Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – 3 StR 106/22
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2021
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen.
Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die getroffene Einziehungsentscheidung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
Jedoch ist der Schuldspruch auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das Landgericht neu zu fassen. Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 3/22, juris Rn. 5 mwN).
3. Die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abzusehen, hat indes keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt.
Es hat einen solchen trotz langjährigen und regelmäßigen Konsums von Marihuana und anderen Betäubungsmitteln sowie von Alkohol verneint, weil es dem Sachverständigen folgend "keine den Hang voraussetzende Abhängigkeit" und zudem nach einer Gesamtwürdigung keine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festzustellen vermochte. Damit ist die Strafkammer von einem zu engen Verständnis ausgegangen. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit kann zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges haben, das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt dessen Bejahung aber nicht aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20, juris Rn. 8; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210, jeweils mwN).
Vielmehr ist ein für den Hang erforderlicher übermäßiger Konsum anzunehmen, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung zum Rauschmittelgebrauch sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, juris Rn. 28; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 367/17, NStZ-RR 2017, 370). Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen liegt dies nicht fern, zumal der Angeklagte die vorliegenden Taten beging, "damit er seinen eigenen Alkohol- und Cannabiskonsum … finanzieren kann" (UA S. 5).
Da zudem die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen sind, beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler.
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; s. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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