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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.08.2026 – 3 StR 317/26

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:310826B3STR317.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. März 2026 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit diese durch die Tat verursacht werden und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsausspruches; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Randnummer 3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Randnummer 4

3. Dagegen bedarf der Adhäsionsausspruch, der im Übrigen gleichfalls keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung.

Randnummer 5

Denn der Adhäsionskläger hatte im Adhäsionsverfahren auch die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte verpflichtet sei, ihm alle durch die Tat bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Insofern hat das Landgericht, wie es in den Urteilsgründen mit näherer Begründung ausgeführt hat, von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

Randnummer 6

Ein teilweises Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ist im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich zu tenorieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2019 - 3 StR 225/19, juris Rn. 2; vom 17. März 2016 - 4 StR 56/16, juris Rn. 2; vom 19. August 2024 - 1 StR 303/14, juris Rn. 2). Diesen Ausspruch kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 - 3 StR 265/21, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 - 3 StR 225/19, juris Rn. 2; vom 7. Juli 2017 - 4 StR 44/17, juris Rn. 7).

Randnummer 7

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen zu belasten.

Hohoff | | Anstötz | | Kreicker

| RinBGH Munk befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. | | |

| Hohoff | | Kurtze |

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