Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 73d StGB – Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 73d StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 73d StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten