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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 70 BayVwVfG – Anfechtung der Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 70 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 70 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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