Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.08.2026 – 3 StR 180/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:190826B3STR180.26.0
- Normenkette
- § 176a Abs 1 Nr 3 Alt 1 StGB
Leitsatz
Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in der Variante des § 176a Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB erfasst auch rein textliche Äußerungen im Rahmen internetbasierter Kommunikation; es bedarf weder der Übersendung pornographischer Bild- oder Videodateien noch einer Einwirkung durch das gesprochene Wort.
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist
- der Herstellung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte,
- des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte, sowie
- der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte, davon in zehn Fällen in weiterer Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte;
b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. p), II. 1. q) und II. 2. b) der Urteilsgründe, diese entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen „des Herstellens kinderpornografischer Inhalte sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in 4 Fällen, hiervon in einem Fall tateinheitlich mit dem Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte und in einem Fall tateinheitlich mit dem Verschaffen kinderpornografischer Inhalte, sowie des Zugänglichmachens kinderpornografischer Inhalte in 11 Fällen, hiervon in 10 Fällen tateinheitlich mit dem Zugänglichmachen jugendpornografischer Inhalte, sowie des Besitzes kinderpornografischer Inhalte in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Inhalte“. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
1. Nach den vom Landgericht auf der Basis einer geständigen Einlassung des Angeklagten insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fertigte dieser zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 21. Juli 2022 von seinem damals unter zehn Jahre alten Sohn mehrere kinderpornographische Bilder an, die er anschließend digital gespeichert vorrätig hielt. In der Zeit zwischen dem 25. Juni 2022 und dem 25. August 2022 versandte er bei acht Gelegenheiten, erstmals am 25. Juni 2022, über eine Internetplattform jeweils kinder- und jugendpornographische Bilddateien, die er digital gespeichert hatte, an einen Chatpartner. Zudem führte er am 24. August 2022 über das Internet einen sexuell konnotierten schriftlichen Chat mit einer Person, die sich als 12-jähriges Mädchen ausgab, wobei er ein kindliches Alter der Chatpartnerin für möglich hielt, durch stark sexualisierte nicht kindgerechte Äußerungen auf die Chatpartnerin einwirkte und letztlich mit dem Ziel agierte, diese dazu zu bewegen, kinderpornographische Aufnahmen an ihn zu übersenden. Am 8. September 2022 kam es zu einer (ersten) Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten, in deren Rahmen etliche kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien auf zwei Speichermedien des Angeklagten sichergestellt wurden, darunter - aber nicht ausschließlich - sämtliche Bilddateien, die Gegenstand der vorgenannten Taten waren.
2. In der Zeit zwischen dem 28. November 2023 und dem 18. Juli 2024 versandte der Angeklagte bei drei Gelegenheiten, erstmals am 28. November 2023, über eine Internetplattform kinderpornographische Bilddateien, bei der zweiten und dritten Tat überdies jugendpornographische Bilddateien, die er digital gespeichert hatte, an einen Chatpartner. Zudem führte er am 10. März 2024 sowie am 18. Juli 2024 erneut über das Internet sexuell konnotierte Chats mit Personen, die sich als 12-jährige Mädchen ausgaben, wobei er auch in diesen Fällen ein kindliches Alter der Chatpartnerinnen für möglich hielt, durch stark sexualisierte nicht kindgerechte Texte auf die Chatpartnerinnen einwirkte und letztlich mit dem Ziel agierte, diese dazu zu bewegen, kinderpornographische Aufnahmen an ihn zu übersenden. Im Zuge des Chats vom 18. Juli 2024 übersandte der Angeklagte seiner Chatpartnerin zudem sechs kinderpornographische Bilddateien. Am 22. Juli 2024 kam es zu einer zweiten Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten, in deren Rahmen etliche kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien auf einem Speichermedium des Angeklagten sichergestellt wurden, darunter - aber nicht ausschließlich - sämtliche Bilddateien, die Gegenstand der vorgenannten, im Zeitraum vom 28. November 2023 bis zum 18. Juli 2024 verübten Taten waren.
