Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.09.2026 – 2 StR 369/25
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:090926B2STR369.25.0
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. September 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 21. März 2023 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II.2. der Urteilsgründe) und wegen Nötigung (Fall II.1. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn von einer weiteren Tat freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2024 (2 StR 283/23) das Urteil im Fall II.2. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten im früheren Fall II.2. der Urteilsgründe (nunmehr Fall III.2. der Urteilsgründe) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Es hat ausgesprochen, dass der Angeklagte für die Dauer der Untersuchungshaft vom 3. März 2023 bis zum 18. September 2024 als den die Dauer der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten übersteigenden Zeitraum zu entschädigen ist.
Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Das Landgericht ist zu Fall III.2. der Urteilsgründe zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
a) Der Angeklagte und die Nebenklägerin, die seit Mai 2022 mehrmals miteinander intim geworden waren, hatten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 1. Juli 2022 auf den 2. Juli 2022 Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Nebenklägerin. Um die Nebenklägerin zu stimulieren, rieb der Angeklagte heftig mit einem Finger über und in ihrer Vulva, was ihr Schmerzen zufügte. Dann führte er den Vaginalverkehr mit wuchtigen Stößen durch, die die Nebenklägerin schmerzten und an den Schamlippen verletzten, was der Angeklagte hätte erkennen können und müssen. Anschließend schliefen beide ein und wachten erst am Vormittag wieder auf. Die Nebenklägerin verließ ihre Wohnung und schaltete binnen kurzer Zeit die Polizei ein, die den Angeklagten noch in der Wohnung antraf, festnahm und ein Messer sicherstellte. Bei einer gynäkologischen Untersuchung gegen 14 Uhr wies die Nebenklägerin ein „wie nach Geburt“ geschwollenes äußeres Genital auf. Sie konnte vor Schmerzen zunächst kaum sitzen. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt infolge einer anflutenden Psychose nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt in seiner Fähigkeit, den aufkommenden Impulsen zur Tatbegehung ausreichende Hemmnisse entgegenzusetzen und sein Verhalten entsprechend zu steuern.
b) Das Landgericht, das sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Nebenklägerin erfolgten, hat dieses Geschehen als fahrlässige Körperverletzung gewertet und gegen den Angeklagten eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt. Da er bereits zuvor mehrmals leidenschaftlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gehabt habe, ohne dass es zu Verletzungen ihres Intimbereichs gekommen sei, sei „ihm alternatives, sorgfaltspflichtgemäßes Handeln in diesem Bereich bewusst“ gewesen. Für ihn sei vorhersehbar gewesen, dass die erhebliche Krafteinwirkung mit der Hand auf die Vagina der nicht erregten Nebenklägerin erhebliche Verletzungen verursachen könnte.
2. Der auf diese Erwägungen gestützte Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat bei der Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfs zulasten des Angeklagten zu geringe Anforderungen an die subjektive Fahrlässigkeitskomponente gestellt.
aa) Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Ein daraufhin eingetretener tatbestandsmäßiger Erfolg ist dem fahrlässig Handelnden zuzurechnen, wenn gerade die ihm anzulastende Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar diesen Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 58 Rn. 14, und vom 26. November 2019 - 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217, 222 f. Rn. 19). Pflichtwidrig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient. Dabei bestimmen sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04, BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 6; vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13, NJW 2015, 96, 98 Rn. 35, und vom 26. November 2019 - 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217, 222 f. Rn. 19). Im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestandes voraussehbar ist, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können. Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit des Erfolges muss auch berücksichtigt werden, was im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise, wie der Erfolg zustande gekommen ist, muss auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2019 - 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217, 232 Rn. 51; Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 4 StR 331/25, NStZ 2026, 366, 367 Rn. 7).
bb) Diesen rechtlichen Maßstab hat das Landgericht verkannt, das mit seiner Erwägung, bei früheren Gelegenheiten leidenschaftlichen Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten sei es anders als in der Tatnacht nicht zu Verletzungen des Intimbereichs der Nebenklägerin gekommen, die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten allein auf die Verursachung des Verletzungserfolgs als solche gestützt hat. Nach den - schon in sich überdies kaum nachvollziehbaren - Feststellungen entsprachen sowohl die Manipulation mit dem Finger als auch die vaginale Penetration als solche dem Willen der Nebenklägerin und ließen weder die von ihm selbst aufgebrachte Körperkraft noch ihr Verhalten den Angeklagten positiv erkennen, dass er der Nebenklägerin erhebliche und schmerzhafte Verletzungen an den Schamlippen zufügte.
b) Davon abgesehen hat das Landgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Wertung, die Nebenklägerin habe in die sexuellen Handlungen eingewilligt, nicht erkennbar eine Rechtfertigung des Angeklagten nach § 228 StGB in den Blick genommen. Die Vorschrift findet auch auf fahrlässige Körperverletzungen Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 63 Rn. 29). Nicht jede versehentliche Herbeiführung von Schmerzen oder einer körperlichen Verletzung im Rahmen einvernehmlicher sexueller Handlungen trägt mithin den Vorwurf einer rechtswidrigen Erfolgsverursachung. Entscheidend ist, welche - auch eventuell vom Täter nicht erkannt schmerzhaften - sexuellen Praktiken in den Konsens der Sexualpartner aufgenommen werden. Das Landgericht hätte demnach als Voraussetzung eines Schuldspruchs wegen fahrlässiger Körperverletzung Feststellungen dazu treffen müssen, ob die schmerzhaften Verletzungshandlungen der Tatnacht den Rahmen der von der Nebenklägerin konsentierten Sexualpraktiken erkennbar überschritten.
3. Der Schuldspruch zu Fall III.2. der Urteilsgründe unterliegt mithin der Aufhebung. Dies zieht auch die Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern mitbetroffen und haben ebenfalls keinen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Aufhebung des Urteils sind sowohl die Kostenbeschwerde (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 464 Rn. 14) als auch die mit dem Urteil verknüpfte, nach § 8 StrEG getroffene Entscheidung über die Haftentschädigung gegenstandslos (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2025 - 2 StR 223/25, NStZ-RR 2026, 171, 173 Rn. 33 mwN).
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Das neue Tatgericht wird sich aufgrund neu zu treffender Feststellungen mit der Einvernehmlichkeit des vollzogenen Geschlechtsverkehrs und den darauf bezogenen Vorstellungen des Angeklagten näher zu befassen haben. Das Landgericht hat - insofern den Angeklagten begünstigend - bei der Prüfung der Erweislichkeit eines Sexualdelikts nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe allein auf die Frage der anfänglichen Einwilligung der Nebenklägerin in den Beginn der sexuellen Handlungen abgestellt. Mit der Einschätzung, es hätten sich in der Hauptverhandlung andere Beweise als die Angaben der Nebenklägerin nicht ergeben, die einen belastbaren Rückschluss auf die Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten zugelassen hätten, hat sich das Landgericht den Blick auf die mögliche Beweisbedeutung der Schwere und Schmerzhaftigkeit der erst im Zuge des sexuellen Geschehens zugefügten, von einer behandelnden Ärztin bekundeten Verletzungen der Nebenklägerin versperrt. Das neue Tatgericht wird, ggf. unter Heranziehung rechtsmedizinischen Sachverstands, deren Bedeutung als Beweisanzeichen dafür zu bewerten haben, dass die Nebenklägerin - vom Angeklagten erkannt - in die sexuellen Handlungen nicht mehr einwilligte, sobald er ihr erhebliche und schmerzhafte Verletzungen im Vaginalbereich zufügte. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO stünde einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts nach § 177 StGB oder einer (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - 3 StR 193/21, Rn. 11 f.).
Sollte das neue Tatgericht nach dieser Maßgabe erneut einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB erwägen, wird es Feststellungen dazu treffen müssen, ob und welche Schmerzzufügungen und Verletzungshandlungen den Rahmen der von der Nebenklägerin konsentierten sexuellen Handlungen pflichtwidrig überschritten und inwieweit dies dem Angeklagten - auch ungeachtet seiner festgestellten psychischen Erkrankung - erkennbar war.
b) Für den Fall einer erneuten Verurteilung im Fall III.2. der Urteilsgründe wird das neue Tatgericht zu bedenken haben, dass die veränderte Zukunftsplanung der Nebenklägerin nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn die Veränderung in ihrer Lebensführung auf die Tat des Angeklagten zurückzuführen ist.
c) Das neue Tatgericht wird zudem Gelegenheit haben, sich über die lediglich formelhafte Berücksichtigung langer Untersuchungshaft hinaus näher mit den Auswirkungen der die im zweiten Rechtsgang verhängte Gesamtstrafe um ein Mehrfaches überschreitenden Dauer der vom 2. Juli 2022 bis zum 18. September 2024 erlittenen Haft und einstweiligen Unterbringung auf die Strafzumessung zu befassen. Es wird bedenken müssen, dass die Prüfung der Anordnung einer Strafaussetzung zur Bewährung in solchen Fällen schon begrifflich ausscheidet, in denen zum Urteilszeitpunkt die verhängte Strafe infolge der Anrechnung erlittener Freiheitsentziehung vollständig verbüßt ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 159/08, NStZ-RR 2008, 350, 351; Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 StR 36/14, Rn. 3).
d) Im Hinblick auf die strafschärfende Berücksichtigung der Vorverurteilungen weist der Senat vorsorglich auf die Rechtsänderungen durch Art. 316p, 313 EGStGB sowie §§ 40 bis 42 KCanG hin.
Menges | | Meyberg | | Grube
| Schmidt | | Zimmermann |
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 40 KCanG, § 42 KCanG, § 8 StrEG
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