Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 14.06.2021 – 19 C 21.910
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Normenkette
- § 166 VwGO; § 114 ZPO; § 121 Abs. 1 ZPO
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilverfahrens versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.908 verwiesen werden, da der Antragsteller die hiesige Beschwerde nicht gesondert begründet hat und die Ausführungen im dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gleichermaßen Geltung beanspruchen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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