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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.03.2022 – 6 StR 14/22

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2021 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in sieben Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln, des Anbaus von Betäubungsmitteln, der Bedrohung und der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in acht Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, wegen Anbaus von Betäubungsmitteln, wegen Bedrohung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung zweier früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich

der Angeklagte in den Fällen 1 bis 7 der Anklage nicht der Ab-

gabe, sondern der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmit-

teln an Jugendliche strafbar gemacht.

Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1

Nr. 1 BtMG ist jede Gewahrsamsübertragung an eine andere

Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es, wenn der

Suchtstoff zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingege-

ben wird; in dieser Konstellation ist vielmehr die Tatbestandsva-

riante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch einschlä-

gig (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, juris

Rn. 8; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29

Rn. 1205; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 12. September 1996

– 4 StR 173/96, NStZ 1997, 89, 90). So liegt der Fall hier. Der

Angeklagte übergab bei den Taten 1 bis 7 die Betäubungsmittel

an die Personen N. , S. , K. und Ne.

jeweils in seiner Wohnung zum sofortigen Konsum in seinem

Beisein (UA S. 7 f. i.V.m. S. 12).

Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwen-

dung von § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern. Die Vorschrift des

§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige

Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen

können. Eingedenk des unveränderten Strafrahmens (§ 29a

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG) und der sonstigen Umstände ist aus-

zuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher

Würdigung geringere Strafen festgesetzt hätte.“

Randnummer 3

Dem schließt sich der Senat an.

Sander König Tiemann Wenske Fritsche

Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 26.10.2021 - 22 KLs 32/13

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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