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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2026 – 3 StR 203/26

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170926B3STR203.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2025 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 677.580 €, davon in Höhe von 41.730 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in fünf weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 685.440 €, davon in Höhe von 48.590 € als Gesamtschuldner, angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Randnummer 3

2. Dagegen hält die Einziehungsentscheidung der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand; sie erweist sich als zum Nachteil des Angeklagten rechtlich defizitär.

Randnummer 4

a) Der Strafkammer ist aus dem Blick geraten, dass die Abnehmer des vom Angeklagten gewerbsmäßig in großem Umfang verkauften Cannabis zwar insgesamt einen Kaufpreis in Höhe von 685.440 € entrichteten, jedoch ein als Helfer tätiges Mitglied der von dem Angeklagten angeführten Bande aus den von ihm vereinnahmten Verkaufserlösen in den Fällen 2, 3, 5, 7 und 9 der Urteilsgründe Tatlohn in Höhe von 6.860 € an ein als Kurierfahrerin tätiges weiteres Bandenmitglied auskehrte, bevor er allein die verbleibenden Einnahmen aus diesen Taten an den Angeklagten weiterreichte, und die Kurierfahrerin im Fall 6 der Urteilsgründe aus Verkaufserlösen vor deren Weiterleitung an den Angeklagten 1.000 € von einer weiteren Person als Entgelt ausgehändigt erhielt. Mithin erlangte der Angeklagte aus den urteilsgegenständlichen Taten die Verkaufserlöse - anders als vom Landgericht bei der Bestimmung der Einziehungssumme angenommen - nicht in voller Höhe, sondern abzüglich der in den Fällen 2, 3, 5, 6, 7 und 9 der Urteilsgründe an die Kurierfahrerin gezahlten Entlohnung (7.860 €), mithin in Höhe von 677.580 €. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB hätte daher nur in diesem Umfang angeordnet werden dürfen.

Randnummer 5

b) Rechtsfehler weist zudem der Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten für einen Teilbetrag der Einziehungssumme in Höhe von 48.590 € auf.

Randnummer 6

aa) Zum einen hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte (auch) insofern für die gegen ihn angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (lediglich) als Gesamtschuldner haftet, als er selbst der Kurierfahrerin als Entlohnung für weitere Drogentransporte ein Entgelt in Höhe von zusammen 5.350 € zahlte (Fälle 1, 4, 8 und 10 der Urteilsgründe). Die Annahme wird jedoch von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen, weil sich aus diesen nicht ergibt, dass der Angeklagte die Kurierfahrerin aus seinen Erträgen aus urteilsgegenständlichen Cannabisverkäufen entlohnte.

Randnummer 7

Zum anderen hat die Strafkammer eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten auch in Höhe des Geldbetrages (6.860 €) angenommen, den sein Helfer in den Fällen 2, 3, 5, 7 und 9 der Urteilsgründe der Kurierfahrerin als Tatlohn aushändigte. Das ist rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte - wie oben unter 2. a) dargelegt worden ist - diesen aus Taterträgen herrührenden Geldbetrag selbst zu keinem Zeitpunkt erlangte, so dass insofern schon keine Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen ihn hätte angeordnet werden dürfen.

Randnummer 8

bb) Zwar hätte das Landgericht daher richtigerweise eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten statt für einen Teilbetrag von 48.590 € nur für einen solchen in Höhe von 36.380 € anordnen dürfen. Einer Reduktion des Betrages, für den der Angeklagte (lediglich) als Gesamtschuldner haftet, um 12.210 € (5.350 € + 6.860 €) auf 36.380 € steht indes das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.

Randnummer 9

Denn das Verschlechterungsverbot gilt auch für die den Angeklagten begünstigende Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2026 - 3 StR 556/25, juris Rn. 25; vom 6. März 2024 - 3 StR 15/24, juris Rn. 2 f.; vom 26. Januar 2022 - 3 StR 479/21, juris Rn. 3). Allerdings erstreckt sich das Verschlechterungsverbot nicht stets und ohne Weiteres auf den Gesamtbetrag, für den eine gesamtschuldnerische Haftung bestimmt worden ist (hier: 48.590 €). Vielmehr darf insofern, als durch das Revisionsgericht oder das Tatgericht in einem zweiten Rechtsgang der Einziehungsbetrag als solcher reduziert wird, auch die hierauf bezogene gesamtschuldnerische Haftung herabgesetzt werden. Soweit die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt, kann auch der diesbezügliche Ausspruch über eine gesamtschuldnerische Haftung ohne Verstoß gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO in Wegfall geraten, weil der Angeklagte dadurch keinen Nachteil erfährt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2026 - 4 StR 100/26, juris Rn. 5 f.; vom 24. März 2021 - 3 StR 31/21, juris Rn. 6). Soweit dagegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen als solche Bestand hat, darf die hierauf bezogene Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung auf die Revision des Angeklagten nicht reduziert werden, weil dem Angeklagten damit der Vorteil einer lediglich gesamtschuldnerischen Haftung genommen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2026 - 3 StR 556/25, juris Rn. 25; vom 26. Januar 2022 - 3 StR 479/21, juris Rn. 3).

Randnummer 10

cc) Hieraus folgt für den vorliegenden Fall: Soweit das Landgericht rechtsfehlerhaft angeordnet hat, dass der Angeklagte für die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Geldbetrages lediglich als Gesamtschuldner haftet, den er selbst der Kurierfahrerin als Entlohnung für Drogentransporte übergab (5.350 €; Fälle 1, 4, 8 und 10 der Urteilsgründe), hat es hierbei wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu verbleiben. Soweit dagegen in Höhe von 6.860 € die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen Bestand hat und entfallen muss, weil der Angeklagte diesen Teil der Verkaufserlöse zu keinem Zeitpunkt selbst erlangte (Fälle 2, 3, 5, 7 und 9 der Urteilsgründe), hat auch die hierauf bezogene Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung zu entfallen, ohne dass § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO dem entgegensteht. Mithin ist der Betrag, für den der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, um 6.860 € auf 41.730 € zu reduzieren.

Randnummer 11

c) Der Senat ändert deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung dahin, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 677.580 €, davon in Höhe eines Teilbetrages von 41.730 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird. Einer individuellen Benennung der Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2026 - 3 StR 556/25, juris Rn. 26). § 265 Abs. 1 StPO steht der für den Angeklagten vorteilhaften Änderung des Ausspruchs über die Einziehung durch den Senat nicht entgegen.

Randnummer 12

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

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