Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.10.2026 – 6 StR 117/26
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:081026B6STR117.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2025 wird
a) das Verfahren im Fall II.9 Tat 10 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig ist
aa) der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen,
bb) der nichtrevidierende Mitangeklagte B. des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in acht Fällen,
c) der Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 97.948 Euro angeordnet ist; die diesen Angeklagten betreffende weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Weißwasser vom 26. März 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat stellt das Verfahren im Fall II.9 Tat 10 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Zwar begegnet die tatgerichtliche Bewertung, dass die Taten 10 und 11 der Urteilsgründe im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehen, nicht ohne Weiteres durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts des unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs beider Taten und des Umstands, dass auf dem Weg zum Tatort zwei Fahrer abgeholt wurden, hätte sich das Landgericht aber zu einer Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob insoweit die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Ob eine mehrere taugliche Tatobjekte beeinträchtigende Handlung zu einer mehrmaligen oder lediglich zu einer in ihrem Gewicht gesteigerten einmaligen Gesetzesverletzung führt, hängt von dem in Rede stehenden Tatbestand ab. Stellt dieser auf die Verletzung von Gesamtheiten ab und werden keine höchstpersönlichen Rechtsgüter geschützt, so führt eine handlungseinheitliche Beeinträchtigung mehrerer Tatobjekte selbst dann nicht zu einer mehrfachen Verwirklichung des Tatbestandes, wenn verschiedene Rechtsgutträger geschädigt worden sind (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - 4 StR 261/24, juris Rn. 11). Eine natürliche Handlungseinheit ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - 2 StR 420/23, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, juris Rn. 14). So liegt der Fall hier. Hinsichtlich der Taten (...) II. 12 und II. 13 der Urteilsgründe war von Anfang an beabsichtigt, (...) zwei Fahrzeuge zu entwenden. Die Fahrzeuge befanden sich auch am selben Ort und (...) sollten unmittelbar nacheinander entwendet werden.”
Dem tritt der Senat bei.
3. Dies und die Verfahrenseinstellung haben die Änderung des Schuldspruchs analog § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen von vier Jahren (Fall II.9 Tat 10 der Urteilsgründe) und zwei Jahren (Fall II.10 Tat 13 der Urteilsgründe) zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Denn der Senat kann mit Blick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren sowie den weiteren verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechsmal vier Jahren, dreimal drei Jahren und sechs Monaten, fünfmal zwei Jahren sowie der einbezogenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
4. Von dem Rechtsfehler bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung in den Fällen II.10 Taten 12 und 13 der Urteilsgründe ist der nicht revidierende Mitangeklagte B. in gleicher Weise betroffen. Die Entscheidung ist daher nach § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken und der Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Trotz des Wegfalls der gegen den Mitangeklagten im Fall II.10 Tat 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann der Senat auch bei diesem Angeklagten mit Blick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren, zahlreichen Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, drei Jahren, zwei Jahren sowie einem Jahr und sechs Monaten ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
5. Aufgrund der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist der Einziehungsbetrag um den im eingestellten Fall in Höhe von 14.990 Euro erzielten Tatertrag herabzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 272/24, Rn. 9).
Bartel | | Wenske | | Fritsche
| Arnoldi | | RiBGH Dr. Schuster ist infolge Krankheit gehindert zu signieren. |
| | | Bartel |
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 6 StR 117/26 entschieden?“