Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.07.2026 – 2 StR 555/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280726B2STR555.25.0

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juni 2025

a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit

aa) es die Angeklagten C. und Ja. G. betrifft,

bb) gegen den Angeklagten J. G. die Einziehung von mehr als 263.542,44 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist,

b) dahin geändert, dass gegen den Nichtrevidenten K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 263.542,44 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, den Angeklagten J. G. zudem wegen Betruges in acht Fällen und wegen Urkundenfälschung, den Angeklagten C. G. zudem wegen Betruges in vier Fällen und versuchten Diebstahls und den Angeklagten Ja. G. zudem wegen Betruges in zwei Fällen zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Weiter hat es die Einziehung „eines Geldbetrags“ in Höhe von 533.450,26 Euro gegen den Angeklagten J. G., in Höhe von 271.521,09 Euro gegen den Angeklagten C. G., in Höhe von 22.500 Euro gegen den Angeklagten Ja. G. und in Höhe von 265.928,94 Euro gegen den Nichtrevidenten K. - sämtlich mit den an den einzelnen Taten jeweils beteiligten Angeklagten gesamtschuldnerisch haftend - angeordnet. Die hiergegen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen unter teilweiser Erstreckung auf den Nichtrevidenten den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

Randnummer 2

1. Die Revisionen der Angeklagten decken Rechtsfehler zu ihrem Nachteil bei der Einziehungsanordnung auf. Dies führt für alle drei Angeklagte zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung in den Fällen B. III und B. IV der Urteilsgründe (Anklagefälle 9 bis 13) sowie für den Angeklagten J. G. und den Nichtrevidenten K. zur Korrektur des in den Fällen B. I (Anklagefälle 1 bis 6) eingezogenen Gesamtbetrags.

Randnummer 3

a) Im Anklagefall 9 hat die Strafkammer den Wert des von den Angeklagten J. und C. G. Erlangten mit 231.153,85 Euro ermittelt und Schadensersatzleistungen in Höhe von 10.000 Euro - insoweit zutreffend - gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB in Abzug gebracht.

Randnummer 4

Indes errechnet sich der Gesamtwert des Erlangten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lediglich auf 224.801,79 Euro. Nach den dargelegten Berechnungsgrundlagen belief sich der Wert der neben Bargeld in Höhe von 35.000 Euro erlangten Goldbarren auf 16.558,50 Euro (statt 16.558,85 Euro) und der Münzsammlung auf 173.243,29 Euro. Auch bei zutreffender Annahme des Gewichts einer (Fein-)Unze von 31,103 Gramm anstatt des der Berechnung des Generalbundesanwalts zugrunde gelegten Gewichts der Handelsunze von 28,35 Gramm ergibt sich der von der Strafkammer errechnete Betrag von 179.595 Euro als Gesamtwert der Münzsammlung nicht.

Randnummer 5

Überdies hat die Strafkammer übersehen, dass die Angeklagten im Austausch für das Erlangte neben 146 wertlosen Imitaten auch einen echten „Perth Mint“-Goldbarren übergaben. Dies hätte der Strafkammer Anlass geben müssen, bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten einen Abzug in Höhe des Wertes dieses Goldbarrens gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen. An dieser Prüfung fehlt es. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Aufwendung dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB unterfällt, weil sie nicht der Erfüllung der durch den Betrug selbst begründeten - aber nicht allein deshalb auf einem nichtigen Austauschvertrag beruhenden - Verbindlichkeit diente (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 68; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 2 StR 350/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 24; Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 73d Rn. 7 mwN). Weil das Landgericht § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in den Blick genommen hat, fehlt es an Feststellungen zu dem Gewicht des „Perth Mint“-Goldbarrens und damit an einer Grundlage, um seinen - gegebenenfalls in Abzug zu bringenden - Wert zu bestimmen.

Randnummer 6

b) Der von der Strafkammer im Fall 10 der Anklage angenommene Wert der von den Angeklagten J. und C. G. neben Bargeld in fünfstelliger Höhe erlangten fünf goldenen „200-Euro-Münzen“ in Höhe von 7.576,65 Euro ist fehlerhaft bestimmt, weil das Landgericht versehentlich den Tageskurs für Krügerrandmünzen anstatt des (nach den Feststellungen im Anklagefall 9 geringeren) Goldwerts herangezogen hat.

Randnummer 7

c) Die die Fälle 11 bis 13 der Anklage betreffende Einziehungsentscheidung unterliegt gleichfalls der Aufhebung. Der Senat kann nicht prüfen, wie das Landgericht an die Geschädigte erbrachte Zahlungen der einzelnen Angeklagten und den Wert der im Anklagefall 11 übergebenen Teppiche bei der Ermittlung der auf die Taten jeweils entfallenden Einziehungsbeträge berücksichtigt hat. Die zufolge der Urteilsgründe vorgenommene Anrechnung der Schadensersatzleistungen aller drei Angeklagten in Höhe von insgesamt 11.000 Euro auf den Wert des im Anklagefall 13 Erlangten in Höhe von 23.500 Euro gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB steht im Widerspruch zu den im Tenor ausgewiesenen Gesamtschuldverhältnissen. Danach haften alle drei Angeklagte nicht lediglich in Höhe von 12.500 Euro, sondern in Höhe von 18.500 Euro als Gesamtschuldner. Auch die der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten C. und Ja. G. in den Fällen 11 und 12 der Anklage zugrundeliegenden Berechnungen des Landgerichts vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Randnummer 8

d) Darüber hinaus hat die Strafkammer den Wert des in den Fällen 1 bis 6 der Anklage durch den Angeklagten J. G. und den Nichtrevidenten K. Erlangten zwar im Grundsatz rechtsfehlerfrei bestimmt. Insoweit bedarf aber der ihr bei der Addition der Einzelbeträge unterlaufene Rechenfehler (unzutreffend 265.928,94 Euro statt richtig 263.542,44 Euro) der Korrektur, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornimmt. Von dem beschwerenden Rechenfehler ist der Nichtrevident K. mit betroffen, sodass die Entscheidung insoweit auf ihn zu erstrecken war (§ 357 Satz 1 StPO). Einer namentlichen Bezeichnung der mithaftenden Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2026 - 2 StR 415/25, Rn. 17 mwN).

Randnummer 9

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Soweit die die Einziehungsentscheidung betreffenden Rechtsfehler auch die Höhe des Betrugsschadens und damit den Schuldumfang anbelangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457, und vom 18. März 2026 - 3 StR 434/25, Rn. 15), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Schadensbestimmung auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

Randnummer 10

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO); sie sind im erforderlichen Umfang durch weitere Feststellungen zu ergänzen. Da sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2026 - 2 StR 622/25, Rn. 4 mwN).

Menges | | Appl | | Zeng

| Grube | | Schmidt |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 StR 555/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten