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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.10.2026 – 1 StR 50/26

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:011026B1STR50.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. August 2025 wird

a) das Verfahren hinsichtlich der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei unter B. V. 5. q1) der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 31 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 31 Fällen und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Verfahrensteileinstellung. Im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei unter B. V. 5. q1) der Urteilsgründe (Fall 67 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1, 4 StPO ein. In diesem Fall könnten die Tatbeiträge des Angeklagten als bloße Absatzbemühungen nach einem vorangegangen Sichverschaffen (§ 374 Abs. 1 Variante 1 AO) einzuordnen sein; solche wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats straflos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2023 - 1 StR 142/23, BGHSt 68, 86 Rn. 13; vom 22. September 2022 - 1 StR 233/22 Rn. 9 und vom 9. Mai 2019 - 1 StR 19/19 Rn. 5 sowie vormals BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 5; BGH, Urteil vom 9. Juli 1969 - 2 StR 260/69, BGHSt 23, 36, 38).

Randnummer 3

2. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Tat hat die Anpassung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der hierfür festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Folge. Dies lässt jedoch den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts der verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, der Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen und deren Höhe von acht Monaten bis zu einem Jahr und zwei Monaten sowie des straffen Zusammenzugs ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelfreiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

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