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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Urteil vom 17.06.2024 – 8 A 23.40024

fehlende Klagebefugnis, Begründungsergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss, Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung, Wirksamwerden von Verwaltungsakten, anderweitige Rechtshängigkeit, streitiges konkretes Rechtsverhältnis, Feststellungsinteresse, Klagebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Bekanntgabe, Verwaltungsakt, Rechtshängigkeit, Unzulässigkeit
Spruchkörper
8. Senat
Normenkette
§ 42 Abs. 2 VwGO; § 43 VwGO; § 74 VwGO; § 113 Abs. 1 VwGO; § 17d S. 1 FStrG; Art. 35 BayVwVfG; Art. 41 BayVwVfG; Art. 43 BayVwVfG; Art. 75 Abs. 1a S. 2 BayVwVfG; Art. 76 BayVwVfG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. Oktober 2020 in Gestalt der Begründungsergänzungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023 für die Ortsumfahrung … im Zuge der Bundesstraße 20 Freilassing – Burghausen.

Randnummer 2

Am 9. Oktober 2020 stellte die Regierung von Oberbayern den Planfeststellungsbeschluss fest. Gegen diesen hat die Klägerin Klage erhoben, die der Senat am 21. April 2023 abgewiesen hat (8 A 20.40017). Mit Schreiben vom 26. September 2023 erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 14. November 2023 begründete und über die im Zeitpunkt des Urteils noch nicht entschieden war.

Randnummer 3

In den beiden mündlichen Verhandlungen am 28. April 2023 und 18. Juli 2023 in den Parallelverfahren 8 A 20.40020 bis 8 A 20.40026 hat der Beklagte in Form von Protokollerklärungen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 geändert, indem Begründungelemente im Rahmen der Alternativenprüfung beim Belang der Lärmimmissionen ausgetauscht wurden. Eine Änderung des Beschlusstenors erfolgte dabei nicht. Im Einzelnen hat die Protokollerklärung vom 28. April 2023 folgenden Wortlaut:

Randnummer 4

„I. Spruch

Randnummer 5

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern, Az. 4354.32-02-10-1, vom 09.10.2020 wird in seiner Begründung geändert wie folgt:

Randnummer 6

„1. Auf Seite 55 unten, 56 oben, wird der Umbruchabsatz gestrichen und durch folgenden Text (Absatz) ersetzt:

Randnummer 7

„Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz. Nach Unterlage 17.1 T (dort Seiten 15, 16, 24, 25 und Beilage 3) führt die planfestgestellte Variante 4 für den Prognose-Planfall 2030 an neun Gebäuden zu Überschreitungen der Werte des § 2 der 16. BImSchV. Für die Variante 2a hingegen werden die Werte nach Unterlage 17.1 V (dort Seite 16, 18, 20 und Beilage 1) an 25 Gebäuden überschritten. Jeweils sechs dieser Gebäude liegen in … und sind in beiden Varianten betroffen. Damit löst die Variante 2a nahezu dreimal so viele Schutzfälle aus, wie die planfestgestellte Variante 4. Die Zahl der ausgelösten Schutzfälle ist nach unserer Einschätzung bei der Ortsumfahrung von … ein entscheidender Punkt für die Variantenwahl. Hinzu kommt, dass bei Variante 4 nur 2 Anwesen innerhalb eines 100 m-Korridors liegen, während es bei Variante 2a insgesamt 68 Wohngebäude sind, davon 17 in einem 50-m Korridor und die zu entfernenden 4 Wohngebäude in einem 10 m-Korridor. Die durch jede der beiden Varianten ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten.“

Randnummer 8

2. Auf Seite 62 wird im letzten Absatz der Satz

Randnummer 9

„Es entstehen wie bereits im Variantenvergleich ausgeführt, keine neuen Betroffenheiten oberhalb von 55 dB(A).“

Randnummer 10

10 gestrichen.“

Randnummer 11

3. Auf Seite 63 am Ende wird bis Seite 64 untere Mitte der Text (fünf Absätze) beginnend mit den Worten

Randnummer 12

„Wie in Unterlage 19.4 mit Anlage dargestellt, führt …“

Randnummer 13

und endend mit den Worten

Randnummer 14

„… bei mehr Menschen als durch die Planfeststellungsvariante“

Randnummer 15

gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:

Randnummer 16

„Hinsichtlich des Vergleich der Variante 4 (Planvariante) und 2a verweisen wir auf die Ausführungen unter 3.3.2.2.2, dort siebter Absatz“.

Randnummer 17

II. Begründung:

Randnummer 18

Die Planunterlagen 17.1.T und 17.1 V (Schalltechnische Untersuchungen, je datierend vom 19.06.2017) legen jeweils einen Prognosehorizont 2030 zu Grunde. Die ältere Planunterlage 19.4 („Darstellung und Auswertung prognostizierender Lärmbelastungen“) argumentiert dagegen auf der Basis eines Prognosehorizonts 2020. Der Variantenvergleich zwischen den Varianten 2a und 4 wird aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Unterlagen 17.1.T und 17.1 V gestützt.“

Randnummer 19

Die Protokollerklärung vom 18. Juli 2023 hat folgenden Wortlaut:

Randnummer 20

„I. Spruch

Randnummer 21

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern, Az. 4354.32-02-10-1, vom 09.10.2020 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 28.04.2023 wird in seiner Begrün-dung geändert wie folgt:

Randnummer 22

„In dem Text des Änderungsbeschlusses vom 28.04.2023, der den Text (Umbruchabsatz) auf Seite 55 unten, 56 oben des Planfeststellungsbeschlusses vom 09.10.2020 ersetzt hat, wird im zweiten Satz der Ausdruck „an 25 Gebäuden“ ersetzt durch den Ausdruck „an 24 Gebäuden“.“

Randnummer 23

II. Begründung

Randnummer 24

Für die Gebäude … 29, 30, 31 und 32 ist nicht der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV), sondern der Immissionsgrenzwert für Dorfgebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV) anzusetzen. Damit stellt das Objekt … 31 keinen Schutzfall mehr da.“

Randnummer 25

Mit Urteil vom 20. Juli 2023 hat der Senat auch die Klagen in den Parallelverfahren 8 A 20.40020 bis 8 A 20.40026 abgewiesen.“

Randnummer 26

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 erhob die Klägerin Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 in Gestalt des Begründungsergänzungsbeschlusses vom 28. April 2023 und bezog mit weiterem Schriftsatz vom 25. Juli 2023 den Begründungsergänzungsbeschluss vom 18. Juli 2023 in das Verfahren ein. Mit Schriftsatz vom 16. August 2023 erweiterte die Klägerin ihre Klage hilfsweise um die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungen vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023.

Randnummer 27

Die Klägerin wehre sich weiterhin gegen die Planung. Die Änderungsbescheide vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023 seien ihr zugegangen. Eine Einschränkung des Adressatenkreises sei in den Bescheiden nicht enthalten gewesen. Auf jeden Fall seien sie existent und könnten angefochten werden. Insoweit werde auf die einhellige Rechtsprechung zur Drittanfechtung von Verwaltungsakten verwiesen. Die Klagebefugnis ergebe sich aus dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, zum anderen aus ihrer unmittelbaren Enteignungsbetroffenheit.

Randnummer 28

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 29

1. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1, in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023 und vom 18.07.2023, hilfsweise: in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023, höchst hilfs-weise: in seiner ursprünglichen Fassung vom 09.10.2020, wird aufgehoben.

Randnummer 30

Hilfsweise zu Vorstehendem: Die Änderungsbescheide des Beklagten zum Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1,

Randnummer 31

(a) vom 28.04.2023 und

Randnummer 32

(b) vom 18.07.2023,

Randnummer 33

werden aufgehoben.

Randnummer 34

2. Hilfsweise zu 1.:

Randnummer 35

Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1, in der Fassung vom 28.04.2023 und vom 18.07.2023, hilfsweise: in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023, höchst hilfsweise: in seiner ursprünglichen Fassung vom 09.10.2020,

Randnummer 36

hilfsweise hierzu: die Änderungsbescheide des Beklagten zum Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1,

Randnummer 37

(a) vom 28.04.2023 und

Randnummer 38

(b) vom 18.07.2023,

Randnummer 39

rechtswidrig und bis zur Behebung des Mangels nicht vollziehbar ist bzw. sind.

Randnummer 40

3. Hilfsweise zu 1. und 2.:

Randnummer 41

Der Beklagte wird unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1, in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023 und vom 18.07.2023, hilfsweise: in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023, höchst hilfsweise: in seiner ursprünglichen Fassung vom 09.10.2020,

Randnummer 42

höchst höchst hilfsweise: der Änderungsbescheide des Beklagten zum Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02- 10-1,

Randnummer 43

(a) vom 28.04.2023 und

Randnummer 44

(b) vom 18.07.2023,

Randnummer 45

verpflichtet, den Betrieb der Klägerin auf deren Antrag hin wegen Existenzgefährdung gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung vollständig zu übernehmen, wobei die Klägerin erst dann verbindlich über die Ausübung des Übernahmeverlangens entscheiden muss, wenn zuvor die Entschädigungshöhe feststeht.

Randnummer 46

Hilfsweise hierzu:

Randnummer 47

Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1, durch Auflagen dahingehend zu ergänzen, dass er den Vorhabenträger zu Schutzvorkehrungen verpflichtet, die die Existenzgefährdung des Betriebs der Klägerin verhindert.

Randnummer 48

4. Zudem hilfsweise zu 1. und 2.:

Randnummer 49

Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Planfeststellungsbeschluss vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1, in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023 und vom 18.07.2023, hilfsweise: in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023, höchst hilfs-weise: in seiner ursprünglichen Fassung vom 09.10.2020,

Randnummer 50

höchst höchst hilfsweise: seine Änderungsbescheide zum Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02- 10-1,

Randnummer 51

(a) vom 28.04.2023 und

Randnummer 52

(b) vom 18.07.2023,

Randnummer 53

durch Auflagen dahingehend zu ergänzen, dass auf den von der Klägerin gepachteten Grundbesitz und ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch das planfestgestellte Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen einwirken, hilfsweise eine angemessene Entschädigung dafür angeordnet wird,

Randnummer 54

insbesondere:

Randnummer 55

(1.) Die Auflage in Ziffer 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses wird dahingehend abgeändert,

Randnummer 56

a. dass die Ausübungsfrist von sechs Monaten ersatzlos gestrichen wird, hilfsweise durch eine angemessene Frist ersetzt wird, wie beispielsweise zwei Jahre nach Bestandskraft und Beginn der Bauarbeiten, und

Randnummer 57

b. dass konkret bezeichnete, wirksame Maßnahmen, die zuvor sachverständig ermittelt wurden, bereits in der Auflage festgesetzt werden, ferner,

Randnummer 58

c. dass jährlich innerhalb von 10 Jahren ab Umsetzung der Auflagen und des Vorhabens auf Kosten des Vorhabenträgers die Existenzfähigkeit des Betriebs ermittelt wird und dieser auf Antrag der Klägerin wahlweise

Randnummer 59

i. abgelöst oder

Randnummer 60

ii. die Umsatzeinbußen vom Vorhabenträger entschädigt werden,

Randnummer 61

wenn und soweit der Vorhabenträger nicht nachweisen kann, dass die Einbußen nicht vom Vorhaben herrühren.

Randnummer 62

(2.) Der Vorhabenträger wird zu aktiven, hilfsweise passiven geeigneten Schutzmaßnahmen auf seine Kosten verpflichtet, die auch die Außenbereichsanlagen und Außenwohnbereiche der Klägerin hinreichend vor Schall, Erschütterungen und Lichtimmissionen schützen.

Randnummer 63

(3.) Der Zaun auf Fl.Nr. … ist vom Vorhabenträger auf seine Kosten vollständig zu ersetzen und auch während der Bauphase ist ununterbrochen eine Umzäunung des Grundstücks sicherzustellen. Hilfsweise ist eine angemessene Entschädigung festzusetzen.

Randnummer 64

(4.) Die Strom- und Wasserversorgung ist vom Vorhabenträger auch während der Bauphase uneingeschränkt aufrecht zu erhalten, insbesondere mit Blick auf die Verteileinrichtung im Bereich gegenüber von Fl.Nr. …, die zerstört bzw. beeinträchtigt wird.

Randnummer 65

(5.) Auf Kosten des Vorhabenträgers ist eine Beweissicherung der Grundwassersituation durch Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens zur Grundwassersituation und zur Ermittlung der mit der geplanten Maßnahme verbundenen Beeinträchtigungen vorzunehmen, ferner sind Grundwassermessstellen vom Vorhabenträger einzurichten. Der Vorhabenträger hat bei Veränderungen der Grundwassersituation auf Verlangen der Klägerin Abhilfe zu schaffen, hilfsweise eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Randnummer 66

(6.) Der Vorhabenträger wird verpflichtet, einen finanziellen Ausgleich der Heizmehrkosten zu erstatten, der dadurch entsteht, dass das auf dem Grundstück Fl.Nr. … befindliche Kleinheizkraftwerk, welches Teile des Ortes … mit Wärme versorgt, wegen Verlusts des zugehörigen Privatwalds teurer Holz für das Kleinheizkraftwerk kaufen muss.

Randnummer 67

(7.) Der Vorhabenträger wird zu geeigneten Schutzauflagen verpflichtet, die vermeiden, dass sich im Bereich des östlich des Anwesens der Klägerin geschaffenen Auffahrtskreisels an der B 20 eine Kloake entwickelt mit erheblicher Geruchsbelästigung sowie einer Belästigung durch vermehrten Insektenflug wie Mücken etc. Hilfsweise ist eine angemessene Entschädigung festzusetzen.

Randnummer 68

(8.) Der Vorhabenträger wird zu geeigneten Schutzauflagen, hilfsweise Entschädigung verpflichtet, um die unterbrochene Wasserversorgung auf den Grundstücken Fl.Nr. … und Fl.Nr. … sicherzustellen.

Randnummer 69

5. Höchst hilfsweise hierzu:

Randnummer 70

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung und Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1, in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023 und vom 18.07.2023, hilfsweise: in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023, höchst hilfsweise: in seiner ursprünglichen Fassung vom 09.10.2020, höchst höchst hilfsweise: der Änderungsbescheide des Beklagten zum Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1,

Randnummer 71

(a) vom 28.04.2023 und

Randnummer 72

(b) vom 18.07.2023,

Randnummer 73

über die Schutzansprüche der Klägerin erneut zu entscheiden.

Randnummer 74

6. Höchst höchst hilfsweise hierzu:

Randnummer 75

Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02- 10-1, in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023 und vom 18.07.2023, hilfsweise: in seiner geänderten Fassung vom 28.04.2023, höchst hilfsweise: in seiner ursprünglichen Fassung vom 09.10.2020, höchst höchst hilfsweise: die Änderungsbescheide des Beklagten zum Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1,

Randnummer 76

(a) vom 28.04.2023

Randnummer 77

(b) vom 18.07.2023,

Randnummer 78

dahingehend abzuändern, dass Auflagen zugunsten der Klägerin zum Schutz ihrer Pachtrechte und betrieblichen Existenz vorbehalten bleiben.

Randnummer 79

7. Hilfsweise zu Vorstehendem: Es wird festgestellt, dass die Änderungen vom 28.04.2023 und vom 18.07.2023 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2020, Az.: 4354.32_02-10-1, nicht, hilfsweise: nicht gegenüber der Klägerin, existent sind und gegenüber der Klägerin daher keinerlei Wirkungen entfalten.

Randnummer 80

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 81

die Klage abzuweisen.

Randnummer 82

Er tritt der Klage entgegen. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie nicht Adressatin der in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023 zu Protokoll des Gerichts erklärten Änderungen der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses sei. Das Klageverfahren der Klägerin mit dem Az. 8 A 20.40017 sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen. Der Austausch von Begründungselementen in einem Planfeststellungsbeschluss könne auch relativ zu einzelnen Betroffenen erfolgen. In Bezug auf den begehrten Feststellungsanspruch sei die Klägerin an die Subsidiarität der Feststellungsklage zu erinnern.

Randnummer 83

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 8 A 20.40017 und die Protokolle über die mündliche Verhandlung am 28. April 2023 und 18. Juli 2023 in den Verfahren 8 A 20.40020 bis 8 A 20.40026 Bezug genommen.

Gründe

A.

Randnummer 84

Die auf Aufhebung der Planfeststellung gerichtete Anfechtungsklage (Hauptantrag Nr. 1) und der dazu hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (Hilfsantrag Nr. 2) sind unzulässig.

Randnummer 85

I. Die von der Klägerin im Hauptantrag Nr. 1 erhobene Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist, auch soweit die Klägerin isoliert die Begründungsergänzungsbeschlüsse angreift, zwar statthaft. Für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im Hinblick auf die Begründungsergänzungsbeschlüsse kommt es nicht darauf an, ob sich diese materiell als Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erweisen. Vielmehr genügt es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, dass von solchen aufgrund ihres äußeren Anscheins (Rechtsschein) ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1987 – 8 C 21.86 – BVerwGE 78, 3 = juris Rn. 10; U.v. 23.9.2004 – 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 = juris Rn. 14). Insofern ist der Begriff des Verwaltungsaktes in § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO weiter als in Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 35 Rn. 52). Der Anschein eines Verwaltungsaktes der Begründungergänzungsbeschlüsse ergibt sich hier bereits aus ihrer Unterteilung in „Spruch“ und „Begründung“. „Spruch“ und „Begründung“ sind typische äußere Kennzeichen eines Verwaltungsakts.

Randnummer 86

II. Für den Aufhebungsantrag (Hauptantrag Nr.1) und den hilfsweise dazu gestellten Feststellungsantrag (Hilfsantrag Nr. 2) fehlt jedoch die notwendige Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerin gegen die Begründungsergänzungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 sei es im Wege der Einbeziehung, sei es isoliert, vorgeht. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Klagebefugnis i. S.d. § 42 Abs. 2 VwGO anzunehmen ist, wenn auf der Grundlage des Klagevorbringens eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten möglich erscheint. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 10.5.2021 – 8 B 59.20 – juris Rn. 5). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall anhand des Klagebegehrens und des hierauf bezogenen Vortrags des Klägers zu prüfen. Dabei dürfen die an den Sachvortrag des Klägers zu stellenden Anforderungen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden (BVerwG, U.v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 – BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 14; B.v. 5.3.2019 – 7 B 3.18 – ZfB 2019, 181 = juris Rn. 8).

Randnummer 87

Eine solche Rechtsverletzung in eigenen Rechten ist im Hinblick auf die Begründungsergänzungsbeschlüsse offensichtlich ausgeschlossen.

Randnummer 88

Die Klägerin wird weder durch den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 in Gestalt der Ergänzungen vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 noch in Gestalt der Ergänzungen vom 28. April 2023 noch isoliert durch die Begründungsergänzungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 in ihren Rechten verletzt. Denn der Klägerin gegenüber entfalten die Begründungsergänzungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023 keine rechtlichen Wirkungen, weil sie ihr gegenüber gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG bzw. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG analog nicht wirksam geworden sind.

Randnummer 89

Gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Begründungergänzungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023 waren weder für die Klägerin bestimmt noch ist sie von ihnen betroffen.

Randnummer 90

1. Es spricht viel dafür, dass es sich bei den Begründungsergänzungsergänzungsbeschlüssen vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023 jeweils um Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt.

Randnummer 91

Gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 ist unbestritten ein Verwaltungsakt in diesem Sinne. Die Planfeststellung ist der Sache nach die Genehmigung des planfestgestellten Vorhabens in Form eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Vorhabenträger, der Allgemeinheit und allen Betroffenen (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 – BVerwGE 139, 31 = juris Rn. 15; U.v. 2.7.2020 – 9 A 8.19 – BVerwGE 169, 78 = juris Rn. 49). Bei den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023 zur Niederschrift des Gerichts vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 ist ihre Rechtsnatur (sog. Protokollerklärung) nicht eindeutig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass solche Protokollerklärungen rechtswirksam möglich sind (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.1996 – 4 B 254.95 – NVwZ 1996, 906 = juris Rn. 11; B.v. 15.12.2016 – 9 A 13.16 – juris Rn. 2; U.v. 18.6.2020 – 3 C 2.19 – UPR 2021, 94 = juris Rn. 61; Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 73 Rn. 146a). Ihre Rechtsqualität ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog im Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.1996 – 4 B 254.95 – NVwZ 1996, 906 = juris Rn. 11; U.v. 5.11.2009 – 4 C 3.09 – BVerwGE 135, 209 = juris Rn. 18 ff.; Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 73 Rn. 146a). Ob sie die Merkmale eines Verwaltungsaktes i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erfüllen, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1995 – 1 C 15.94 – BVerwGE 99, 101 = juris Rn. 17; B.v. 3.1.2022 – 7 B 6.21 – juris Rn. 9).

Randnummer 92

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 und 18. Juli 2023 den Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses durch Austausch von verschiedenen Passagen geändert hat, handelt es sich um Planergänzungen i.S.d. Art. 75 Abs. 1a Satz BayVwVfG. Ziel der Änderungen des Beklagten war gerade, einen Mangel in der Abwägung der Alternativenprüfung zu beheben. Denn der Beklagte hat den Belang der Lärmimmissionen mit einer anderen Begründung unterfüttert. Eine solche Planergänzung wird regelmäßig durch Verwaltungsakt bewirkt (vgl. Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Auflage, 2023, § 43d Rn. 6; Wickel in Fehling/Kastner/Stör-mer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 75 VwVfG Rn. 56; Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 75 Rn. 36a). Dies muss nach Auffassung des Senats grundsätzlich auch für Fälle gelten, in denen nicht der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur der Begründungsteil der Abwägungsentscheidung geändert wird. Denn im Falle einer planerischen Entscheidung, die wie hier nach § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG auf einer Abwägungsentscheidung beruht, besteht die Regelung eines Verwaltungsaktes nicht nur aus dem Bescheidstenor, sondern auch aus der ihm zugrundeliegenden Abwägungsentscheidung. Der Bescheidstenor spiegelt das Ergebnis der Abwägungsentscheidung wieder (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 8 C 48.88 – BVerwGE 85, 163 = juris Rn. 19; für Ermessensakte allgemein Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2023, § 114 Rn. 90). Maßgeblich für eine Einordnung als Verwaltungsakt sprechen vorliegend zudem der systematische Aufbau der Protokollerklärung und die vom Beklagten gewählte Terminologie „Spruch“ und „Begründung“ (vgl. VGH BW, U.v. 8.6.2021 – 9 S. 1520 – juris Rn. 45).

Randnummer 93

2. Letztendlich bedarf die Frage der Rechtsqualität der vorliegenden Begründungsergänzungsbeschlüsse keiner abschließenden Entscheidung, da sie jedenfalls gegenüber der Klägerin gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. entsprechend Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht wirksam geworden sind (zur analogen Anwendbarkeit auf VAähnliche Handlungen vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 43 Rn. 6; BVerwG, B.v. 27.8.1998 – 1 WB 15.98 – BVerwGE 113, 255 = juris Rn. 5; U.v. 9.9.2021- 2 A 3.20 – BVerwGE 173, 213 = juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 10.10.2023 – 5 ME 72/23 – NVwZ-RR 2024, 155 = juris Rn. 36 in Bezug auf die Eröffnung dienstlicher Beurteilungen; SächsOVG, B.v. 12.1.2016 – 3 B 273/15 – NVwZ-RR 2016, 571 = juris Rn. 4 ff. für Mahnungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren).

Randnummer 94

a) Die Begründungsergänzungsbeschlüsse waren nicht für die Klägerin i.S.d. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG/Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog bestimmt, da sie nicht deren Adressatin war. Adressaten in diesem Sinne waren allein die Kläger in den Verfahren 8 A 20.40020 bis 8 A 20.40026. Dies ergibt sich anhand der Auslegung der Begründungsergänzungsbeschlüsse in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB, wonach öffentlichrechtliche Willenserklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen sind. Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 3.1.2022 – 7 B 6.21 – juris Rn. 9). Das von der Klägerin unter dem Az. 8 A 20.40017 geführte gerichtliche Verfahren war bereits am 21. April 2023 durch Urteil beendet worden (vgl. § 107 VwGO). Die mündliche Verhandlung wurde am 28. April 2023 und 18. Juli 2023 nur in den Verfahren mit den Az. 8 A 20.40020 bis 8 A 20.40026 fortgesetzt (vgl. Protokolle über die mdl. Verhandlung vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023). Aus diesen äußeren Umständen ergibt sich für den Senat als erklärter Wille des Beklagten ohne Weiteres, dass die beiden zu Protokoll erklärten Begründungsergänzungsbeschlüsse in diesen Verfahren nur an die Kläger dieser Verfahren adressiert waren. Für eine Adressatenstellung der Klägerin ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte. Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Verfahren 8 A 20.40020 bis 8 A 20.40026 auch die Klägerin im hiesigen Verfahren vertritt und er als solcher die Begründungsergänzungsbeschlüsse bei Gelegenheit vernommen hat, kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 gegenüber der Klägerin noch nicht bestandskräftig war (vgl. Schriftsatz vom 31.1.2024, S. 2). Diesen Willen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2024 nochmals bekräftigt.

