Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 357 StPO – Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 357 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 357 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten