Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 14.04.2021 – 20 N 21.819

Einstellung des Verfahrens
Spruchkörper
20. Senat
Normenkette
§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO; § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO

Orientierungssatz

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags hier als offen anzusehen sind. (Rn. 3)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 7. April 2021 (Antragsteller) und vom 9. April 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.

Randnummer 2

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Prozessstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2).

Randnummer 3

Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags hier als offen anzusehen sind. Die Frage, ob die streitgegenständliche Regelung des § 3a Nr. 2 EQV die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist einer abschließenden Klärung im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht zugänglich.

Randnummer 4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BayVGH in 20 N 21.819 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten