Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 06.04.2021 – 19 CS 21.582
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Normenkette
- § 57 Abs. 2 VwGO; § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO; § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 222 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 2 ZPO
Orientierungssatz
Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO kann nicht verlängert werden. (Rn. 3)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss vom 15. Februar 2021, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie einer Fiktionsbescheinigung anzuordnen, abgelehnt hat, wurde dem Rechtsanwalt der Antragstellerin am 20. Februar 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2021 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, auf deren Einhaltung in der Rechtsmittelbelehrungder angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen wurde und die nicht verlängert werden kann (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO sowie Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 18 m.w.N.) ist mit dem 22. März 2021 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187, 188, 193 BGB). Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat bis zum Fristablauf keine Antragsbegründung übersandt. Seine hier am 31. März 2021 eingegangene Äußerung (Vorlage eines Bescheids über die Gewährung von Elterngeld und einer Berechnung bezüglich des Lebensunterhalts) erfolgte nicht fristgerecht und erfüllt zudem nicht die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gegen die Versäumung der Begründungsfrist sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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