Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 70 BayVwVfG – Anfechtung der Entscheidung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 70 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 70 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“