren zeugenschaftlicher Vernehmung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl, den konkreten Anklagesatz, die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift sowie die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen.
c) In rechtlicher Hinsicht ist die dem Angeschuldigten angelastete Tat als geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu beurteilen. Soweit kein besonders schwerer Fall im Sinne des § 99 Abs. 2 StGB in der bis zum 1. April 2026 geltenden Fassung vorliegt, findet § 99 Abs. 1 StGB aF gemäß § 2 Abs. 3 StGB als mildestes Gesetz Anwendung.
aa) Es besteht kein - gemäß Art. 25 GG und § 20 Abs. 1 Satz 1 GVG beachtliches - Verfahrenshindernis der allgemeinen Funktionsträgerimmunität, auch wenn der Angeschuldigte mutmaßlich im Auftrag eines fremden Staates und für diesen tätig wurde. Denn diese völkerrechtliche Exemtion erfährt bei Spionage eine völkergewohnheitsrechtlich verankerte Ausnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 u.a., BVerfGE 92, 277, 321; BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - StB 54/24, NJW 2024, 3003 Rn. 23; Schäfer u.a., Festschrift 75 Jahre BGH, 2025, S. 239, 249).
bb) Eine geheimdienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht übt aus, wer eine aktive Mitarbeit für einen fremden Nachrichtendienst entfaltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich funktionell in dessen Ausforschungsbestrebungen einzugliedern, ohne dass damit notwendigerweise eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes verbunden sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - StB 54/24, NJW 2024, 3003 Rn. 26 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts des hochwahrscheinlichen Agierens des Angeschuldigten erfüllt. Es handelte sich bei den dargestellten Aktivitäten angesichts dessen, dass die Beschaffung und Weiterleitung der Informationen ohne Kenntnis der Zielperson erfolgte, auch um „geheimdienstliches“ Verhalten, also um ein Handeln, das dem Bild entspricht, welches für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen, die für nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden, typisch ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 31. März 2022 - AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 22; vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 16; Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372).
cc) Die Agententätigkeit war im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet. Insofern gilt: Der Tatbestand erfasst nicht nur die Übermittlung von Informationen und Verschaffung von Gegenständen, sondern schließt alle diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen ein, darunter die Beschaffung von Informationen und Gütern sowie hierfür erbrachte Hilfsdienste. Zudem kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck die betreffenden Informationen oder Gegenstände von dem fremden Nachrichtendienst verwendet werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - StB 54/24, NJW 2024, 3003 Rn. 27). Der Endzweck der Tathandlungen kann auch - wie mutmaßlich hier - darin liegen, Operationen gegen die Zielperson oder deren Kontaktpersonen vorzubereiten.
dd) Die Tathandlungen waren zudem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Das Tatbestandsmerkmal „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ ist nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen; vielmehr genügt eine Tätigkeit gegen die Interessen Deutschlands. Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2024 - StB 54/24, NJW 2024, 3003 Rn. 28; vom 31. März 2022 - AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 24; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5). Das ist bei einer geheimdienstlichen Tätigkeit eines ausländischen Geheimdienstes auf deutschem Staatsgebiet regelmäßig der Fall (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2022 - AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 24; vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 19; vom 4. April 2019 - StB 54-55/18, NStZ-RR 2019, 177, 179).
Werden ausländische Staatsangehörige auf deutschem Boden Opfer von Maßnahmen eines fremden Nachrichtendienstes, ist jedoch zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ nicht schon dadurch erfüllt wird, dass die geheimdienstliche Aktivität auf deutschem Staatsgebiet vorgenommen wird, sondern grundsätzlich eine Spionagetätigkeit erfordert, die einen inhaltlichen Antagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 21; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 7). Ein solcher ist regelmäßig allerdings auch bei Spionagetätigkeiten gegen rechtmäßig in der Bundesrepublik lebende sowie unter ihrem rechtlichen Schutz stehende Ausländer gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5; LK/Barthe/Schmidt, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 9 mwN) und liegt auch hier vor. Denn die Zielperson lebt aufenthaltsberechtigt in Deutschland. Ihr wurde Schutz nach § 24 AufenthG gewährt. Die nachrichtendienstliche Operation zielte im Ergebnis darauf ab, das von fremdstaatlichen Interventionen unbeeinträchtigte Leben der Zielperson im Schutz der Rechtsordnung Deutschlands zu gefährden; dies genügt.
ee) Der Angeschuldigte handelte hochwahrscheinlich als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe. Täter einer Straftat nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jedermann, der sich in die Ausforschungsbestrebungen des fremden Nachrichtendienstes integriert, sich mit seiner aktiven Tätigkeit also bewusst in dessen Dienst stellt, ohne dass damit eine Eingliederung in dessen Organisationsstruktur verbunden sein muss. Auch die Tätigkeit, mit der eine Informationsbeschaffung durch andere nur unterstützt wird, begründet Täterschaft und nicht lediglich Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - StB 54/24, NJW 2024, 3003 Rn. 30 mwN).
ff) Der Angeschuldigte handelte nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch vorsätzlich, denn ihm waren mit großer Wahrscheinlichkeit alle tatsächlichen Umstände bekannt. Ihm war bewusst, dass er Informationen im Auftrag des FSB beschaffen und an diesen weiterleiten sollte.
2. Es besteht aus den im Haftbefehl dargelegten Erwägungen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Trotz fehlender Vorstrafen hat der Angeschuldigte im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, von der ein erheblicher Fluchtanreiz ausgeht. Dem steht im Ergebnis nicht entgegen, dass er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Deutschland zusammenlebt und bis zu seiner Inhaftierung einer Arbeitstätigkeit nachging. Denn darüber hinaus sind im Inland keine tragfähigen Bindungen bekannt. Er verfügte über ukrainische und russische Ausweispapiere und einen hohen Bargeldbetrag. Seine Aufenthaltserlaubnis ist zum 4. März 2026 abgelaufen.
Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Unter den genannten Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Es sind fünf Mobiltelefone mit überwiegend russischsprachigen Inhalten ausgewertet und mehrere Zeugen vernommen worden. Die Ermittlungen sind unmittelbar nach der Mitteilung des Verteidigers, dass der Angeschuldigte an der geplanten Nachvernehmung nicht mitwirken werde, abgeschlossen und die Akten der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt worden. Mit Verfügung vom 4. September 2026 ist Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben worden. Das Verfahren ist somit bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Voigt Kurtze
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