Randnummer 95

b) Die Klägerin war auch von den Begründungsergänzungsbeschlüssen vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023 nicht i.S.d. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. in seiner entsprechenden Anwendung „betroffen“. Betroffene sind Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können (vgl. Goldhammer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand November 2023, § 43 Rn. 55). Ob eine Person von einem behördlichen Handeln betroffen ist, richtet sich nach dem materiellen Regelungsgehalt der behördlichen Entscheidung (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 43 Rn. 22).

Randnummer 96

Gemäß § 17c FStrG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Demzufolge sind bei Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses alle Ansprüche von Betroffenen auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 17c FStrG i.V.m. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Diese umfassende Gestaltungs- und Duldungswirkung der Planfeststellung gegenüber allen Betroffenen erstreckt sich auch auf Änderungen des Vorhabens. Änderungen eines festgestellten, aber noch nicht abschließend ausgeführten Planes wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an; es kommt zu einer einheitlichen Planungsentscheidung in der durch die Änderungsplanfeststellung erreichten Gestalt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 14; U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 19; U.v. 27.6.2019 - 7. C 22.17 – NuR 2019, 846 = BeckRS 2019, 24602 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund kommt eine nur auf einen Teil von Betroffenen beschränkte Gestaltungs- und Duldungswirkung von Änderungen des Vorhabens jedweder Art nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 – BVerwGE 149, 31 = juris Rn. 15).

Randnummer 97

97 Anders liegt es dann, wenn nur Begründungselemente des Planfeststellungsbeschlusses verändert werden, nicht jedoch die äußere Gestalt des Vorhabens selbst. Dies kann etwa der Fall sein, wenn im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG „nur“ Ermittlungsdefizite oder sonstige Abwägungsmängel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses behoben werden, die erneute Sachentscheidung jedoch das Vorhaben selbst unverändert lässt. Eine solche Modifikation der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses kann auch lediglich im Verhältnis zum jeweiligen Kläger vorgenommen werden; gegenüber allen anderen Betroffenen bleibt der Planfeststellungsbeschluss dann in seiner ursprünglichen Fassung unverändert wirksam (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 – BVerwGE 149, 31 = juris Rn.m.w.N.; U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 33; U.v. 4.5.2022 - 9. A 7.21 – BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 74).

Randnummer 98

Letzteres ist hier der Fall. Mit der ersten Begründungsergänzung vom 28. April 2023 hat der Beklagte lediglich den Belang der Lärmimmissionen mit einer anderen Begründung unterfüttert, indem er die Begründung seiner Aussage, dass er die Variante 4 gegenüber der Variante 2a im Hinblick auf die Lärmimmissionen als vorteilhafter ansieht (vgl. PFB, S. 55), auf eine andere Unterlage gestützt hat, nämlich die planfestgestellte Unterlage 17.1 T und vergleichend auf die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2023, S. 4 f.). Mit der weiteren Planergänzung vom 18. Juli 2023 hat der Beklagte – nach einem Hinweis des Senats zur Gebietseinstufung der Anwesen … 29, 30, 31 und 32 – lediglich die Anzahl der Wohngebäude, an denen bei Variante 2a die Lärmgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV überschritten sind, um ein Gebäude nach unten korrigiert (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2023, S. 9 f). Eine Änderung des Vorhabens ist damit offensichtlich nicht verbunden; gegenüber der Klägerin blieb folglich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 unverändert wirksam.

Randnummer 99

III. Soweit die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren (Hauptantrag Nr. 1) bzw. Feststellungsbegehren (Hilfsantrag Nr. 2) höchsthilfsweise auf den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 bezieht, ist ihre Klage nicht nur verfristet (vgl. dazu unten 1.), sondern auch wegen entgegenstehender anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. dazu unten 2.).

Randnummer 100

1. Der höchsthilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfristet.

Randnummer 101

1. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn wie hier ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist (Art. 74 Abs. 1 Satz 2, Art. 70 BayVwVfG). Vorliegend richtet sich die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG. Laut öffentlicher Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Oberbayerischen Amtsblatt vom 30. Oktober 2020 (Nr. 25/2020) erfolgte die Auslegung des ausgefertigten Beschlusses und die Ausfertigung des festgestellten Plans auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern in der Zeit vom 4. November 2020 bis 17. November 2020 (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG). Die Klagefrist begann daher am 18. November 2020 (§ 74 Abs. Satz 2 VwGO, § 57 VwGO, Art. 74 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, vgl. Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 74 Rn. 201) und endete am 17. Dezember 2020 (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB). Die Erhebung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 am 4. Juli 2023 war damit verspätet.