3. Am 1. August 2025 führte der Angeklagte im Rahmen eines Internetchats eine sexuell konnotierte Textkommunikation mit einer Person, die sich als 13-jähriges Mädchen ausgab, wobei er auch diesmal ein kindliches Alter der Chatpartnerin für möglich hielt, durch stark sexualisierte nicht kindgerechte Äußerungen auf die Chatpartnerin einwirkte und letztlich mit dem Ziel agierte, diese dazu zu bestimmen, ihm kinderpornographische Aufnahmen zuzusenden. Tatsächlich übersandte die Chatpartnerin dem Angeklagten im Zuge dieser Kommunikation zwei kinderpornographische Bilder, von denen eines die Vagina eines etwa 13-jährigen Mädchens zeigt, das sich mit mehreren Fingern selbst penetriert. Am 22. Oktober 2025 wurde schließlich die Wohnung des Angeklagten ein weiteres - drittes - Mal durchsucht; dabei wurden erneut etliche kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien auf einem Speichermedium des Angeklagten sichergestellt, darunter die Bilddateien, die der Angeklagte im Rahmen des Chats vom 1. August 2025 erlangt hatte.
II.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich in Bezug auf die konkurrenzrechtliche Einordnung seiner einzelnen Taten ergeben.
1. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Strafkammer die Einwirkung des Angeklagten auf (vermeintlich) zwölf beziehungsweise 13 Jahre alte Mädchen im Rahmen von schriftlich geführten Internetchats mit diesen als versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1, Abs. 3 Satz 2, §§ 22, 23 StGB gewertet hat. Denn die textlichen Äußerungen des Angeklagten hatten jeweils pornographischen Charakter; zudem wirkte der Angeklagte im Sinne dieser Vorschrift auf die Chatpartner ein (zum Begriff des Einwirkens vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2026 - 2 StR 438/25, juris Rn. 7; Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509/13, NStZ-RR 2015, 74; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455; Urteil vom 20. Juni 1979 - 3 StR 143/79, BGHSt 29, 29, 30). Von § 176a Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB werden auch rein textliche Äußerungen im Rahmen internetbasierter Kommunikation erfasst; es bedarf weder der Übersendung pornographischer Bild- oder Videodateien noch einer Einwirkung durch das gesprochene Wort (vgl. BT-Drucks. 19/19859 S. 60 f.; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 176a Rn. 12; MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 176a Rn. 16; BeckOK StGB/Ziegler, 70. Ed., § 176a Rn. 10).
Da das Landgericht nicht hat feststellen können, dass es sich bei den Kommunikationspartnern des Angeklagten tatsächlich um Kinder handelte, der Angeklagte dies aber jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, um sein Ziel zu erreichen, kinderpornographisches Material zu erlangen, und die Taten im Übrigen vollendet waren, ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Beschränkung der Versuchsstrafbarkeit durch § 176a Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. insofern BT-Drucks. 19/23707 S. 39; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 176a Rn. 20) gegen die Annahme eines strafbaren Versuchs nichts zu erinnern. Hinter der Strafbarkeit wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2, §§ 22, 23 StGB tritt eine solche wegen versuchter Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB zurück (vgl. [für Vollendungsfälle] BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2026 - 2 StR 614/25, juris Rn. 21; vom 26. November 2025 - 3 StR 289/25, juris Rn. 3 mwN).
2. Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung des Tathandelns des Angeklagten gilt: Das Landgericht hat zu Unrecht den Besitz kinder- und jugendpornographischer Bild- beziehungsweise Videodateien zu den Zeitpunkten der Wohnungsdurchsuchungen (8. September 2022, 22. Juli 2024 und 22. Oktober 2025) als drei eigenständige Straftaten des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB gewertet (Fälle II. 1. p), II. 1. q) und II. 2. b) der Urteilsgründe). Denn einzelne dieser Dateien besaß er bereits zuvor und waren das Produkt der Tat zum Nachteil des Sohnes des Angeklagten, Objekte jeweils vorangegangener Taten der Weitergabe solcher Inhalte an Chatpartner beziehungsweise bei einer Chatkommunikation erlangte Inhalte. Damit aber ist für einen gesonderten Schuldspruch wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte kein Raum. Dagegen ist der Schuldspruch in Bezug auf die Tat der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, die Taten, bei denen der Angeklagte im Rahmen von Chats mit (vermeintlichen) Kindern kinderpornographische Inhalte übermittelte beziehungsweise erlangte, sowie die elf einzelnen Taten der Weitergabe kinder- beziehungsweise jugendpornographischer Inhalte an Chatpartner jeweils um den tateinheitlichen Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte zu ergänzen.
Denn der Besitz kinderpornographischer Inhalte ist zwar subsidiär gegenüber der Herstellung und der (Dritt-)Besitzverschaffung solcher Inhalte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, juris Rn. 5 f.; vom 28. Juni 2023 - 3 StR 123/23, StV 2024, 298 Rn. 15). Das gilt aber hinsichtlich der Drittbesitzverschaffung nur für die Tathandlung der Übermittlung des Inhalts. Sofern - wie hier - der eigene Besitz an den übermittelten Inhalten zeitlich über den Drittbesitzverschaffungsakt hinausreicht, ist Tateinheit zwischen der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte mit dem (zeitlich weiterreichenden) Besitz dieser Inhalte gegeben. Zudem betrifft die Subsidiarität des Besitzes allein die hergestellten beziehungsweise sich oder einem Dritten verschafften Inhalte. Soweit der zeitgleiche Besitz kinderpornographischer Inhalte in quantitativer Hinsicht über die hergestellten beziehungsweise sich oder einem Dritten verschafften Inhalte hinausgeht, tritt das Dauerdelikt des verbotenen Besitzes kinderpornographischer Inhalte gleichfalls tateinheitlich neben das jeweilige Herstellungs- oder (Dritt-)Besitzverschaffungsdelikt (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2026 - 2 StR 379/25, juris Rn. 13; vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 472/25, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, juris Rn. 5; vom 18. März 2025 - 6 StR 53/25, juris Rn. 8 f.; Urteil vom 23. Januar 2025 - 3 StR 351/24, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 11. Dezember 2024 - 3 StR 334/24, juris Rn. 3; vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 6; vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23, NStZ-RR 2024, 76, 77).
Hinzu kommt: Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornographischer Inhalte ist, auch wenn diese auf verschiedenen Speichermedien abgelegt sind und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlangt wurden, nur eine Tat (des Besitzes) im Rechtssinne (tatbestandliche Handlungseinheit) (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2026 - 2 StR 379/25, juris Rn. 13; vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 472/25, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, juris Rn. 6; vom 18. März 2025 - 6 StR 53/25, juris Rn. 8 f.; vom 11. Dezember 2024 - 3 StR 334/24, juris Rn. 3; vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23, NStZ-RR 2024, 76 f.; vom 27. September 2022 - 5 StR 294/22, NStZ 2023, 97 Rn. 3; vom 28. Juni 2023 - 3 StR 123/23, StV 2024, 298 Rn. 24). Sämtliche kinderpornographischen Inhalte, über die der Angeklagte zum Zeitpunkt einer Wohnungsdurchsuchung verfügte, also sowohl diejenigen, die er zuvor selbst hergestellt, von einem anderen erlangt oder Dritten (als Dateikopie) übermittelt hatte, als auch die weiteren „lediglich“ besessenen Inhalte, werden daher, weil der Angeklagte sie zeitgleich abgespeichert vorrätig hielt, von einer einzigen Besitzstrafbarkeit erfasst. Dies hat zur Konsequenz, dass für gesonderte zusätzliche Besitzstrafbarkeiten hinsichtlich der zu den Durchsuchungszeitpunkten vom Angeklagten auf eigenen Datenträgern abgespeicherten Inhalte, die er „lediglich“ besaß, kein Raum ist. Der zeitgleiche Besitz der selbst hergestellten beziehungsweise sich oder Dritten verschafften sowie der darüber hinausgehenden kinderpornographischen Inhalte verknüpft den unerlaubten Besitz vielmehr mit den Herstellungs- und (Dritt-)Besitzverschaffungshandlungen jeweils zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2026 - 2 StR 379/25, juris Rn. 13; vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, juris Rn. 5 f.; vom 18. März 2025 - 6 StR 53/25, juris Rn. 8 f.; Urteil vom 23. Januar 2025 - 3 StR 351/24, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 11. Dezember 2024 - 3 StR 334/24, juris Rn. 3; vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23, NStZ-RR 2024, 76, 77).