Randnummer 102

2. Der Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 sowie der Antrag auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit ist auch wegen entgegenstehender anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer die Streitsache von keiner Partei anderweitig rechtshängig gemacht werden kann. Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten und der Streitgegenstand der Verfahren, d. h. der geltend gemachte Anspruch und der Klagegrund identisch sind (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.1990 – 6 P 34.87 – DVBl 1990, 873 = juris Rn. 23; B.v. 28.10.2020 – 8 B 50.20 – juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Randnummer 103

In diesem Verfahren stehen sich dieselben Verfahrensbeteiligten gegenüber wie im derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren Az. 9 B 1.24, nämlich die Klägerin und der beklagte Freistaat Bayern. Der Streitgegenstand ist ebenfalls identisch, weil die Klägerin mit ihren beiden Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 dasselbe Ziel verfolgt. In beiden Fällen geht es um die Aufhebung, hilfsweise um die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 wurde mit Klageerhebung am 15. Dezember 2020 erstmals rechtshängig (vgl. § 90 VwGO). Die Rechtshängigkeit besteht bis heute fort, da die formelle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bislang nicht eingetreten ist (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 7). Der nunmehr am 4. Juli 2023 erneut erhobene Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 steht daher das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Dass der Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 im vorliegenden Verfahren nur als Hilfsantrag erhoben wurde ist ohne Belang. Die hilfsweise erhobene Klage wird sofort mit Erhebung der Hauptklage rechtshängig auflösend bedingt durch rechtskräftigen Erfolg des Hauptantrags (vgl. § 44 VwGO; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44 Rn. 5; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 90 Rn. 5).

B.

Randnummer 104

Ebenfalls unzulässig sind die (Verpflichtungs-)Anträge der Klägerin auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. isoliert der Begründungsergänzungsbeschlüsse (Hilfsanträge Nr. 3 bis Nr. 6). Mit diesen Anträgen begehrt die Klägerin die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023, hilfsweise in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023, höchst hilfsweise in seiner ursprünglichen Fassung vom 9. Oktober 2020, sowie höchst höchst hilfsweise der Begründungergänzungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 um verschiedene Schutzauflagen bzw. Entschädigungsleistungen gemäß Art. 74 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 BayVwVfG.

Randnummer 105

1. Soweit die Klägerin die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023, hilfsweise in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023 bzw. hilfsweise (isoliert) die Ergänzung der Begründungsergänzungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 begehrt, fehlt dem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Begründungsergänzungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023 sind gegenüber der Klägerin nicht wirksam geworden (s.o. Rn. 43 ff.), so dass ihr Ergänzungsbegehren ins Leere geht.

Randnummer 106

2. Der höchsthilfsweise gestellte Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 ist wegen entgegenstehender anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Randnummer 107

Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG liegen vor. Die Verfahrensbeteiligten und der Streitgegenstand der Verfahren, d.h. der geltend gemachte Anspruch und der Klagegrund beider anhängiger Verfahren sind identisch (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.1990 – 6 P 34.87 – DVBl 1990, 873 = juris Rn. 23; B.v. 28.10.2020 – 8 B 50.20 – juris Rn. 4). Die Klägerin begehrt sowohl im anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: Az. 9 B 1.24) als auch im hiesigen Verfahren vom Beklagten die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 um inhaltlich gleichlautende Schutzauflagen bzw. Entschädigungsleistungen. Soweit die Klägerin nunmehr als Schutzgut nicht mehr nur „den Grundbesitz und die weiteren Rechte der Klägerin“ benennt, sondern Schutzauflagen zum Schutz des „von ihr gepachteten Grundbesitzes und ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs“ begehrt, stellen diese Anträge lediglich eine in den ursprünglichen Anträgen enthaltene, den Streitgegenstand nicht verändernde Konkretisierung bzw. ein diesen nicht veränderndes Minus zu den bereits anhängigen Anträgen dar (Hilfsanträge Nr. 4 und Nr. 6).

C.

Randnummer 108

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2023 ihr Klagbegehren hilfsweise dahingehend erweitert hat, festzustellen, dass die Änderungen vom 28. April 2023 und 18. Juli 2023 des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 nicht, hilfsweise nicht gegenüber der Klägerin existent sind und gegenüber der Klägerin daher keinerlei Wirkungen entfalten (Hilfsantrag Nr. 7), ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine derartige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 91 Rn. 2) nicht vorliegen. Weder hat der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt (vgl. dazu unten I.) noch ist die Klageänderung sachdienlich (vgl. dazu unten II.).

Randnummer 109

I. Der Beklagte hat weder ausdrücklich eingewilligt (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), noch ist seine Einwilligung gemäß § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen.

Randnummer 110

Gemäß § 91 Abs. 2 VwGO ist eine Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn der Beklagte sich, ohne der Klageänderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Der Begriff der Einlassung setzt voraus, dass sich der Beklagte in Form eines Sachvortrags inhaltlich zur geänderten Klage äußert (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2009 – 9 B 20.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 = juris Rn. 5). Das Bestreiten der Zulässigkeit der geänderten Klage stellt dann kein rügeloses Einlassen dar, sofern es sich nicht gerade um den Kern des Verteidigungsvorbringens handelt und hierfür nicht auf materiellrechtliche Erwägungen zurückgegriffen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1999 – 4 C 4.98 – BVerwGE 109, 74 = juris Rn. 18; U.v. 20.12.2012 – 6 B 29.12 – Buchholz § 91 VwGO Nr. 34 = juris Rn. 6; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 28). Zum Feststellungsantrag hat sich der Beklagte ausschließlich in seinem Schriftsatz 7. Dezember 2023 mit folgendem einzigen Satz geäußert: „In Bezug auf den begehrten Feststellungsausspruch (Schriftsatz vom 16.08.2023) ist die Klägerin an die Subsidiarität der Feststellungsklage zu erinnern (§ 43 Abs. 2 VwGO)“. Er hat damit lediglich die Zulässigkeit des Feststellungsantrags in Frage gestellt, ohne inhaltlich auf das Feststellungsbegehren einzugehen. Eine Einlassung i.S.d. § 91 Abs. 2 VwGO liegt darin nicht. Ebenso wenig hat er sich in der mündlichen Verhandlung hierzu eingelassen.

Randnummer 111

II. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 53). Eine unzulässige Klage ist nicht sachdienlich in diesem Sinne (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2023 – 20 BV 23.16 – juris Rn. 26).

Randnummer 112

Gemessen daran ist die Klageänderung nicht sachdienlich, weil der Feststellungsklage das besondere Feststellungsinteresse fehlt. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – NVwZ 2018, 739 = juris Rn. 13). Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 13). Es ist dabei Sache des Klägers, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1991 – 1 C 42.90 – NVwZ 1992, 378 = juris Rn. 13; SächsOVG, U.v. 28.3.2023 – 2 A 1106/19 – juris Rn. 41). Die Klägerin begründet ihr berechtigtes Interesse damit, dass sie ohne die Feststellung der Unwirksamkeit „Gefahr [laufe], in dem laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allein deshalb zu unterliegen, weil es den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung, gegen die sie sich wehrt, nicht mehr [gebe]. Entweder, die Änderungen [seien] wirksam gegenüber der Klägerin, dann [müsse] sie sich dagegen wehren können. Oder aber, sie [seien] nicht wirksam, dann [dürfe] ihr das bei der Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss nicht zum Nachteil gereichen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht [habe] die Klägerin keine Möglichkeit, dies feststellen oder prüfen zu lassen“ (vgl. Schriftsatz vom 31.1.2024, S. 3). Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Begründungsergänzungsbeschlüsse gegenüber der Klägerin. Die begehrte Feststellung kann die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern. Anders als die Klägerin vorbringt, werden im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe des § 133 Abs. 2 VwGO geprüft, so dass die Frage der Wirksamkeit der beiden Ergänzungsbeschlüsse keine Rolle spielt. Im Falle der Zulassung der Revision ist es der Klägerin möglich, eine Klärung der Wirksamkeit der Begründungsergänzungsbeschlüsse ihr gegenüber im Revisionsverfahren herbeizuführen. Denn für sie bestünde die Möglichkeit, die Begründungsergänzungsbeschlüsse in die gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage einzubeziehen und ihre Klageanträge umzustellen, was rechtlich, auch in Form eines Hilfsantrags (§ 44 VwGO), möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2020 – 3 VR 1.19 – NVwZ 2020, 1051 = juris Rn. 18). Einer Einbeziehung würde auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 31.07 – NVwZ 2010, 63 = juris Rn. 23 f.; B.v. 17.3.2020 – 3 VR 1.19 – NVwZ 2020, 1051 = juris Rn. 14).

Randnummer 113

Zudem verhält sich die Klägerin mit diesem Antrag (Haupt- und Hilfsantrag Nr. 7), in denen sie die Nichtexistenz bzw. Unwirksamkeit der Begründungsergänzungsbeschlüsse festgestellt wissen will, widersprüchlich zu ihren Anträgen Nr. 1 bis 6, in denen sie gerade von deren Existenz ausgeht.

Randnummer 114

Im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, dass die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 „nicht gegenüber der Klägerin existent sind und gegenüber der Klägerin daher keinerlei Wirkungen entfalten“, ist der Feststellungsantrag auch deshalb unzulässig, weil es insoweit an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO fehlt. Gegenstand der Feststellungsklage kann nur ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein. Ein solches liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Kläger und dem Beklagten über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 8 C 19.09 – BVerwGE 136, 54 = juris Rn. 24; U.v. 16.4.2015 – 4 CN 2.14 – BVerwGE 152, 55 = juris Rn. 11; U.v. 15.4.2021 – 2 C 13.20 – BVerwGE 172, 187 = juris Rn. 39). Ein solches streitiges Rechtsverhältnis liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat die Feststellung der Nichtexistenz bzw. Unwirksamkeit der Begründungsergänzungsbeschlüsse gegenüber der Klägerin nicht bestritten, sondern geht im Gegenteil ausdrücklich von der Nichtwirksamkeit der Begründungsergänzungsbeschlüsse gegenüber der Klägerin aus (vgl. etwa Schriftsatz vom 7.12.2023). Eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten in Bezug auf die (relative) Unwirksamkeit der Begründungsergänzungsbeschlüsse gegenüber der Klägerin besteht daher nicht.

E.

Randnummer 115

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

F.

Randnummer 116

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 17d FStrG, § 17c FStrG, § 17 FStrG, § 17b FStrG, § 3 PlanSiG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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