Eine Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte ist zudem nicht in der Lage, mehrere Taten der Herstellung oder (Dritt-)Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte zu Tateinheit zu verklammern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2026 - 2 StR 379/25, juris Rn. 13; vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 472/25, juris Rn. 5 f.; vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, juris Rn. 8; vom 18. März 2025 - 6 StR 53/25, juris Rn. 8 f.; Urteil vom 23. Januar 2025 - 3 StR 351/24, juris Rn. 18 f.; Beschlüsse vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 6; vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23, NStZ-RR 2024, 76, 77). Das gilt ungeachtet des identischen Strafrahmens auch für die Besitzverschaffung, weil die Strafbarkeit des Besitzes ein minder gefährdungsintensives Auffangdelikt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, juris Rn. 8 mwN). Somit stehen die Tat der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, die beiden Fälle des mit einer (Dritt-)Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte einhergehenden versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und die elf Fälle der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte zwar jeweils in Tateinheit mit einer Besitzstrafbarkeit, untereinander jedoch im Verhältnis der Tatmehrheit.
Da sich der Besitz des Angeklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchungen jeweils nicht nur auf kinderpornographische, sondern auch auf jugendpornographische Inhalte erstreckte, steht die Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zudem (jeweils auch) in Tateinheit mit einer Strafbarkeit wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2026 - 2 StR 379/25, juris Rn. 13; vom 22. April 2026 - 4 StR 225/25, juris Rn. 9; vom 18. März 2025 - 6 StR 53/25, juris Rn. 8 f.).
3. Soweit das Landgericht ein „Zugänglichmachen“ beziehungsweise ein „Verschaffen“ von Inhalten tenoriert hat, ist ersichtlich die „Drittbesitzverschaffung“ (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB) beziehungsweise die „Besitzverschaffung“ (§ 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB) gemeint (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 472/25, juris; vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, juris; vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20, juris Rn. 14 f.).
4. Der Senat ändert daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich dieses auf Verböserungen des Schuldspruchs nicht erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2026 - 2 StR 379/25, juris Rn. 14; vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 472/25, juris Rn. 12; vom 14. Mai 2024 - 3 StR 121/24, NStZ 2025, 40 Rn. 13; vom 28. Juni 2023 - 3 StR 123/23, StV 2024, 298 Rn. 28; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 331 Rn. 17 mwN). § 265 Abs. 1 StPO hindert die Schuldspruchänderungen gleichfalls nicht, weil die Änderung allein die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts betrifft und sich der Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
5. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Fälle II. 1. p), II. 1. q) und II. 2. b) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II. 1. p) und II. 1. q) sowie einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe zur Folge. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon angesichts der übrigen verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr, zwei Mal zehn Monaten, neun Monaten sowie elf Mal sechs Monaten Freiheitsstrafe unberührt, zumal die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung den Unrechts- und Schuldgehalt des Tathandelns des Angeklagten insgesamt nicht tangiert. Daher ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffendem Schuldspruch auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
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